Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision wegen Betrugs: Einstellung eines Falls wegen Verjährung und Teilaufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 59/61
Datum
28.03.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen zahlreicher Betrugs- und Untreuevorwürfe ein. Der BGH stellte fest, dass ein Fall (33) verjährt und einzustellen ist, hob in weiteren Fällen Feststellungen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Weitere Rügen wurden überwiegend verworfen; das Berufsverbot ist mit der Aufhebung der Gesamtstrafe neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung eines Strafanspruchs wird nur durch solche richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Maßnahmen unterbrochen, die sich ausdrücklich auf die konkret bezeichnete Tat beziehen; allgemeine Ermittlungen ohne konkrete Bezugnahme heilen die Verjährung nicht.

2

Die Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie die vom Gericht unterlassenen Beweiserhebungen nicht hinreichend konkret bezeichnet; pauschale oder unvollständige Darlegungen genügen nicht.

3

Widersprüchliche oder sachlich unvereinbare Feststellungen, die für die Frage der Mittäterschaft entscheidend sind, führen zur Aufhebung der Verurteilung mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

4

Fehlt der festgestellte betrügerische Vorsatz, kann eine Verurteilung wegen Betrugs nicht aufrechterhalten werden; eine Qualifikation als Untreue kommt in Betracht, wenn die Pflichtverletzung aus einem arbeitsvertraglichen Treueverhältnis folgt.

5

Ein Berufsverbot ist an die tragende Gesamtstrafe gebunden; wird die Gesamtstrafe aufgehoben oder geändert, ist auch über das Berufsverbot erneut zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 12. Oktober 1960

Rubrum

1 StR 59/61 ████ ███

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Ernst ███████ ███, geboren am ██████ in █████, wegen Betrugs u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Peetz, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, — Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Oktober 1960

1. aufgehoben, soweit er im Fall 33 (Gräfin von ██████, █████████ Weinkellerei) verurteilt wurde; das Verfahren wird insoweit eingestellt; die ausscheidbaren Kosten werden der Staatskasse auferlegt;

2. mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er in den Fällen 7 und 10 ███ und 11, 2 verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in 34 Fällen, wegen Untreue in 3 Fällen und wegen Unterschlagung zu (richtig: einer Gesamtstrafe von) drei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat sie ihm für drei Jahre untersagt, den Beruf eines selbständigen Kaufmanns auszuüben.

Seine Revision ficht das Urteil nur in folgendem Umfang an:

1. Sie wendet zu den Fällen 31, 33, 46 a und 49 Verjährung ein. Der Einwand kann für die Fälle 31 (Kfz—) und 49 (2C—) auf sich beruhen. Der Angeklagte ist insoweit freigesprochen worden, im Falle █ wegen erwiesener Unschuld. Er ist also keinesfalls beschwert (BGHSt 13, 75, 77). Zum Fall 46 a (████ Zeitung) ist der Einwand unbegründet. Der Angeklagte beging die Tat im Jahre 1951; die gerichtliche Voruntersuchung wurde zu diesem Fall am 18. Juni 1955, das Hauptverfahren am 24. Mai 1960 eröffnet, die Verjährung somit jeweils unterbrochen (§ 67 Abs. 2, §§ 68, 263 StGB).

Dagegen ist der Fall 33 (Gräfin von X — CS Weinkellerei) in der Tat verjährt. Der Angeklagte beging diesen Betrug im Jahre 1949. Die Durchsuchungsbefehle des Amtsgerichts Gs 745/52 vom 23. September 1952 und des Amtsgerichts Lampertheim 8 Gs 576/52 vom 30. September 1952 bezogen sich nicht auf den Fall. Erst durch die Durchsuchungen auf Grund gerichtlicher Beschlüsse wurden unter einer Reihe von Akten auch Unterlagen des Angeklagten über eine Weinlieferung der Gräfin von ███ Weinkellerei an ihn sichergestellt, nach deren „oberflächlicher Sichtung“ die Kriminalpolizei den Verdacht schöpfte, er könne sich auch insoweit des Betrugs schuldig gemacht haben. Die Staatsanwaltschaft griff indessen den Verdacht zunächst nur zu einzelnen genau bezeichneten Fällen auf und verfolgte ihn so begrenzt durch einen Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung weiter. Auf den Fall Gräfin von K—Weinkellerei erstreckte er sich nicht. Dementsprechend bezieht sich die antragsgemäß am 18. Juli 1953 eröffnete (erste) gerichtliche Voruntersuchung 4 Js 964/52 nicht auf ihn.

