BGH: Aufhebung der Freisprüche wegen unterlassener Warnmaßnahmen bei Überbreiten-Transport
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 596/52
- Datum
- 09.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Führer bzw. Verantwortliche eines Kraftfahrzeugs hat die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen (z. B. Beleuchtung, Warnung) Gefahren zu verhindern, die aus dem Betrieb oder der Beförderung überbreiter Lasten entstehen.
Wer die Beförderung beaufsichtigt, kann eine eigenständige Überwachungspflicht treffen, aus der sich strafrechtliche Sorgfaltspflichten ergeben.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Weisung des Vorgesetzten entbindet nicht von der eigenen Pflicht zur Gefahrenabwehr, wenn die Gefahr für den Handelnden erkennbar ist.
Ob eine Gefährdung erkennbar war, ist nach den persönlichen Fähigkeiten und der Zumutbarkeit der Erkenntnis beim Handelnden zu beurteilen.
Mitverschulden des Geschädigten beseitigt die Fahrlässigkeit der Täter nicht; es ist allenfalls strafzumessungsrelevant.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 30. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ ███████████ Walter aus Scho, geboren am █, 2. den ████████████████ ████ ██ aus Mi, dort geboren am █,
Wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 30. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte BC war als Maschinenmeister am 29. Oktober 1951 gegen Abend beauftragt worden, eine Betonstampfmaschine an einen anderen Teil eines im Bau befindlichen Flugplatzes zu verbringen. Er ließ die Maschine von einem Kran hochheben und diesen mit der daran befindlichen Maschine an den von dem Angeklagten gesteuerten Lastkraftwagen anhängen. Fünf Arbeiter wurden mitgenommen, um die Maschine im Gleichgewicht zu halten. Die Beförderung ging auf der 45 m breiten Startbahn, die von Lastkraftfahrern bei ihren Fahrten innerhalb des Flugplatzgeländes benutzt zu werden pflegte, in Begleitung durch den Angeklagten BC vonstatten. Die Maschine überragte den Lastkraftwagen auf beiden Seiten um je 3,15 m. Die Beförderung wurde bei Dunkelheit ausgeführt; eine Beleuchtung der seitlich herausragenden Ecken wurde nicht vorgenommen. Die Geschwindigkeit des Lastzuges war geringer als die eines Fußgängers. Nachdem bereits einige Fahrzeuge begegnet waren, kam den Angeklagten etwa um Mitternacht ein Lastkraftwagen entgegen, der mit abgeblendeten Scheinwerfern auf der in seiner Richtung linken Hälfte der Startbahn schnell fuhr. Dieser Lastkraftwagen stieß mit der einen herausragenden Ecke der Maschine zusammen, wobei sein Fahrer StC den Tod fand.
Die Angeklagten sind von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung freigesprochen worden, weil ihnen keine Fahrlässigkeit zur Last falle. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Der Revision ist Erfolg nicht zu versagen.
Wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, ist der Tod des StC dadurch verursacht worden, dass die Angeklagten unterlassen haben, den aus der von ihnen geschaffenen Gefahrenlage, und zwar der Beförderung einer die Breite ihres Kraftwagens weit überragenden Maschine, drohenden Erfolg durch entsprechende Maßnahmen abzuwenden. Ein geeignetes Mittel hierzu wäre die Beleuchtung der herausragenden Ecken oder eine anderweitige Warnung entgegenkommender Startbahnbenutzer gewesen. Eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestand für den Angeklagten BC auf Grund der allgemeinen Pflicht des Kraftfahrers, Verkehrsunfälle beim Betrieb des von ihm geführten Fahrzeuges vorzubeugen (vgl. z. B. RGSt 77, 64, 66). Dieselbe Pflicht lag dem Angeklagten ██ ob, der die Beförderung zu überwachen hatte. Es besteht auch eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass der Tod des StC nicht eingetreten wäre, wenn die Angeklagten die gebotenen Maßnahmen ergriffen hätten (RGSt 75, 49; 75, 324, 326).
Die Verneinung der Fahrlässigkeit der beiden Angeklagten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass sie keine ausdrückliche Anweisung seitens ihres Vorgesetzten ████ zur Ergreifung bestimmter Vorsichtsmaßnahmen erhalten haben, ist nicht ohne weiteres geeignet, ihre Fahrlässigkeit auszuschließen. Da nach der Feststellung des Landgerichts die Startbahn, obwohl sie kein öffentlicher Weg war, von Kraftfahrern, die beim Flugplatzbau beschäftigt waren, benutzt zu werden pflegte, liegt die Annahme nahe, dass auch den Angeklagten dies bekannt war. Solchenfalls mussten sie aber mit der Möglichkeit rechnen, dass auch ihnen andere Kraftfahrzeuge begegneten. Waren sie nach ihren persönlichen Fähigkeiten zu einer solchen Überlegung fähig und haben sie sie dennoch außer Acht gelassen oder zwar angestellt, aber darauf vertraut, dass die Gefahr nicht eintreten werde, so wäre darin eine Fahrlässigkeit zu erblicken (RGSt 56, 343, 349; 58, 130, 134; 67, 12, 18). Auch ein Mitverschulden des Getöteten würde, wenn es auch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre, die Fahrlässigkeit der Angeklagten nicht beseitigen. Auch mit unvorschriftsmäßigem Verhalten anderer Wegbenutzer muss der Kraftfahrer rechnen (RGSt 70, 48; BGHSt 1, 309, 312).
Bei der neuen Verhandlung werden noch Feststellungen in der Richtung zu treffen sein, inwieweit die Angeklagten nach ihren persönlichen Fähigkeiten in der Lage waren, die von ihnen gesetzte Gefahr und die Möglichkeiten ihrer Abwendung zu erkennen. Dabei liegt die Annahme nahe, dass die Gefahr ihnen voraussichtlich spätestens erkennbar geworden ist, als sie beobachteten, dass ihnen Fahrzeuge und schließlich sogar in ihrer Fahrbahn der Lastkraftwagen des Stachulla entgegenkam.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Härchner | Mantel | Heimann-Trosien | Schalscha | ||||
| Dr. | Glanzmann | Dr. | Dr. |