BGH: Keine Polizeiaufsicht neben Freiheitsstrafe bei Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 595/59
- Datum
- 22.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer wegen Betrugs (§§ 263, 264 StGB) verhängten Freiheitsstrafe ist die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nicht vorgesehen.
Das Rechtsmittel der Revision ist auch insoweit erfolgreich, als die Vorinstanz Maßnahmen anordnet, die das zugrundeliegende Gesetz nicht kennt.
Eine Anrechnung von Untersuchungshaft kommt nicht in Betracht, wenn der Strafausspruch im Strafausspruch bereits rechtskräftig ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens können der Staatskasse zur Last fallen, wenn die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten stattgegeben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. August 1959
Rubrum
StR 595/59
In der Strafsache gegen den Packer Heinrich ███ aus N____, dort geboren am █████ 1916, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Yerner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberlandesgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. August 1959 dahin abgeändert, dass die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht wegfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsrechtszug fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Daneben wurde auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Die von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision, die nur die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht anficht, hat Erfolg; denn es ist im Gesetz nicht vorgesehen, dass neben einer wegen Betrugs verhängten Freiheitsstrafe hierauf erkannt werden kann (§§ 38, 263, 264 StGB).
Für die Anrechnung von Untersuchungshaft ist kein Raum, da das Urteil im Strafausspruch bereits rechtskräftig ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Werner | Geier | Dr. Faller | |||
| Dr. Peetz | Dr. | Willms |