Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 596/65
Datum
08.03.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen das Urteil des LG Heilbronn ein, das ihn wegen versuchten Mordes, Widerstands gegen die Staatsgewalt und Fahrens ohne Führerschein zu Jugendstrafe verurteilte. Streitgegenstände waren Feststellungen zur Erkennbarkeit des Polizeifahrzeugs und die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zu bewusster Fahrlässigkeit. Der BGH verwirft die Revision: die Feststellungen sind widerspruchsfrei und tragen den bedingten Tötungsvorsatz, da der Angeklagte den tödlichen Erfolg billigend in Kauf nahm. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit des tödlichen Erfolgs erkennt und diesen ernstlich in Kauf nimmt, um ein anderes strafbares Ziel zu erreichen.

2

Die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit erfolgt danach, dass bei bewusster Fahrlässigkeit der Täter auf Nichteintritt des Erfolgs vertraut, beim bedingten Vorsatz den Erfolg jedoch billigend in Kauf nimmt.

3

Zur Verurteilung wegen versuchten Mordes genügt bedingter Vorsatz; das Inkaufnehmen eines tödlichen Erfolgs zur Verdeckung einer anderen Straftat rechtfertigt den Mordvorsatz.

4

Unstimmigkeiten über nebensächliche Tatsachen (z.B. genaue Entfernungsangaben) sind unbeachtlich, sofern der Tatrichter daraus keine entscheidungserheblichen Schlüsse gezogen hat und die übrigen Feststellungen widerspruchsfrei sind.

5

Das Revisionsgericht kann die dem Angeklagten entstehenden Kosten des Revisionsverfahrens nach §§ 74, 109 Abs. 2 JGG dem Beschwerdeführer nicht auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 14. Mai 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 596/65

in der Strafsache gegen ██ aus den Funk- und Fernsehtechniker Hasko █████████, geboren ████████ 1943 in ███ █████████████, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Seibert Bundesrichter

Dr. ████████ Bundesrichter

Fischer Bundesrichter

Loesdau Bundesrichter

Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 14. Mai 1965 wird verworfen.

Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und mit Fahren ohne Führerschein unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Diese Entscheidung bekämpft die Revision vergeblich.

1. Der Revision ist zuzugeben, dass die Entfernung, auf die die Aufschrift auf der Vorderseite des Polizeifahrzeugs in der Tatnacht erkennbar war, an einer Urteilsstelle mit 94 und später mit 88 m angegeben ist. Diese Unstimmigkeit ist jedoch belanglos, weil der Tatrichter aus dieser Einzel-Feststellung keine Schlüsse darauf gezogen hat, aus welcher Entfernung der Beschwerdeführer das mit Rotlicht gegebene Haltezeichen und aus welcher er den dieses Zeichen gebenden Polizeibeamten als solchen auf der Straße eindeutig erkennen konnte und als praktisch Normalsichtiger jedenfalls nach dem Abfangen des kurz schleudernden Wagens auch erkannte. Dazu kommt, dass der Angeklagte seine Geschwindigkeit überhaupt nicht vermindert und gar keinen Versuch gemacht hat, das Fahrzeug vor dem Polizeibeamten anzuhalten.

Im Übrigen sind die Feststellungen widerspruchsfrei; sie verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung.

2. Schuld- und Strafausspruch werden von den Feststellungen getragen. Das gilt auch von der Verurteilung wegen versuchten Mordes, gegen die die Revision sich hauptsächlich wendet. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Feststellungen ließen die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte insoweit bewusst fahrlässig gehandelt habe, trifft nicht zu. Nach der Auffassung des Tatrichters war es unbestimmt, was der Polizist auf das Fahrverhalten des Beschwerdeführers tun würde.

Die Strafkammer hat es jedenfalls für möglich gehalten, dass der Beamte nicht oder nicht rechtzeitig beiseite springen oder dass ihm das nicht gelingen und er dann von dem Angeklagten angefahren und tödlich verletzt werden würde. Diese auf der Hand liegenden Möglichkeiten hat nach der Überzeugung des Tatrichters auch der Beschwerdeführer bedacht; er hat einen derartigen Erfolg zwar nicht gewünscht, hat aber nicht etwa auf dessen Nichteintritt vertraut, sondern ihn, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, billigend in Kauf genommen, weil er, bewusst ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis führend, unbedingt der Polizei unerkannt entkommen wollte. Nach diesen rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen hat der Angeklagte nicht bewusst fahrlässig, sondern mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, um eine andere Straftat, das Fahren eines Kraftwagens ohne Fahrerlaubnis (siehe auch § 248b StGB), zu verdecken. Das rechtfertigt die Verurteilung wegen versuchten Mordes (BGHSt 15, 291 ff.).

Demnach ist die Revision zu verwerfen.

Die durch das Rechtsmittel verursachten Kosten und Auslagen werden dem Angeklagten nicht auferlegt (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

FischerHübnerLoesdau
SeibertMai
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