Gleiches gilt von früheren richterlichen Handlungen in dem später mit 4 Js 964/52 verbundenen Verfahren 755/52. Dieses betrifft allein den Fall 4 ██████.

Erst auf Grund des Durchsuchungsbefehls des Amts— gerichts Worms Gs 141/55 vom 14. April 1955 stellte die Polizei beim Angeklagten weitere Unterlagen sicher, die so starken Verdacht noch anderer strafbarer Handlungen gegen ihn begründeten, dass sie am 20. April 1955 zahlreiche Strafanzeigen vorlegte, darunter auch im Falle Gräfin von ██ Weinkellerei. Aus diesem Grunde wies das Landgericht Mainz durch den Beschluss 2 Qs 56/55 vom 4. Mai 1955 die Beschwerde des Angeklagten gegen einen — wegen anderer Straftaten gegen ihn erlassenen Haftbefehl des Amtsgerichts Worms vom 7. April 1955 zurück. Auch die Staatsanwaltschaft ging jetzt dem Verdacht nach. Auf ihren Antrag wurde am 18. Juni 1955 die (zweite) Voruntersuchung gegen den Angeklagten █████████ ausdrücklich auch wegen des Falles der Gräfin von █ Weinkellerei eröffnet.

Diese richterlichen Handlungen konnten die Verjährung jedoch nicht unterbrechen. Diese war spätestens mit Ablauf des Jahres 1954 eingetreten. Hiernach ist das Verfahren im Falle 33 einzustellen. Die Kosten trägt insoweit die Staats— kasse. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen ihm selbst zur Last, da die Tat eine grobe Unredlichkeit enthält (§ 476 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 2 Abs. 2 UHaftEntschG; BGHSt 13, 75, 79).

2. Im Falle 3 ███████ erhebt die Revision eine Aufklärungsrüge, jedoch nicht in vorschriftsmäßiger Form, da sie die Beweismittel teils gar nicht, teils unzureichend bezeichnet, die das Landgericht zu der vermissten Aufklärung über die Betrugsabsicht des Beschwerdeführers hätten veranlassen sollen (BGHSt 2, 186). Übrigens hat er den festgestellten Sachverhalt eingeräumt und auch zugegeben, bei der Bestellung sich seines Zahlungsunvermögens bewusst gewesen zu sein.

3. Bei den Firmen Josef ████ Co GmbH in ██ ███ und Lucia in ████████████ (Fälle 7 und 19) hatte Frau ███████████████████, Inhaberin eines Modesalons, Waren bestellt und sich für ihre Kreditwürdigkeit auf den Beschwerdeführer berufen. Dieser beantwortete eine Anfrage der Firmen deutlich wahrheitswidrig, um sie zur Lieferung an Frau ████ zu veranlassen. Er hatte das mit dieser vorher verabredet. Die Strafkammer hat ihn wegen Betrugs als Mittäter verurteilt. Zur Begründung führt sie an, er habe nicht bloß Frau ████████████ helfen wollen, sondern ein erhebliches eigenes Interesse an den Warenlieferungen gehabt, weil Frau ███ diese möglicherweise als Einlage in die „Kommanditgesellschaft ███ Co“ habe einbringen sollen, an der er als persönlich haftender Gesellschafter und Frau █████ ███ als Kommanditistin sich zu beteiligen verpflichtet hatten. Wie die Revision mit Recht beanstandet, hat das Landgericht dabei übersehen, dass diese Gesellschaft nach den Feststellungen an anderer Urteils— stelle bereits längere Zeit vor Erteilung der Auskünfte aufgelöst war. Wegen dieses sachlichen Widerspruchs muss das Urteil in den beiden Fällen mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die Strafkammer wird jedoch prüfen müssen, ob der Angeklagte deswegen als Mittäter anzusehen ist, weil er die Täuschung fast ganz allein ausgeführt hat, falls sie nicht etwa das Verfahren insoweit einstellt (z. B. nach § 154 Abs. 2 StPO)**.

