Treffer
BGH Urteil

BGH: Natürliche Handlungseinheit bei dreifachem verzwecktem Schussereignis bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 596/84
Datum
18.12.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenklägern gegen die Verurteilung wegen dreifachen versuchten Totschlags werden verworfen. Streitgegenstand war, ob drei abgegebene Schüsse eine natürliche Handlungseinheit und damit Tateinheit bilden. Der BGH bestätigt die Feststellung eines einheitlichen Willens trotz zufälliger Opferwahl und hält Strafzumessung, Vorsatzwürdigung und Verfahrensbeschränkung für nicht rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen sind und aufgrund ihres räumlich‑zeitlichen Zusammenhangs objektiv als ein zusammengehöriges Tun erscheinen; sie führt zur Tateinheit.

2

Die natürliche Handlungseinheit kann Tateinheit begründen, auch wenn die Tat sich gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter oder mehrere Personen richtet.

3

Ein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Berücksichtigung desselben Milderungsgrundes nach § 50 StGB führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Strafmaßes, wenn die die Milderung tragenden Umstände bei der konkreten Strafzumessung in zulässiger Weise verwertet wurden.

4

Hat das Tatgericht bedingten Vorsatz (dolus eventualis) festgestellt, kann das Revisionsgericht dem Tatrichter nicht vorschreiben, aus denselben Feststellungen direkten Vorsatz anzunehmen.

5

Die Beschränkung der Verfolgung auf bestimmte tateinheitliche Fälle nach § 154a StPO und die vorläufige Einstellung übriger Vorwürfe nach § 154 StPO sind zulässig, wenn das Verfahren entsprechend begründet und abgegrenzt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Ellwangen/Jagst, 11. Mai 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Michael K. ██, geboren am 27. Januar 1958 in ███████ (Kreis ████████), wegen versuchten Totschlags.

Nebenkläger: 1. Monika █████, 2. Wolfgang ███████, beide aus Waiblingen ███.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 11. Mai 1984 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Jeder der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 52 Abs. 1 StGB) zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger. Sowohl die Anklagebehörde als auch die Nebenkläger haben beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben; eine Beschränkung auf den Strafausspruch kann der jeweiligen Revisionsbegründung nicht entnommen werden. Mit den Rechtsmitteln wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, insbesondere die Verurteilung wegen dreifach sachlich zusammentreffenden versuchten Totschlags in Tateinheit (§ 53 Abs. 1 StGB) erstrebt. Die Nebenkläger erheben außerdem eine Verfahrensbeschwerde.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Die Annahme des Tatgerichts, dass die drei Schüsse, welche der Angeklagte mit (bedingtem) Tötungsvorsatz auf drei andere abgab und durch welche er diejenigen, auf die er schoss, verletzte, als Betätigungen anzusehen sind, die eine natürliche Handlungseinheit bilden, ist nicht rechtsfehlerhaft. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Tatgericht ausgeführt, der Angeklagte habe „aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses“ geschossen, er habe die Schüsse „in einem Zug abgegeben“, sie hätten „nicht einer bestimmten Einzelperson gegolten“, sondern den „Mitgliedern einer Personenmehrheit“ (UA S. 31). Damit hat das Tatgericht die für den Begriff der natürlichen Handlungseinheit wesentlichen Merkmale dargelegt. Die Rechtsprechung erkennt eine natürliche Handlungseinheit an, wenn mehrere Verhaltensweisen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden äußerlich (objektiv) für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. RGSt 27, 19, 213; 58, 113, 116; BGHSt 4, 219, 220; 22, 206, 209; BGH NJW 1977, 2321; BGH NStZ 1984, 214, 215). Weist das Tatgeschehen diese Merkmale auf, kann das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit nicht deshalb verneint werden, weil die von einem einheitlichen Willen getragenen Verhaltensweisen des Täters sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Rechtsträger richten (vgl. RGSt 27, 19; 44, 223, 227; BGH NJW 1977, 2321). Denn die natürliche Handlungseinheit ist – wie es der Name besagt – eine Handlung im natürlichen Sinn, die Tateinheit bewirkt, wenn durch das ihre Merkmale aufweisende Geschehen mehrere Strafgesetze verletzt werden oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt wird.

