§ 174 StGB: Fahrschüler unter 21 kann dem Fahrlehrer „zur Ausbildung anvertraut“ sein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 595/65
- Datum
- 21.10.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
„Ausbildung“ i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB erfordert die Vermittlung größeren Wissens oder besseren Könnens auf ein bestimmtes Ausbildungsziel hin und umfasst auch planvoll betriebenen Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnis.
Das Tatbestandsmerkmal des „Anvertrautseins“ in § 174 Nr. 1 StGB ist nach Sinnzusammenhang zu bestimmen und setzt einen Vertrauensbeweis voraus, der den Täter in eine Obhutsstellung gegenüber dem Minderjährigen bringt.
Die Merkmale Minderjährigkeit, Ausbildungszweck und Anvertrautsein konkretisieren in ihrer Verbindung ein besonderes Über- und Unterordnungsverhältnis, das eine über die Sachautorität hinausgehende persönlich-menschliche Abhängigkeit des Schutzbefohlenen einschließt.
Ob ein minderjähriger Fahrschüler dem Fahrlehrer zur Ausbildung i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB anvertraut ist, ist nach den gesamten tatsächlichen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach Reifegrad und Selbständigkeit des Minderjährigen sowie der konkreten Ausgestaltung der Obhutspflichten.
Für das Bestehen eines Obhutsverhältnisses i.S.d. § 174 Nr. 1 StGB ist die Art der Begründung (Gesetz, Vertrag, tatsächliche Übernahme) nicht entscheidend; maßgeblich ist die tatsächliche Gestaltung und der Umfang der übernommenen Obhut.
Leitsatz
Der noch nicht 21 Jahre alte Fahrschüler kann dem Fahrlehrer zur Ausbildung anvertraut sein.
Tenor
Der noch nicht 21 Jahre alte Fahrschüler kann dem Fahrlehrer zur Ausbildung anvertraut sein.
Gründe
I. Der Angeklagte ist Inhaber einer Fahrschule; er erteilt selbst den Fahrunterricht. Im Sommer 1960 griff er einer achtzehnjährigen Fahrschülerin während der Übungsfahrten nach anzüglichen Redensarten mehrmals an Wade und Knie; seine Absicht, ihr unter den Rock zu greifen, führte er wegen ihres Widerstandes nicht durch. Ein Jahr später nahm auch die nun ebenfalls achtzehn Jahre alte Schwester des Mädchens bei ihm Fahrunterricht; mit ihr verkehrte er im Anschluss an eine nächtliche Ausbildungsfahrt in dem Kraftwagen geschlechtlich.
Das Landgericht hat – als Berufungsgericht – den Angeklagten deshalb wegen fortgesetzter versuchter und wegen vollendeter Unzucht mit Abhängigen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Dagegen hat er Revision eingelegt; zur Begründung macht er unter anderem geltend, § 174 StGB sei auf das Verhältnis zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler nicht anwendbar. Das Bayerische Oberste Landesgericht hält diesen Einwand für unbegründet und möchte insoweit die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigen. Daran sieht es sich jedoch durch das in NJW 1961, 2171 Nr. 17 abgedruckte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gehindert. Deshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II. Die Vorlegung ist zulässig. Das Bayerische Oberste Landesgericht muss bei der gegebenen Verfahrenslage über die umstrittene Rechtsfrage jedenfalls mitentscheiden (BGHSt 17, 205, 207). Es hat diese allerdings nicht ausdrücklich gefasst; nach dem Inhalt des Vorlegungsbeschlusses lautet sie: Ist ein Fahrschüler unter 21 Jahren dem Fahrlehrer im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Ausbildung anvertraut?