4. Im Falle 11, 2 (LxX___D) trägt es die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs, dass er dieser Frau 10.000 DM Bargeld als gewinnbringende stille Einlage in die von ihm gegründete Einzelfirma „Dr. Karl Het“ ablistete, während es sich um ein gänzlich substanzloses Unternehmen handelte, das — wie auch andere Firmengrundungen des Angeklagten — „nur auf dem Papier stand“. An diesem Kern der Sache geht die Revision vorbei. Die Verurteilung wegen des Wechselbetrugs greift sie selbst nicht an. Sie ist rechtlich einwandfrei. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 2, 186).

5. Wegen der Aneignung des ihm zur Beschaffung von Öfen für einen Kinosaal ausgehändigten Geldes (Fälle 25 und 11, 2) will der Angeklagte nicht der Untreue, sondern des Betrugs schuldig sein. Er** übersieht dabei, dass die Strafkammer seine betrügerische Absicht nicht hat feststellen können.

6. Auch im Falle 11, 1 hat es die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision zutreffend als Untreue angesehen, dass der Beschwerdeführer als Kassierer eines Kinos den Erlös von Eintrittskarten nicht ordnungsmäßig abrechnete und zum Teil für sich behielt. Die Pflicht, die Vermögensinteressen seines Dienstherrn wahrzunehmen, gehörte hier zum wesent— lichen Inhalt seines Arbeitsverhältnisses.

7. Im Falle 14 █████████ hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Durch einen auf diesen Fall allein bezüglichen Verfahrensfehler kann er nicht beschwert sein.

8. Das Berufsverbot fällt mit der Aufhebung der Gesamtstrafe. Das Landgericht wird darüber erneut zu befinden haben. Unbegründet ist jedoch die Beanstandung der Revision, der Angeklagte habe gar nicht den Beruf des selbständigen Kaufmanns ausgeübt, weil keine der von ihm gegründeten Firmen ins Handelsregister eingetragen wurde, auch keine Handelstätigkeit entfaltete; denn er trat jedenfalls als Kaufmann auf und beging als solcher zahlreiche Betrügereien.

9. Die Strafzumessungsgründe will die Revision bloß durch ihre eigenen Erwägungen ersetzt wissen. Das ist unzulässig.

10. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe das Straffreiheitsgesetz 1954 zu Unrecht nicht angewendet (§§ 1, 11 StFG 1954). Von dem bereits zu 1) behandelten Fall 33 abgesehen, besteht das — von Amts wegen zu beachtende (BGHSt 8, 269) Verfahrenshindernis der Verjährung nicht. Einen sachlichen Rechtsfehler hat der Senat bei der Nachprüfung des Urteils, die in dem von der Revision angefochtenen Umfange auf die allgemeine Sachrüge hin geboten ist — außer in den zu 3) erwähnten Fällen —, ebenfalls nicht gefunden. Mithin ist die Revision im Übrigen zu verwerfen.

Dr. Geier

Die Bundesrichter Dr. Peetz und Scharpenseel, Fischer sind in Urlaub und deshalb am Unterschreiben verhindert.

Geier
Dr. Hübner
Revision wegen Betrugs: Einstellung eines Falls wegen Verjährung und Teilaufhebung — Themis