Revision des Nebenklägers mangels Darlegung des Revisionsziels verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 596/99
- Datum
- 07.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Nebenkläger kann das Urteil nur beschränkt anfechten; die Revisionsbegründung muss das Ziel des Rechtsmittels deutlich darlegen (vgl. § 400 Abs. 1 StPO).
Fehlt die Darlegung eines zulässigen Revisionsziels und werden keine Revisionsanträge gestellt, ist die Revision des Nebenklägers unzulässig.
Eine Änderung des Schuldspruchs ist nur zu prüfen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz eine solche Änderung nicht bereits ausschließen.
Bei Verwerfung des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels; eine Erstattung der Auslagen des Angeklagten kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 473 StPO) vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 29. Juli 1999
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999
Tenor
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der Auslagen des Angeklagten findet nicht statt.
Gründe
Der Nebenkläger kann das Urteil nur beschränkt anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO); in seiner Revisionsbegründung muss er daher das Ziel seines Rechtsmittels darlegen. Daran fehlt es. Der Nebenkläger hat keine Revisionsanträge gestellt und auch sonst nicht deutlich gemacht, dass er ein nach dem Gesetz zulässiges Ziel verfolgt. Eine Änderung des Schuldspruchs ist zudem nach den Feststellungen ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagenerstattung wird auf BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1 verwiesen.
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