III. Die Vorlegungsfrage lässt sich nicht einheitlich beantworten.
Der § 174 StGB bedrohte in der bis 1943 geltenden Fassung mit Strafe gewisse dort genau bezeichnete Gruppen von Autoritätspersonen bei Vornahme unzüchtiger Handlungen mit den ihrer Autorität Unterstellten, ohne die Tatbestandshandlung gerade als Missbrauch zur Unzucht zu beschreiben. Diese nur auf bestimmte Fälle zugeschnittene Einzelregelung wurde als ungenügend empfunden. Dem wollte die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) durch die Änderung der Vorschrift abhelfen. Sie umschrieb die Tathandlung anders (vgl. BGHSt 7, 48) und erweiterte – von einer Altersbeschränkung abgesehen (RGSt 12, 292) – den Kreis der geschützten Personen durch eine allgemeinere Fassung (BGHSt 1, 55; 4, 297, 299). Ihr Grundgedanke ist: Abhängige Menschen sollen vor Angriffen auf ihre geschlechtliche Freiheit bewahrt und bestimmte Obhutsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden.
1. Nach der zutreffenden Annahme der beiden in der Beantwortung der Vorlegungsfrage nicht übereinstimmenden Landesgerichte kommt hier in Betracht, ob Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler), zu denen, die ihnen die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich vermitteln (Fahrlehrer), in ein „Ausbildungs“-Verhältnis nach § 174 Nr. 1 StGB treten. Das ist zu bejahen.
Ausbildung in diesem Sinn ist allerdings nicht schon die bloße Anleitung zu schlichten Verrichtungen oder einfachen mechanischen Betätigungen (vgl. RG JW 1933, 2519 Nr. 8; RG HRR 1934, 1420), ebensowenig die Einweisung in einen neuen Aufgabenbereich. Dergleichen kommt vielerorts, bei mannigfachen Diensten, und an neuen Arbeitsplätzen häufig vor. Erforderlich ist vielmehr die Vermittlung größeren Wissens oder besseren Könnens auf einem beliebigen Gebiet zu einem bestimmten Ausbildungsziel. Ob und inwieweit diese Unterweisung planmäßig angelegt und betrieben werden muss, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Der Fahrunterricht wird nämlich planvoll abgewickelt.
Der Fahrlehrer erteilt den Unterricht beruflich, kraft einer besonderen Erlaubnis (§ 1 Fahrlehrerverordnung vom 23. Juli 1957, BGBl. I S. 769). Er macht den Fahrschüler mit den maßgebenden gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften vertraut, vermittelt ihm die zur Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten und leitet ihn zu verantwortungsbewusstem und rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr an (§ 1 Abs. 3 FahrlehrerV). Ziel der Unterweisung ist das Bestehen der Fahrprüfung und die Erlangung des Führerscheins (vgl. §§ 9, 10, 11 StVZO). Ein derartiger Unterricht ist eine Ausbildung der in § 174 Nr. 1 StGB bezeichneten Art.
2. Der § 174 Nr. 1 StGB schützt – im Gegensatz zu § 174 Nr. 2 StGB – nur Menschen unter 21 Jahren (in diesem Sinn fortan: Minderjährige).
3. Der minderjährige Schüler muss dem Unterweisenden zur Ausbildung „anvertraut“ sein. Das Strafgesetzbuch verwendet diesen Begriff verschiedentlich, z. B. in § 246 und § 348 Abs. 2, in § 300, § 353b und in den §§ 354 ff. Seine Bedeutung bestimmt sich nach dem Bezug, den er hat (z. B. BGHSt 9, 90 und 16, 280, 282 für § 246 StGB; RGSt 66, 273 für § 300 StGB; BGHSt 3, 304 für § 348 Abs. 2 StGB; BGHSt 19, 192 für § 356 StGB). Vom Sinnzusammenhang gelöst und für sich betrachtet wird unter „Anvertrauen“ im allgemeinen zu verstehen sein: in jemandes Glauben setzen und deshalb etwas in seine Hände legen in der zuversichtlichen Erwartung, nicht durch Missbrauch enttäuscht zu werden (siehe dazu „Anvertrauen“ und Gebr. Grimm, Deutsches Wörterbuch „Vertrauen“ II 3 und IV 1).
