Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung (Faserspuren/Lederjacke)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 595/89
- Datum
- 28.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist begründet, wenn die Beweiswürdigung der Strafkammer einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
Bei Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags ist die Verfügbarkeit und mögliche Beweissubstanz des betreffenden Beweismittels zu berücksichtigen und im Urteil zu würdigen.
Ist ein am Tatort sichergestelltes Kleidungsstück dem Beschuldigten zuzuordnen, steht es grundsätzlich für eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung; eine pauschale Ablehnung ohne Auseinandersetzung mit dieser Zuordnung ist nicht ausreichend begründet.
Fallen wesentliche Feststellungen in einem Tatkomplex weg, können damit verbundene Verurteilungen ebenfalls zu entfallen haben, wenn die Kammer ihre Überzeugung wechselseitig stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 7. Juli 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 595/89 ZP.A1.97
in der Strafsache gegen Frank █████ aus ██████, geboren am ██████ 1955 in ██ wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung zu Fall III 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Mit Recht beanstanden Revision und Generalbundesanwalt die Erörterung und Würdigung des abgelehnten Hilfsbeweisantrages auf sachverständige Begutachtung von Fahrer- und Beifahrersitz des am Tatort sichergestellten Fahrzeugs und der von dem Angeklagten bei seiner Festnahme getragenen oder ihm gehörenden Kleidung auf übereinstimmende Textil- und/oder Faserspuren (UA S. 24 bis 26). Hierzu hat die Strafkammer u. a. dargelegt:
"Die bei seiner Festnahme getragene Kleidung ist nicht als die zur Tatausführung getragene Kleidung irgendwie identifiziert. Im Übrigen liegt es nahe, dass der Angeklagte die bei der Tatausführung getragene Kleidung irgendwo versteckt oder weggeworfen hat, um der Gefahr des Überführtwerdens an Hand der Kleidungsstücke (Rußpartikel oder aufgrund der Beschreibung von Zeugen) entgegenzuwirken, so dass es nahe liegt, dass Textil- und Faserspuren fehlen. Anders wäre der Fall lediglich zu beurteilen, wenn die bei der Tatausführung getragene Kleidung sichergestellt wäre. In einem solchen Falle könnte das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein solcher Spuren ein gewichtiges Indiz sein."
Die Strafkammer hat bei diesen Überlegungen übersehen, dass jedenfalls die am Tatort aufgefundene und sichergestellte Lederjacke dem Angeklagten gehört (UA S. 16) und daher der sachverständigen Begutachtung zur Verfügung stand.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III 2 der Urteilsgründe zieht wiederum ohne Weiteres die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls im Fall III 1 der Urteilsgründe nach sich, da die Strafkammer davon überzeugt war, dass der Täter im Fall III 2 auch der Täter im Fall III 1 der Urteilsgründe gewesen sein müsse.
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