Einziehung: Einstellung mangels Staatsanwaltschaftsantrags und bei vorläufiger Einstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 595/66
- Datum
- 28.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das objektive Einziehungsverfahren setzt als Verfahrensvoraussetzung einen formellen Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 430 StPO voraus.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft muss den in den wesentlichen Anforderungen einer Anklageschrift entsprechen; ein nach Schluss der Beweisaufnahme gestellter Sachantrag genügt nicht.
Ein Übergang vom Strafverfahren zum objektiven Einziehungsverfahren ohne förmlichen Antrag oder Erhebung der Staatsanwaltschaft ist unzulässig; eine stillschweigende Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist ohne Bedeutung.
Ein objektives Einziehungsverfahren ist nur zulässig, wenn wegen des als Einziehungsgrund in Betracht kommenden Gesetzesverstoßes keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann; ein lediglich vorläufig eingestelltes Verfahren (§ 154 Abs. 2 StPO) schließt die Verfolgbarkeit nicht aus.
Wird das Verfahren eingestellt, trägt der Einziehungsbeteiligte seine Kosten selbst.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 1. April 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 595/66
in dem selbständigen Verfahren wegen Einziehung von 11.232 Flaschen Wein, bezeichnet als 1962er Ürziger Schwarzlay natur, lagernd bei der Firma Johann R. C. Din
Einziehungsbeteiligter: ███ aus ██, Kreis ███, Kaufmann Adolf ██████, geboren ███████████████ 1921 in ██
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Februar 1967 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Kaufmanns Adolf ██████ wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 1. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.
Gründe
Die Strafkammer hat, nachdem das Strafverfahren gegen den Revisionsführer vorläufig eingestellt worden ist (UA S. 3), in einem objektiven Einziehungsverfahren entschieden. Hierfür fehlt es bereits an dem gem. § 430 StPO erforderlichen Antrag der Staatsanwaltschaft, der Prozeßvoraussetzung ist (BGH NJW 1953, 874 Nr. 15; BGHSt 7, 356, 358). Da sich der Antrag als eine besondere Form der Erhebung der Strafklage kennzeichnet und mit den durch die Sache gebotenen Abweichungen den Erfordernissen einer Anklageschrift entsprechen muss, genügt der nach Schluss der Beweisaufnahme gestellte Sachantrag der Staatsanwaltschaft nicht (Bd. IV Bl. 699). Auch eine stillschweigende Zustimmung der Staatsanwaltschaft ist ohne Bedeutung; denn ein Übergang vom Strafverfahren zum objektiven Einziehungsverfahren ist nicht zulässig (BGHSt 6, 62, 63).
Das objektive Einziehungsverfahren ist ferner nur zulässig, wenn keine bestimmte Person wegen des als Einziehungsgrund in Betracht kommenden Gesetzesverstoßes verfolgt oder verurteilt werden kann (§ 13 Abs. 2 LebMG; § 430 StPO). Auch diese Verfahrensvoraussetzung (BGHSt 21, 55) liegt nicht vor; denn das insoweit gegen den Revisionsführer eingeleitete Strafverfahren ist lediglich gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und kann wieder aufgenommen werden (§ 154 Abs. 4, 5 StPO), zumal die Strafkammer (UA S. 4 f.) ausdrücklich ein Verschulden des Revisionsführers festgestellt hat (BGHSt 9, 164, 166).
Das Verfahren muss demnach eingestellt werden.
Der Einziehungsbeteiligte trägt seine Kosten selbst (BGHSt 13, 32, 41).
| Hiibner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pikart |