4. Ausbildung, minderjähriges Alter und Anvertrautsein des Schülers sind selbständige Tatbestandsmerkmale des § 174 Nr. 1 StGB. Für sich allein drückt keines von ihnen schon den Grundgedanken der Vorschrift aus, in gewisser Weise abhängige Personen vor Angriffen auf ihre geschlechtliche Freiheit zu bewahren und bestimmte Obhutsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen freizuhalten. Der Ausbildung und den ihr gleichgestellten Tatbestandsmerkmalen der Aufsicht, der Betreuung und selbst der Erziehung ist es nicht begriffswesentlich, dass der Lernende, Schützling oder Zögling auch in seiner Lebensführung von dem Ausbilder, der Aufsichtsperson, dem Betreuer oder dem Erzieher abhängig ist. Ausbildungs-, Aufsichts-, Betreuungs- und selbst Erziehungsverhältnisse sind in vielen alltäglichen öffentlich-rechtlichen, bürgerlich-rechtlichen und rein tatsächlichen Beziehungen auch zwischen volljährigen Personen denkbar, die einander selbständig gegenübertreten, beispielsweise bei Berufsumschulungen, bei der Anleitung und Überwachung Studierender, bei der Obhut Kranker oder Hilfsbedürftiger, im militärischen Bereich. Ebenso können auch Erwachsene einem anderen zu einem der in § 174 Nr. 1 StGB angeführten Zwecke „anvertraut“ sein, ohne darum schon von ihm so abhängig zu werden, dass sie sich unsittlicher Zumutungen von seiner Seite nicht ohne den Schutz des Strafgesetzes erwehren könnten. So könnte die Aufsichts- oder Betreuungsperson, in ihrer Stellung wirtschaftlich von dem ihr Anvertrauten abhängig, auch im menschlichen Bereich in seine Abhängigkeit geraten und deshalb seine geschlechtliche Annäherung dulden.
Erst in ihrer Verbindung fassen die drei Tatbestandsmerkmale ganz den Grundgedanken des § 174 Nr. 1 StGB: Minderjährige und daher regelmäßig unfertige, noch nicht gefestigte Menschen vor geschlechtlichen Übergriffen durch Personen zu bewahren, denen sie zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung durch Vertrauensbeweis anvertraut, gewissermaßen in die Hand und deshalb in die Hut gegeben sind. Daraus folgt, dass dem § 174 Nr. 1 StGB ein ganz bestimmtes Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Täter und Opfer vorschwebt. Es liegt weder allein in der Überlegenheit begründet, die das meist reifere Alter und die größere Lebenserfahrung dem Erzieher, dem Ausbilder, der Aufsichtsperson und dem Betreuer gegenüber dem Minderjährigen verleihen, noch in der sachbezogenen Autorität, die beispielsweise Erzieher und Ausbilder dank umfassenderen Wissens und größeren Könnens besitzen. Gekennzeichnet wird das Über- und Unterordnungsverhältnis der in § 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Art vielmehr dadurch, dass einerseits der Übergeordnete vermöge der ihm übertragenen sachlichen Aufgabe der Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung, soweit sie reicht, sittliche Haltung seines Schützlings bildenden oder wenigstens behütenden Einfluss nehmen und darin insoweit Mitverantwortung für ihn tragen soll (BGH MDR 1959, 1393; BGHSt 17, 191, 192); andererseits ergreift die Abhängigkeit des minderjährigen Schutzbefohlenen von seinem Erzieher, Ausbilder, Hüter oder Betreuer kraft der Aufgabe, die dieser an ihm zu vollziehen hat, auch den persönlichen, allgemein-menschlichen Bereich. Erst auf ein so gestaltetes Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen Täter und Opfer trifft der Grundgedanke des § 174 Nr. 1 StGB zu, wie ihn die schon erwähnte Verknüpfung der Tatbestandsmerkmale der Minderjährigkeit, des Anvertrautseins und der verschiedenen Zwecke des Anvertrautseins zum Ausdruck bringt, und wie ihn die Regelung bestätigt, die § 174 Nr. 2 StGB für bestimmte andere unabhängig von dem Lebensalter des Verletzten und den übrigen Merkmalen der Nr. 1 bestehende Gewalt- und █████████████████████████ enthält. Deshalb, von dem Grundgedanken her, muss diese nicht sachbezogene, sondern persönlich-menschliche Abhängigkeit nicht nur bei einzelnen, sondern bei allen in § 174 Nr. 1 StGB aufgeführten Obhutsverhältnissen gegeben sein. Die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts, es genüge diejenige Überlegenheit des Täters über den Minderjährigen, die gerade für das jeweilige Verhältnis typisch sei, bei der Ausbildung also das umfassendere Wissen und größere Können auf dem Unterrichtsgebiet, teilt der Senat nicht; sie weitet den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB aus. Dem Oberlandesgericht Stuttgart hingegen kann nicht darin zugestimmt werden, dass es der Vorschrift als weiteres Merkmal hinzufügt, durch die Einbeziehung der Sexualsphäre müsse das Abhängigkeitsverhältnis in seinem „sozialen Sinn“ verfälscht und verkehrt („pervertiert“) werden; denn so engt es den Tatbestand unzulässig ein.
