Revision: Untreue durch eigenmächtige Kreditgewährung und Bilanzverschleierung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 59/58
- Datum
- 04.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fortgesetzte Untreue kann sowohl in der eigenmächtigen Gewährung ungesicherter Kredite als auch in der anschließenden systematischen Verschleierung dieser Handlungen durch unrichtige Bilanzangaben bestehen; hierbei ist zu prüfen, ob die Bilanzhandlungen selbständige Vermögensnachteile bewirken.
Tatmehrheit ist nur anzunehmen, wenn die einzelnen Tathandlungen rechtlich oder tatsächlich abgrenzbar sind; fallen mehrere Buchungen oder Verschleierungshandlungen in ein einheitliches Geschehensbild, kann Tateinheit vorliegen.
Schaden aus genehmigten Krediten ist dem Vorstand nicht wegen Untreue zuzurechnen; Untreue setzt eigenmächtiges, ungetreues Handeln voraus, das außerhalb genehmigter Geschäftsentscheidungen liegt.
Bei fortgesetzten Delikten sind Tatzeitpunkt und Fortwirkungsdauer für die Anwendbarkeit verjährungs- oder amnestieähnlicher Regelungen (z. B. Straffreiheitsgesetz 1949) gesondert zu prüfen.
Die Abgabe unrichtiger Kreditmeldungen an die Aufsichtsbehörde kann eine selbständige strafbare Handlung nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes darstellen und ist gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 28. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen █████ █████ Cau Bs ███ den ████████████ █████ █, geboren ██ █, wegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ███ ████████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ ██████ wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. November 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue in acht Fällen (§ 146 GenG) und wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 147 GenG zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt.
I. Seine Sachrüge führt aus folgendem Grunde zum Erfolg:
Das Landgericht sieht die Untreue im Wesentlichen darin, dass der Angeklagte als Mitglied des Vorstandes einer Genossenschaftsbank deren Kunden eigenmächtig Kredite ohne oder ohne genügende Sicherheit gewährte und dadurch der Bank einen Schaden von mindestens 500.000 DM verursachte. Das ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden (RGSt 58, 391). Die Strafkammer hat jedoch Tatmehrheit angenommen. Das ist nach den bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei. Die Vergehen gegen § 146 GenG waren zwar mit der Räumung oder jedenfalls mit der Gewährung der Kredite rechtlich vollendet. Der Angeklagte setzte sie aber tatsächlich fort, als er, um sein ungetreues Verhalten vor den Aufsichtsorganen zu verbergen und deren Einschreiten zu verhindern, die Zwischen- und die Jahresbilanzen durch Verschweigen der ungenehmigten Kredite und Kreditüberziehungen unrichtig darstellte und zu diesem Zwecke befristete Einlagen von Versicherungsgesellschaften (sog. Festgeld) als Guthaben derjenigen Einzelkunden verbuchte, an die er das Geld auslieh, anstatt die Einlagen in den Bilanzen als Schulden der Genossenschaft auf der einen Seite und mit entsprechender Bewertung als Forderungen an die Darlehensnehmer auf der anderen █████ auszuweisen.
Das Landgericht hat nur im Falle V (█████████ Scheinvertrag) ausdrücklich festgestellt, dass der ausgezahlte Betrag aus solchen Festgeldern stammte. Nach dem Urteilszusammenhang scheint es aber, dass dies auch in den anderen Fällen (IV 1 bis 6) zutrifft, mindestens in einzelnen von ihnen. Demnach kann es so liegen, dass sie alle in den unrichtigen Bilanzdarstellungen zusammentreffen, also im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 6, 81). Das gilt auch für den Fall III, in dem die Strafkammer die Untreue darin gesehen hat, dass der Angeklagte für die Festeinlage der Versicherungsgesellschaft Iduna Germania eigenmächtig den Grundbesitz der Genossenschaft verpfändete. Mithin kann es sich um eine einheitliche Untreue handeln, die auch mit dem Vergehen gegen § 147 GenG in Tateinheit steht, wenn sie zugleich durch dieses begangen ist (RG JW 1935, 127 Nr. 20).
