Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafurteil wegen sexuellen Missbrauchs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 595/91
- Datum
- 07.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Rügeführer hinreichend bestimmt darlegt, welches entscheidungserhebliche Beweisergebnis das Gericht übergangen haben soll.
Liegt im Urteil bereits eine subsumierende Beweiswürdigung aus der Vernehmung eines Zeugen vor, rechtfertigt die bloße Behauptung, dieser Zeuge habe keine zuverlässigen Erkenntnisse vermittelt, ohne nähere Darlegung nicht die Anordnung weiterer Beweiserhebung.
Dass die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren kein fachliches Gutachten eingeholt und in der Hauptverhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, schwächt nachträgliche Rügen des Unterlassens einer Gutachtenerhebung.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Strafzumessung ist begrenzt; eine als milde empfundene Strafe wird nicht aufgehoben, solange die Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums nicht überschritten sind und die Voraussetzungen für eine Strafmilderung vorlagen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 17. Mai 1991
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 1 StR 595/91 vom 7. Januar 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ███████, geboren am █████████████████, Harald Josef C__, geboren 1952 in H__, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1992, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Foth, Dr. Brüning, Wahl,
als beisitzende Richter, Bundesanwalt C__ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C__ aus M__ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Mai 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten liegt zugrunde, dass der Angeklagte ab etwa 1980/1981 bis 1990 seine 1975 geborene Tochter Sharon, mit der er zeitweilig allein zusammengelebt hatte, körperlich misshandelt und sexuell missbraucht hatte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte, auf den Ausspruch über die Einsatzstrafe wegen der zum Nachteil von Sharon H__ begangenen Tat und die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Das auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.
1. Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, das Landgericht habe deshalb seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es versäumt habe, ein Sachverständigengutachten über die psychischen Auswirkungen der Tat bei der Geschädigten einzuholen.
Die Verfahrensrüge ist schon nicht zulässig erhoben.
a) Es mag dahinstehen, ob das Revisionsvorbringen, bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens hätten strafzumessungserhebliche Erkenntnisse über (nicht näher konkretisierte) „etwaige Schäden“ bei Sharon (nur) „nahegelegen“, überhaupt hinreichend bestimmt ein hinreichend konkretes Beweisergebnis behauptet und damit noch den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge genügt (vgl. Pikart in KK, 2. Aufl., § 344 Rdn. 51 m. w. Nachw.).
b) Die Jugendschutzkammer hat, wie die Revision selbst vorträgt, über die psychischen Auswirkungen der Tat bei der Geschädigten durch Vernehmung des Zeugen a__ Beweis erhoben. Die ohne jedes Wort der erläuternden Begründung aufgestellte Behauptung der Revision, der von der Jugendschutzkammer als „glaubwürdig“ angesehene Zeuge habe „zuverlässige Erkenntnisse“ nicht vermitteln können, vermag nicht zu verdeutlichen, wieso sich der Jugendschutzkammer die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.
Auch im Übrigen führt die Revision zu diesem Punkt nichts aus. Da sich auch aus den Urteilsgründen hierzu nichts ergibt, sind jedenfalls insoweit die Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge nicht erfüllt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 344 Rdn. 94; Pikart aaO Rdn. 52 m. w. Nachw.).
Da die Aufklärungsrüge schon nicht zulässig erhoben ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, wie es sich auswirkt, dass die Beschwerdeführerin weder im Ermittlungsverfahren selbst das von ihr jetzt vermisste Gutachten eingeholt hat (vgl. § 160 Abs. 3 StPO) noch in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1985, 629; OLG Koblenz in Holthöfer/Niese, LRE Bd. 12, S. 114, 115; OLG Koblenz VRS 42, 278, 279; Alsberg/Nüse/Meyer, 5. Aufl., S. 26).
2. Die Sachrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. November 1991 im Einzelnen dargelegten Gründen ebenfalls erfolglos.
Die Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten erscheint zwar milde; die Voraussetzungen von § 21 StGB liegen allerdings vor. Die Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums sind aber nicht überschritten.
| Gribbohm | Foth | Wahl | |||
| Maul | Brüning |