Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldsprüche wegen unerlaubten Handeltreibens bestätigt mit Anpassung nach §29a BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 5/97
Datum
25.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln werden als unbegründet verworfen und die Verurteilungen in der Hauptsache bestätigt. Der BGH hält fest, dass das Landgericht sich nicht allein auf einen belastenden Mitbeschuldigten stützte, sondern dessen Angaben durch weitere Umstände und Zeugenaussagen gestützt wurden. Eine Änderung des Schuldspruchs erfolgte insoweit, als qualifizierende Bewertungen dem Vorrang des §29a BtMG anzupassen sind; dies berührt die Rechtsfolgen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Belastende Aussagen eines Mitbeschuldigten können Grundlage eines Schuldspruchs sein, wenn das Tatgericht sie nicht alleinverwertet, sondern die Aussagen durch weitere Umstände oder unabhängige Zeugenaussagen stützt.

2

Bei der revisionsrechtlichen Überprüfung ist die tatrichterliche Beweiswürdigung grundsätzlich bindend, es sei denn, es liegen Rechtsfehler in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit oder in der Verwertung der Beweismittel vor.

3

Fällt eine Tat unter einen in §29a BtMG geregelten Verbrechensbestand, tritt der Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens einschließlich der in §29 Abs.3 Satz2 enthaltenen Zumessungsregel hinter §29a BtMG zurück.

4

Gewerbsmäßiges Handeln kann trotz Vorrangs des §29a BtMG weiterhin bei der Strafzumessung innerhalb des auf §29a beruhenden Strafrahmens berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 12. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 5/97 vom 25. März 1997

in der Strafsache gegen

geboren am ███ ████ ██ ██████████ ███████████ █████ aus █ █████████████ em [REDACTED] geboren Driton ███ █ 1974 in ██████████████ (ehemaliges Jugoslawien), aus ███ geboren am ██████ 1967 in █████████████ ███████████ (Jugoslawien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12. September 1996 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) der Angeklagte █████ der schweren mittelbaren Falschbeurkundung in Tateinheit mit Betrug, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,

b) der Angeklagte ████████ des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

c) der Angeklagte █████████ des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat sich das Landgericht bei den für erwiesen gehaltenen Rauschgiftgeschäften mit dem Zeugen ██████████ nicht allein auf dessen Aussagen gestützt, der diese als Beschuldigter im eigenen Verfahren gemacht hat und deshalb verurteilt worden ist. Es hat vielmehr eine ganze Reihe von Umständen über die Abwicklung dieser Geschäfte festgestellt und sich durch die Vernehmung weiterer Zeugen von der Glaubwürdigkeit dieses Belastungszeugen überzeugt.

Allerdings war der Schuldspruch zu ändern, soweit die Angeklagten jeweils auch wegen tateinheitlich begangener Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG) bzw. der Beihilfe hierzu verurteilt worden sind. Zwar behält die Tatsache, dass der Täter das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles (hier: Gewerbsmäßigkeit) verwirklicht hat, Bedeutung für die Bemessung der Strafe innerhalb des in dem Qualifikationstatbestand vorgesehenen Strafrahmens. Doch tritt der Grundtatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einschließlich der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG enthaltenen Zumessungsregel hinter einem der in § 29a BtMG aufgeführten Verbrechenstatbestände zurück (BGH NStZ 1994, 39; BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1994 – 4 StR 680/94; vom 14. Dezember 1995 – 1 StR 613/95 – und vom 21. Dezember 1995 – 1 StR 697/95).

Die Schuldspruchänderung bleibt auch ohne Einfluss auf den Rechtsfolgenausspruch. Der in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, durch gewerbsmäßiges Handeln erhöhte Unrechts- und Schuldgehalt kann auch bei Anwendung des § 29a BtMG Berücksichtigung finden.

GranderathSchaferBrüning
MaulBoetticher
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