Allerdings wird die Strafkammer feststellen müssen, ob der Genossenschaft durch die unrichtigen Buchungen und die Bilanzverschleierungen des Angeklagten jeweils ein selbständiger Nachteil erwachsen ist, etwa bei Vertiefung und Befestigung des an sich schon durch die Kreditgewährung entstandenen Schadens, ob der Beschwerdeführer auch dies von vornherein erkannt und gewollt oder doch in Kauf genommen hat, und ob dies auch in den Fällen zutrifft, in denen er die Kredite nicht aus Festgeldern gewährte.
II. Der Senat weist ferner auf folgendes hin:
1. Im Falle III (Iduna-Germania) kann weder die von Schuldgrund losgelöste Rechtsnatur der Grundschulden noch ihre Eintragung im Grundbuch als fällig noch die kraft ihrer Verbriefung erleichterte, grundbuchunabhängige Möglichkeit der Übertragung an andere als „akute Gefahr einer unmittelbaren Zwangsvollstreckung“ angesehen werden, die das Vermögen der Bank gemindert hätte. Es ist nicht festgestellt, dass die Iduna-Germania, eine angesehene Versicherungsgesellschaft, die Grundschuldbriefe begeben hatte oder begeben wollte, noch dass der Genossenschaft Zwangsmaßnahmen auch nur angedroht waren.
2. Wohl aber kann eine Untreuehandlung des Angeklagten darin gefunden werden, dass er die Einlage in der Bilanz unrichtig darstellte (S. unter I). Daher wird zu prüfen sein, ob er nicht auch in den übrigen Festgeldfällen gegen § 146 GenG verstoßen hat. Dabei wäre gegebenenfalls § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten.
3. Der Schuldumfang muss klargestellt werden. Schaden aus genehmigten Krediten kann dem Angeklagten nicht angelastet werden, da sein ungetreues Verhalten in eigenmächtiger Kreditgewährung gesehen wird (Fälle IV 2, 3, 4).
4. Wenn im Falle von Unruh (IV 2) die Genossenschaft auch für den genehmigten Kredit keine Sicherheiten verlangt hatte, so bedarf der Prüfung, ob dies etwa geschehen war, weil von Unruh als besonders zahlungsfähig galt. Das könnte bei den Kreditüberschreitungen für den inneren Tatbestand von Bedeutung sein (vgl. RGSt 55, 173; 58, 391).
Falls die Strafkammer wieder zur Annahme der Tatmehrheit gelangt, wird sie sich hier auch über die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1949 schlüssig werden müssen. Es scheidet freilich aus, wenn gerade die ungenehmigten Krediteinräumungen nach dem 15. September 1949 liegen oder aus Festgeldeinlagen bestritten waren, die der Angeklagte auch noch in späteren Bilanzen unrichtig dargestellt hatte, oder wenn eine Gesamtstrafe, die aus den Einzelstrafen für alle vor dem Stichtag liegenden Teilakte fortgesetzter Untreuehandlungen zu bilden wäre, die Strafgrenze überschritte.
5. Unabhängig von den Ausführungen unter I. ist es möglich, dass die Untreuefälle ██████ (IV 6 und IV 7) unter sich im Fortsetzungszusammenhang stehen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass es sich nur um verschiedene Spielarten der Kreditgewährung an denselben Schuldner handelt; die Darlehen wurden anscheinend auch auf dem gleichen Konto gebucht.
6. Die Strafkammer wird sich ferner darüber auszusprechen haben, ob sich der Angeklagte durch die Abgabe unrichtiger Kreditmeldungen an die Bankaufsichtsbehörde nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 KredWesG strafbar gemacht hat.
| Martin | Dr. Geier | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |