Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unterlassene Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB — Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 595/96
Datum
15.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Sachbeschädigung, Diebstahls und Vergewaltigung ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt, weil das Landgericht trotz hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht geprüft hatte, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) anzuordnen ist. Aufgrund gutachterlicher Hinweise auf verminderte Schuldfähigkeit war diese Prüfung erforderlich. Die Sache wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergibt die Sachverhaltsfeststellung Hinweise auf erheblichen Alkoholmissbrauch und können Gutachter eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des §21 StGB nicht ausschließen, hat das Gericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB vorliegen.

2

Das Unterbleiben einer solchen Prüfung stellt einen aufhebungsrelevanten sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Umfang führt.

3

Die Feststellung eines Mangels bei der Versagung einer Maßregel berührt nicht zwingend den Strafausspruch; dieser kann in seinem Bestand verbleiben, soweit er von dem Mangel nicht betroffen ist.

4

Bei Vorliegen entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte ist eine Rückverweisung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 7. Mai 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 595/96 vom 15. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ███ Viktor aus Lahr/Schwarzwald (Renchtal), geboren am ██ 1968 in ███████ (Kasachstan), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf seinen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 7. Mai 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen Diebstahls sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Keinen Bestand

hat das Urteil jedoch, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte „alkoholkrank, entwurzelt und persönlich instabil“: „Seit er in Deutschland ist, trinkt er noch mehr, als er es schon in Kasachstan getan hat.“ Sowohl die Tat zum Nachteil der Eheleute Hils (Einschlagen der Haustür; Eindringen in ihre Wohnung) als auch die gegenüber Frau ████████, der Nebenklägerin, begangenen Taten (Entwendung von 20 DM sowie Vergewaltigung der 63 Jahre alten Geschädigten in ihrem Wohnhaus) waren „durch den Alkoholmissbrauch des Angeklagten geprägt“. In allen Fällen vermochte die von zwei Sachverständigen beratene Strafkammer nicht auszuschließen, dass er infolge erheblicher Alkoholisierung vermindert schuldfähig i. S. d. § 21 StGB war.

Diese Feststellungen hätten dem Landgericht Anlass geben müssen, näher zu prüfen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet werden muss. Das Fehlen einer entsprechenden Erörterung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der beachtlich ist, obwohl nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 5; BGHSt 37, 3; zur hinreichenden Erfolgsaussicht vgl. BVerfG NStZ 1994, 578).

Der Strafausspruch wird hier von dem aufgezeigten Mangel nicht berührt und kann deshalb bestehen bleiben.

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UlsamerBruning
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