Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen nicht erörterter Heimtücke bei Tötungsdelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 596/86
Datum
09.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte gegen ein Landgerichtsurteil, das den Angeklagten wegen Totschlags verurteilte. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht die Frage der heimtückischen Begehungsweise nicht erörtert hatte. Es verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück und wies auf die erforderlichen Prüfungen zur Arg- und Wehrlosigkeit sowie zur Tatmotivation hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtückisches Handeln liegt vor, wenn der Täter das Opfer in hilfloser Lage überrascht und dessen Abwehrmöglichkeiten dadurch vereitelt oder erheblich erschwert.

2

Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers kann auch dann gegeben sein, wenn das Opfer die tödliche Gefahr erst im letzten Augenblick bemerkt und deshalb keine Gegenmaßnahmen ergreifen kann.

3

Bei der Prüfung der Heimtücke ist auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen; eine einheitliche Tatmotivation kann dafür sprechen, dass der Vorsatz von vornherein bestand.

4

Der Täter muss die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die Tat bewusst erfassen; eine bloß äußerliche Wahrnehmung genügt nicht.

5

Fehlt die Erörterung eines tatbestandsmäßigen Mordmerkmals im Urteil, ist dies ein Revisionsgrund, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 8. April 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Chemiewerker Ralf G__ aus B______), geboren am ████████ 1959 in █████, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky, Dr. von Gerlach als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ██████ aus M_____, als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verfahrensrüge und die Sachrüge erhebt, beanstandet insbesondere, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht den Tatbestand des Mordes in der Begehungsform der heimtückischen Tötung nicht erörtert.

1. Nach den Feststellungen hatten der Angeklagte und Renate M____ ein freundschaftliches Gespräch geführt, bei dem er ihr geklagt hatte, alles, was er bisher angefangen habe, sei schief gegangen. Für seine Angehörigen sei er ein Versager. Sie hatte dazu sinngemäß bemerkt, bei denen hätten Versager sowieso keine Chance; danach war sie aufgestanden und in die Küche gegangen. Der Angeklagte, der auf die letzten Worte eine „große Leere in seinem Inneren“ fühlte, sprang auf und lief hinter ihr her. In der Küche packte er sie von vorne mit beiden Händen dergestalt am Hals, dass seine Daumen am Kehlkopf lagen, und rief: „Ich bin kein Versager, ich bin kein Versager“. Dabei drückte er mit beiden Händen zu. Renate ███ stieß einen schrillen Schrei aus. Der Angeklagte nahm aber gleichwohl daraufhin nicht sofort die Hände von ihrem Hals, sondern erst, als er auf einer Anrichte in der Küche neben sich ein spitzes Küchenmesser mit etwa 25 bis 35 cm langer Klinge liegen sah. Während er sie weiter mit der linken Hand am Hals festhielt, ergriff er, ohne sich dabei von der Stelle bewegen zu müssen, mit der rechten Hand das Messer und stieß es Renate M____ zweimal in die Brust. Die schwerverletzte Frau konnte noch in das Wohnzimmer kriechen; dort tötete der Angeklagte sie mit einer Machete (UA S. 10 bis 13).

Bei dieser Sachlage lag Mord in der Begehungsform der Heimtücke nahe, wenn der Angeklagte Renate M____ von vornherein mit Tötungsabsicht angegriffen hatte; daran würde nichts ändern, dass der erste Angriff von vorne erfolgte. Ein Mensch, gegen den sich ein lebensbedrohlicher Angriff richtet, kann auch dann arg- und wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, er aber die drohende Gefahr erst im letzten Augenblick erkennt, so dass ihm keinerlei Möglichkeit mehr bleibt, dem Angriff zu begegnen. Denn die Gefahrlichkeit heimtückischen Handelns liegt darin, dass der Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder diesen doch wenigstens zu erschweren (BGHSt 20, 301, 302; 23, 119, 121; BGH GA 1971, 113, 114; BGH, Urteile vom 29. März 1960 – 1 StR 69/60 – und vom 17. Januar 1967 – 1 StR 645/66, beide bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 211 Rdn. 7; BGH, Beschl. vom 10. Januar 1977 – 3 StR 472/76). Tatsächlich hatte Renate M____ den Angriff des Angeklagten, wenn überhaupt, erst im letzten Augenblick bemerkt; Abwehrmöglichkeiten blieben ihr ersichtlich nicht.