Allerdings wird der Angriff auf mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter vielfach nicht von einem einheitlichen Willen getragen, sondern Manifestation „getrennter Willensbetätigungen“ sein (vgl. BGH NStZ 1984, 311). An der Voraussetzung des „einheitlichen Willens“ fehlt es hier nicht: Der Angeklagte, der paranoide Züge aufweist und zur Tatzeit erheblich angetrunken war, schoss auf irgendwelche Personen, die er als Zielobjekte aus einer Menge zufällig erfasste. Der Angeklagte schoss, um Frustrationen abzureagieren. Das Schießen war Ausdruck einer „wesensfremden Affekthandlung“ (UA S. 49). Die Auswahl der Opfer war zufällig. Der Sachverhalt ähnelt dem, der Gegenstand der grundlegenden Entscheidung RGSt 27, 19 war.

2. Auch die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Das angefochtene Urteil lässt sich dahin verstehen, dass das Landgericht in zulässiger Weise (BGHSt 26, 53, 54; 27, 298, 299/300; BGH NJW 1980, 950) aus drei selbständigen Erwägungen den Strafrahmen dreifach gemildert hat (§ 213 2. Alt. StGB: „schon“ mit Rücksicht auf das Erscheinungsbild der Tat bei einem „minderen Vernichtungswillen“, UA S. 32; §§ 21, 49 Abs. 1 StGB: „aus anderen Gründen“, nämlich im Hinblick auf die „verminderte Schuldfähigkeit“, UA S. 33; §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB: in Anbetracht der „relativ glimpflichen Folgen der Tat“ und einer „geringeren kriminellen Intensität“, UA S. 33). Indessen sprechen andere Wendungen dafür, dass unter Verstoß gegen § 50 StGB die gleichen Milderungsgründe sowohl zur Bejahung eines minder schweren Falles als auch zur Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herangezogen worden sind (UA S. 31: „sowohl aus den Gesamtumständen der Tat des Angeklagten als auch aus seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit“; UA S. 32: angesichts „der Gesamtumstände der Tat“ sowie „der Besonderheiten in der Person des Angeklagten“). Der Senat kann offen lassen, welche Deutung zutrifft. Selbst wenn insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist, blieb er ohne Einfluss auf den Strafausspruch: Wenn auch der eine Milderung des Strafrahmens bewirkende Grund als solcher nicht nochmals strafmildernd berücksichtigt werden darf, so ist der Tatrichter doch nicht gehindert, die diesen Milderungsgrund konkretisierenden Umstände bei der eigentlichen Strafzumessung zugunsten des Täters zu verwerten (BGHSt 26, 311/312; BGH NStZ 1984, 548). In diesem Zusammenhang war „die damalige besondere psychische Gesamtsituation des Angeklagten“ (UA S. 34), die nicht allein auf die alkoholische Beeinflussung, sondern vor allem auch auf die psychopathischen Wesenszüge zurückging, von Bedeutung.

b) Warum es bedingten Vorsatz angenommen hat, ist vom Landgericht ausführlich dargelegt worden (UA S. 24/25, 32). Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen kann dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden, zur Annahme direkten Vorsatzes zu kommen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20).

c) Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung, die zur Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung geführt hat, ist vertretbar und muss demgemäß vom Revisionsgericht hingenommen werden (vgl. BGH NJW 1977, 639/640; BGHSt 29, 370, 371/372). Auch die Ausführungen zu § 56 Abs. 3 StGB lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Erfolglos beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe unter dem Gesichtspunkt weiterer Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags nicht gewürdigt, dass der Angeklagte im Laufe des Tatgeschehens „nacheinander insgesamt drei Schüsse in Richtung der Biertheke“ abgab, in deren Nähe sich die unverletzt gebliebenen Festzeltbesucher ██████████ und ████ aufhielten (UA S. 17). Hierzu ergibt sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung mit aller Klarheit, dass entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts, das Verfahren auf die Verfolgung wegen dreifach versuchten Totschlags (gemeint: zum Nachteil der Verletzten █████, ███████ und █████) zu beschränken, das Landgericht in Anwendung des § 154a StPO die Strafverfolgung „auf die drei tateinheitlichen Fälle des versuchten Totschlags“ beschränkt und im Übrigen gestützt auf § 154 StPO das Verfahren vorläufig eingestellt hat. Nichts spricht für die Behauptung, dass „lediglich“ der Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) „ausgeklammert“ werden sollte.

4. Schließlich greift die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge nicht durch. Auf eine Aussage des Festzeltbesuchers █████████ stützt sich das angefochtene Urteil nicht. Mit dessen Bezeichnung als „Zeuge“ (vgl. UA S. 17) brachte das Landgericht nur zum Ausdruck, dass er im Ermittlungsverfahren vernommen worden ist. Soweit der Verletzte ███ an manchen Stellen des Urteils █████████ genannt wird, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen.

MaulHerdegenSchikora
UlsamerGranderath
BGH: Natürliche Handlungseinheit bei dreifachem verzwecktem Schussereignis bestätigt — Themis