Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben, Verurteilung wegen Meineids bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 59/65
Datum
23.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision gegen die Verurteilung ist unbegründet, da Aufklärungsrügen und Angriffe auf die Beweiswürdigung unzulässig sind. Der BGH betont, dass eingehaltene Förmlichkeiten der Eidesabnahme die Strafbarkeit wegen Meineids nicht ausschließen. Wegen fehlerhafter Ablehnung der Anwendung des § 157 StGB wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufklärungsrügen sind unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welche Tatsachen das Tatgericht hätte aufklären sollen oder welche Aufklärungsmittel hätten eingesetzt werden müssen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Ein sachlich-rechtlicher Angriff auf die Beweiswürdigung ist in der Revision unzulässig (§ 337 StPO).

3

Sind die förmlichen Anforderungen der Eidesabnahme gewahrt, steht die Strafbarkeit wegen Meineids nicht außer Frage, auch wenn bei der Beweisaufnahme Verfahrensverstöße vorgekommen sind.

4

Bei der Strafzumessung ist § 157 StGB zu prüfen; die Besorgnis, durch wahre Aussage persönlichen Nachteil (z. B. wegen Ehebruchs) zu erleiden, kann Milderungsgründe begründen und führt ggf. zum Ausschluss bereits verhängter Nebenfolgen nach § 161 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 24. September 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Landwirt und Winzer Johann Friedrich █████ aus ███, dort geboren am ███ 1897, wegen Meineids.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. September 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Den Schuldspruch wegen Zeugenmeineids greift die Revision vergeblich an.

Die Aufklärungsrügen sind unzulässig, teils mangels Angabe der Tatsachen, die das Landgericht hätte aufklären sollen, teils auch mangels Angabe der Aufklärungsmittel, deren es sich hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Sachlichrechtlich führt die Revision keinen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; das ist ebenfalls unzulässig (§ 337 StPO).

Freilich ergab sich nicht aus dem Beweisbeschluss in dem Unterhaltsrechtsstreit, dass der Angeklagte über seine Geschlechtsbeziehungen zur Kindesmutter vernommen werden sollte, geschweige denn über solche außerhalb der Empfängniszeit oder gar nach der Geburt des Kindes. Wie aber zur Überzeugung der Strafkammer feststeht, fragte ihn der Amtsrichter nach solchen Beziehungen umfassend, wiederholt und eindringlich, und der Angeklagte verneinte die Frage bewusst wahrheitswidrig unter seinem Eid, obwohl er ihre Tragweite erkannt hatte. Da der Fall die Besonderheit aufweist, dass der Kindesvater zunächst unbekannt geblieben und die Unterhaltsklage erst zehn Jahre nach der Geburt des Kindes erhoben worden war, kann auch die Ausweitung der Beweisfrage durch den Amtsrichter nicht als sachwidrig, willkürlich und außerhalb des Beweisgegenstandes liegend angesehen werden (§ 395 Abs. 2 Satz 2, § 396 Abs. 2 ZPO; BGHSt 2, 90; 3, 221, 223; RG HRR 1936, 1198). Fiel sie aber unter die Zeugnispflicht des Angeklagten und war sich dieser dessen, wie festgestellt, kraft ausdrücklicher Belehrung durch den Richter bewusst, so hat er unzweifelhaft vorsätzlich falsch geschworen (BGHSt 1, 148). Mag dabei noch so misslich sein, dass ihn der vernehmende Richter und die Parteienvertreter, alle mangels gehöriger Sachvorbereitung, der Vertreter des Klägers ferner durch den unnötigen Vereidigungsantrag (§ 391 ZPO), der Richter auch durch die überraschende Ausweitung der Beweisfrage und durch Unterlassen der Belehrung über das Eidesverweigerungsrecht haben schuldig werden lassen:

Sind die Förmlichkeiten der Eidesabnahme eingehalten, so hat es für die Strafbarkeit wegen Meineids keine Bedeutung, dass bei der Beweisaufnahme Verfahrensverstöße vorgekommen sind (BGHSt 16, 232).

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Zu Unrecht hat die Strafkammer die Anwendung des § 157 StGB mit der Begründung abgelehnt, dem Beschwerdeführer sei es bei der Eidesleistung nur darum zu tun gewesen, nicht an Ansehen zu verlieren; denn die Besorgnis, an Ansehen einzubüßen, kann gerade in der Furcht vor Bestrafung wegen Ehebruchs ihre Wurzel haben. Dass der Angeklagte an eine solche Gefahr nicht gedacht habe, steht nicht im Einklang mit der Feststellung, dass ihm durch die Frage des Amtsrichters nach seinen Geschlechtsbeziehungen zur Kindesmutter bewusst wurde, er müsse nun bei wahrheitsgemäßer Antwort „sein ehebrecherisches Verhalten offenbaren“. Bei Anwendung des § 157 StGB darf der Richter nicht nur die Strafe nach pflichtmäßigem Ermessen mildern; es sind auch die bisher verhängten Nebenfolgen unzulässig (§ 161 StGB).

Allgemein wird die Strafkammer bei der Strafzumessung bedenken müssen, dass es zwar Aufgabe der Strafrechtspflege ist, Schuldige der Strafe zuzuführen, dass ihr aber Milde wohl ansteht, wenn Unzulänglichkeiten und Irrtümer bei der gerichtlichen Beweisaufnahme den Einzelnen in Schuld verstrickt haben, zumal in einer, aus der Rückschau betrachtet, letztlich belanglosen Frage.

WillmsHübnerMai
SeibertFischer
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