Teilaufhebung wegen Zweifel am Vorliegen eines besonders schweren Diebstahls (§243 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 596/77
- Datum
- 20.12.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen, die für die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 243 StGB maßgeblich sind, ist zugunsten des Angeklagten von der weniger belastenden Möglichkeit auszugehen.
Die Merkmale des besonders schweren Falls des § 243 StGB erfassen nicht ohne Weiteres das Überwinden von Zäunen, Mauern oder Toren; hierfür sind die Voraussetzungen der einschlägigen Tatbestandsalternativen konkret zu prüfen.
Das gewaltsame Öffnen eines Tores von innen ist kein Einbrechen im Sinne der einschlägigen Vorschriften und rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines besonders schweren Falls des Diebstahls.
Hat die fehlerhafte Annahme eines besonders schweren Falls das Strafmaß beeinflusst, sind die betroffenen Strafzumessungsentscheidungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Ellwangen/Jagst, 28. Juni 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Horst Erwin F ██████ aus ███, dort geboren am ███ ████ 1940, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 28. Juni 1977
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen dreier Diebstähle, zwei davon in einem besonders schweren Fall, je in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird;
2. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle II 1 der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Zum Schuldspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 1977 ausgeführt:
„Im Fall II 1 hat die Strafkammer nicht feststellen können, ob der Angeklagte das Hoftor erst aufwuchtete, als er mit dem PKW des Zeugen ███ davorstand, oder ob er dies schon zuvor getan hatte, um mit dem PKW sofort weiterfahren zu können (UA S. 6). Unter diesen Umständen hätte zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müssen, dass er das Hoftor erst dann aufgewuchtet hat, als er mit dem PKW den Hof verlassen wollte. Dann liegt jedoch kein besonders schwerer Fall des Diebstahls i. S. v. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor.
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Räumlichkeiten und deren Schutz durch Zäune, Mauern oder Tore (Schönke-Schröder, StGB 18. Aufl. § 243 Rdn. 24; Dreher, StGB 37. Aufl. § 243 Rdn. 23). Einen besonders schweren Fall i. S. v. § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat schon die Strafkammer nicht angenommen; er kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Angeklagte dadurch, dass er das Hoftor von innen aufgewuchtet hat, nicht eingebrochen, sondern ausgebrochen ist (Dreher aaO § 243 Rdn. 7). Es kommt daher in Betracht, dass die Strafkammer zu Unrecht einen besonders schweren Fall des Diebstahls angenommen hat. Hiervon können sowohl die im Fall II 1 verhängte Einzelstrafe wie auch die Gesamtstrafe beeinflusst worden sein.“
Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
Der Ausspruch über die Einziehung, die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis und die Führungsaufsicht bleibt von der Aufhebung unberührt.
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