Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen sexueller Nötigung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 595/91
Datum
07.01.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts wegen sexueller Nötigung ein. Der BGH prüfte die Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO und fand weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler. Die Strafzumessung beruht auf einer Gesamtwürdigung: Vielzahl der Taten, sehr junges Opfer und wiederholte Gewaltausübung schlossen einen minder schweren Fall aus. Rechtsfehler wurden nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung einer Revision nach § 349 Abs. 2 StPO führt zur Zurückweisung der Revision, wenn die Prüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.

2

Bei der Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Gesamtwürdigung aller Tatakte vorzunehmen; Vielzahl und Gewicht strafschärfender Umstände können die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 178 Abs. 2 StGB ausschließen.

3

Taten, die nach Vollendung des 14. Lebensjahres begangen werden, sind im Hinblick auf den Tatbestand des § 176 StGB gesondert zu beurteilen; spätere Teilakte können daher nicht ohne Weiteres den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs jüngerer Kinder erfüllen und sind bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

4

Die wiederholte Erzwingung von Sexualverkehr durch körperliche Gewalt (z. B. Schläge) ist ein erhebliches strafschärfendes Moment, das die Würdigung als minder schwerer Fall ausschließen kann.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 17. Mai 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 595/91 vom 7. Januar 1992 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ████ 1952 in Ho, Harald Josef HC, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Mai 1991 wird als unbegründet verworfen.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat zum Strafausspruch:

Die Jugendschutzkammer hat die Annahme eines minder schweren Falles i. S. d. § 178 Abs. 2 StGB abgelehnt im Hinblick auf die Vielzahl der Einzelakte, das sehr geringe Alter der Geschädigten zu Beginn der Tat (höchstens 6 Jahre) und den Umstand, dass der Angeklagte den Oralverkehr wiederholt durch Schläge erzwungen hat. Angesichts von Vielzahl und Gewicht dieser strafschärfenden Gesichtspunkte war es nicht geboten, ausdrücklich allein im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 21 StGB zu erwägen, ob ein minder schwerer Fall vorliegen könnte (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlende 1 m. w. Nachw.).

Gründe

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des rechtsfehlerfrei bestimmten Strafrahmens hat die Jugendschutzkammer erwogen, dass sich der sexuelle Missbrauch der Geschädigten über „ca. 8 Jahre“ hinzog. Da sich das gesamte Tatgeschehen über einen Zeitraum von deutlich mehr als 8 Jahren erstreckte, hat die Jugendschutzkammer mit der genannten Erwägung hinreichend deutlich gemacht, dass sie berücksichtigt hat, dass bei den Teilakten der Tat, die zwischen der Vollendung des 14. Lebensjahrs der Geschädigten am 4. April 1989 und der Festnahme des Angeklagten im September 1990 liegen, neben den sonst vorliegenden Straftatbeständen nicht (mehr) auch noch § 176 StGB verwirklicht worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GribbohmFothWahl
MaulBruning
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