Für die Begründung eines Obhutsverhältnisses der in § 174 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Art ist es nicht entscheidend, wie der Erzieher, der Ausbilder, die Aufsichtsperson oder der Betreuer bestellt worden ist: ob durch Gesetz, durch Verwaltungsakt, durch ausdrücklichen oder stillschweigenden, rechtswirksamen oder unwirksamen Vertrag oder rein tatsächlich; ob durch den Sorgeberechtigten, durch einen erwachsenen Dritten oder durch den Minderjährigen selbst, ob für eine längere oder nur für kürzere Zeit; diese Umstände sind beweisanzeigender Natur. Maßgebend für Bestehen und Umfang der Obhutspflicht ist vielmehr die gesamte tatsächliche Gestaltung des Einzelfalles (BGHSt 19, 163, 165). Neben Art, Umfang und Begründung des Schutzverhältnisses ist beispielsweise bedeutend die Altersstufe innerhalb des geschützten Alters (vgl. StGB-E 1962 § 211, der für Kindschafts- und kindschaftsähnliche Verhältnisse Schutz bis zum 21. Lebensjahr, für die übrigen Abhängigkeitsverhältnisse jedoch nur bis zum 18. Lebensjahr vorsieht). Vor allem ist wesentlich das Maß an Selbständigkeit, das der Minderjährige im Beruf und in seiner allgemeinen Lebensführung erlangt hat. Je reifer er als Mensch, je stärker seine Persönlichkeit entwickelt ist, desto eher wird er über sich selbst bestimmen und deshalb dem anderen, dem er anvertraut ist, nicht in Unterordnung und Abhängigkeit begegnen, sondern gleichgestellt gegenübertreten.
Ob ein minderjähriger Fahrschüler dem Fahrlehrer zur Ausbildung anvertraut ist, hängt danach von den gesamten tatsächlichen Umständen des jeweiligen Falles ab. Nach deren Art und Gewicht kann dem Fahrlehrer nur die Unterweisungsaufgabe oder auch die Pflicht zu einer gewissen Obhut für den ihm anvertrauten Fahrschüler übertragen sein. Hier, im gegebenen Fall, kann für die Entscheidung ein Anhalt in der langen Bekanntschaft des Angeklagten mit der Familie der Fahrschülerinnen wie auch darin zu finden sein, dass vorausgegangene Fahrausbildungen mehrerer Angehöriger der Familie, wie es scheint, zu ihrer Zufriedenheit abgeschlossen worden waren. Andererseits kann möglicherweise verschieden ins Gewicht fallen, dass von den beiden Schwestern die eine noch die Schule besuchte und bei den Eltern lebte, die andere eine auswärtige Verkaufsstelle des väterlichen Geschäfts betreute und anscheinend ein verhältnismäßig selbständiges Leben führte.
Die gestellte Frage, soweit sie dem Vorlegungsbeschluss zu entnehmen ist, beantwortet der Senat daher folgendermaßen:
Der noch nicht 21 Jahre alte Fahrschüler kann dem Fahrlehrer zur Ausbildung anvertraut sein.
Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, der für einen Fall der hier gegebenen Sachgestaltung die Rechtsansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts vertreten hat.
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