Treffer
BGH Beschluss

Revision des Nebenklägers mangels Darlegung des Revisionsziels verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 596/99
Datum
07.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg ein. Zentral war, ob er das Ziel seines Rechtsmittels gemäß § 400 Abs. 1 StPO ausreichend darlegte. Das Revisionsbegehren enthielt keine Revisionsanträge und keine hinreichende Zielangabe, weshalb die Revision als unzulässig verworfen wurde. Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; Auslagenerstattung an den Angeklagten findet nicht statt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Nebenkläger kann das Urteil nur beschränkt anfechten; die Revisionsbegründung muss das Ziel des Rechtsmittels deutlich darlegen (vgl. § 400 Abs. 1 StPO).

2

Fehlt die Darlegung eines zulässigen Revisionsziels und werden keine Revisionsanträge gestellt, ist die Revision des Nebenklägers unzulässig.

3

Eine Änderung des Schuldspruchs ist nur zu prüfen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz eine solche Änderung nicht bereits ausschließen.

4

Bei Verwerfung des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels; eine Erstattung der Auslagen des Angeklagten kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 473 StPO) vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 29. Juli 1999

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der Auslagen des Angeklagten findet nicht statt.

Gründe

Der Nebenkläger kann das Urteil nur beschränkt anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO); in seiner Revisionsbegründung muss er daher das Ziel seines Rechtsmittels darlegen. Daran fehlt es. Der Nebenkläger hat keine Revisionsanträge gestellt und auch sonst nicht deutlich gemacht, dass er ein nach dem Gesetz zulässiges Ziel verfolgt. Eine Änderung des Schuldspruchs ist zudem nach den Feststellungen ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagenerstattung wird auf BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1 verwiesen.

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MaulBoetticher
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