Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 596/87
Datum
28.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch gegen zwei Angeklagte auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, während der Schuldspruch unbeanstandet blieb. Entscheidungsgegenstand war, ob die Strafkammer die volle Schuldfähigkeit bei Anhaltspunkten für Alkoholmissbrauch rechtsfehlerfrei festgestellt hatte. Das Urteil enthielt keine konkreten Feststellungen zu Art, Umfang und Folgen des Alkoholmissbrauchs sowie zur Herkunft der Unterbringung, sodass eine rechtssichere Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht möglich war. Daher wurde nur der Strafausspruch aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme voller Schuldfähigkeit setzt bei Anhaltspunkten für psychische Störungen oder Suchtverhalten konkrete Feststellungen der Strafkammer zu Art, Dauer und Wirkung der Störung voraus.

2

Fehlen die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit erforderlichen Feststellungen, kann dies den Strafausspruch betreffen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, auch wenn ein vollständiger Ausschluss der Schuldfähigkeit nicht ersichtlich ist.

3

Die Strafkammer trägt die Aufklärungs- und Darlegungslast hinsichtlich möglicher verminderter Schuldfähigkeit; das Revisionsgericht prüft, ob die getroffenen Feststellungen diese Pflicht erfüllt haben.

4

Feststellungen über frühere Unterbringungen oder Vorstrafen ersetzen nicht die substantiierten Feststellungen zur aktuellen psychischen Verfassung und ihrem Einfluss auf die Schuldfähigkeit.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 6. Juli 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Artur Lothar ██ aus ███████, dort geboren am ███████ 1958, 2. Bodo Siegmar ████ aus ███████, dort geboren am ███ 1965,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten ████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 1987, soweit es sie betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"Beide Angeklagten waren zuletzt in Psychiatrischen Landeskrankenhäusern untergebracht und haben die jetzt abgeurteilten Taten während der Flucht aus den Landeskrankenhäusern begangen (UA S. 4, 7, 10). Warum sie dort untergebracht waren, geht aus dem Urteil nicht hervor.

Es liegt allerdings nahe, dass die Unterbringung auf Urteilen des Amtsgerichts Pforzheim beruhte, das 1985 die Unterbringung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet hatte (UA S. 6, 8/9). Zuvor waren der Angeklagte █████ viermal wegen Vollrausches und einmal wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (UA S. 5/6) und der Angeklagte ███ einmal wegen Vollrausches (UA S. 8) bestraft worden.

Dem Urteil lässt sich ferner nicht entnehmen, seit wann und in welchem Ausmaß die Angeklagten im Übermaß Alkohol zu sich zu nehmen pflegen und ob der Alkoholmissbrauch bei ihnen bereits körperliche oder psychisch Schäden verursacht hat. Deshalb kann das Revisionsgericht nicht abschließend beurteilen, ob die Strafkammer die volle Schuldfähigkeit der Angeklagten rechtlich fehlerfrei bejaht hat. Nach den Feststellungen über das Tatverhalten der Angeklagten ist es allerdings ausgeschlossen, dass ihre Schuldfähigkeit gänzlich ausgeschlossen war. Das wird auch von den Revisionen nicht behauptet. Der Mangel berührt daher nur den Strafausspruch."

Dem tritt der Senat bei.

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