Der Verteidiger des Angeklagten hat dem in der Revisionshauptverhandlung entgegengehalten, Heimtücke liege hier deshalb nicht vor, weil der Angeklagte seinen Tötungsvorsatz erst mit der Beibringung der Messerstiche gefasst habe und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem Renate M____ nicht mehr arglos war. Der Einwand geht zwar zutreffend davon aus, dass hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzustellen ist (vgl. BGHSt 19, 321, 322; BGH GA 1967, 244, 245; 1971, 113, 114). Doch lässt sich nach den – wie einzuräumen ist, allerdings nicht eindeutigen – Feststellungen jedenfalls bisher nicht ausschließen, dass der Angeklagte von vornherein mit diesem Vorsatz handelte. Zwar hat das Landgericht zur inneren Tatseite festgestellt, der Angeklagte habe sowohl mit den Messerstichen als auch mit den Machetenschlägen Renate ███████ töten wollen (UA S. 15). Daraus, dass hier das Würgen nicht erwähnt wird, ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres der Schluss, das Landgericht habe damit feststellen wollen, der Angeklagte habe zu Beginn seines Angriffs noch nicht mit Tötungsabsicht gehandelt; dafür, dass er sein Opfer von vornherein in dieser Absicht angegriffen hat, könnte insbesondere seine einheitliche Motivation sprechen (UA S. 16 a). Insgesamt bedarf diese Frage in der neuen Hauptverhandlung weiterer Klärung.

Im Übrigen wäre, auch wenn der Angeklagte seine Tötungsabsicht erst mit dem Ergreifen des Messers gefasst hätte, Arglosigkeit seines Opfers nicht von vornherein auszuschließen. Als der Angeklagte Renate M____ am Hals gepackt hatte, hatte sie noch einen schrillen Schrei ausgestoßen; danach ging alles so schnell, „dass sie, wie der Angeklagte ausdrückt, gar nicht mehr zum Schauen gekommen ist“ (UA S. 12). Wie bereits ausgeführt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es für das Merkmal der Arglosigkeit nicht wesentlich ist, ob bei offen feindseligem Entgegentreten das Opfer die Tötungsabsicht noch im letzten Augenblick erkennt. Dabei kann es aber keinen Unterschied machen, ob der überraschende Angriff von vornherein in Tötungsabsicht geführt wird oder ob der ursprüngliche Verletzungswille derart schnell in Tötungsvorsatz umschlägt, dass der Überraschungseffekt zu dem Zeitpunkt andauert, zu dem der Täter zum auf Tötung gerichteten Angriff schreitet. In beiden Fällen bleibt dem Opfer keine Zeit zu irgendwie gearteten Gegenmaßnahmen (vgl. BGHSt 2, 60, 61).

Die fehlende Erörterung des Mordmerkmals der Heimtücke führt nach alledem zur Aufhebung des Urteils.

Sollte das Landgericht die objektiven Voraussetzungen heimtückischen Handelns in der neuen Hauptverhandlung bejahen, wird besonders zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst war und sie ausgenutzt hat. Dabei genügt nicht, dass er sie nur in einer äußerlichen Weise wahrnimmt; er muss sie in ihrer Bedeutung für die Tat bewusst erfassen (BGH NJW 1978, 710; 1980, 793; BGH NStZ 1981, 140; BGH StV 1981, 277). Dies setzt nicht unbedingt längeres Überlegen oder planvolles Vorgehen voraus; vielmehr kann der Täter auch einer raschen Eingebung folgend die für ihn günstige Situation mit einem Blick erfasst haben (BGHSt 20, 60, 61; 6, 120, 121; BGH NStZ 1981, 140). Andererseits kann starke Erregung den Täter hindern, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in ihrer Bedeutung für die Tat zu erfassen (BGHSt 11, 139, 144; BGH NJW 1980, 792, 793).

2. Eines näheren Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es danach nicht. Doch wird für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass die Verfahrensrüge der Revision nicht zum Erfolg hätte verhelfen können. Damit, dass der Angeklagte dem von ihm geladenen Sachverständigen Prof. Dr. M____ ein Honorar für die Erstattung seines Gutachtens gezahlt hatte, konnte der gegen diesen gerichtete Befangenheitsantrag nicht begründet werden. Auch im Übrigen lässt die Zurückweisung dieses Antrags Rechtsfehler nicht erkennen.

MaulSchauenburgSchimansky
FothGerlach
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