BGH: Aufhebung des Freispruchs – Widersprüchliche Feststellungen bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 595/57
- Datum
- 11.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urteilsbegründung muss widerspruchsfrei und den Sachverhalt erschöpfend darlegen; bei unauflösbaren Widersprüchen ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.
Ein Tatbestandsirrtum über einen tatsächlichen Umstand, der die Unrechtmäßigkeit des Handelns beseitigt, kann den Vorsatz der Bereicherungsabsicht ausschließen und damit die Voraussetzungen der räuberischen Erpressung (§§255, 250 StGB) entfallen lassen.
Behauptete rechtfertigende Umstände (z.B. erlaubte Selbsthilfe/§859 BGB, Notwehr) rechtfertigen nicht, wenn das Verhalten offenkundig rechtsmissbräuchlich ist oder Leib und Leben gefährdet; in solchen Fällen bleibt strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.
Mittäterschaft ist anzunehmen, wenn ein Beteiligter durch gemeinsamen Entschluss und willentliche Förderung den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeiführt; unabhängig davon erfüllt das Zufügen einer Verletzung mittels gefährlichen Werkzeugs den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§223a StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 29. August 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████████████ ██, geboren am ███████████ █████ in ██, und ██ Willi ██, geboren ██ 1950 in ██, wegen räuberischer Erpressung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1958, an der teilgenommen haben Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, als Justizhauptwachtmeister
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 29. August 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten von der Beschuldigung des schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie der gefährlichen und einfachen Körperverletzung (§§ 223, 223a StGB) freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, dass die Urteilsbegründung nicht widerspruchsfrei ist und den Sachverhalt nicht erschöpft.
1.) Die Strafkammer hat dem Angeklagten M██ geglaubt, dass er der Annahme war, die Werkstatt habe ihm seinen Lastkraftwagen nach Beendigung der Instandsetzung durch seinen Fahrer, des Angeklagten K██████, bereits herausgegeben, weil sie ihn „entsprechend seiner Weisung“ dem Technischen Überwachungsverein zur Überprüfung vorgeführt hatte. Damit setzt sich die Strafkammer in Widerspruch zu ihrer Überzeugung, dass der Angeklagte wusste, „worum es ging“, nämlich darum, wie schon bei früheren Gelegenheiten zuvor die Kostenfrage zu regeln, „bevor er sein Fahrzeug mitnehmen konnte“.
Wollte er den Umstand, dass an Stelle des ursprünglich steuernden Monteurs der Werkstätte, B████, sich inzwischen K██████ ans Lenkrad gesetzt hatte, dazu ausnutzen, sich vollends des Wagens zu bemächtigen, um über ihn ohne vorherige Bezahlung des Werklohns zu verfügen, wollte er demnach das gesetzliche Pfandrecht (§ 647 BGB) und das vertraglich bedungene Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) der Werkstätte vereiteln und sich auf diese Weise bereichern, wie das Landgericht feststellt, so konnte er nicht annehmen, dass ihm der Wagen bereits zu freier Verfügung überlassen sei. Wäre er aber wirklich dieses Glaubens gewesen und hätte er auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet, seine Annahme sei unzutreffend (RGSt 55, 257, 259), so hätte ihm die Absicht unrechtmäßiger Bereicherung gefehlt. Dann hätte er sich in einem Tatbestandsirrtum befunden (BGHSt 4, 105) und wäre aus diesem Grunde nicht nach den §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar.
In diesem Falle wäre aber zu prüfen, ob M██ – von der Grundlage seiner Vorstellung aus, der Wagen sei bereits an ihn herausgegeben – sich der Nötigung (§ 240 StGB) schuldig gemacht hat. Dabei käme freilich nach dem Sachverhalt als Verbotsirrtum in Betracht, wenn der Angeklagte außer seiner Besitzberechtigung auch den Umfang und die Grenzen seiner Befugnis verkannt hätte, sich der gegen ihn von B████ vermeintlich verübten verbotenen Eigenmacht zu erwehren und einen solchen Angriff von sich abzuwenden (§ 859 BGB, § 53 StGB, BGHSt 4, 105). Hierüber lässt sich das Urteil nicht aus. Wenn ihm die stillschweigende Annahme zugrunde liegen sollte, die Aufforderung an K██████, loszufahren „und wenn er den Zeugen (B████) umfahre“, habe sich auch nach der Auffassung M██ im Rahmen des nach § 859 Abs. 1 BGB, § 53 Abs. 2 StGB Zulässigen gehalten und diese Ansicht nicht auf Fahrlässigkeit beruht, so könnte das missbilligt werden; denn eine solche Handlungsweise, die Leib und Leben des Monteurs gefährdete, der auftragsgemäß den Besitz seiner Arbeitgeberin wahrte, wäre offenkundiger Rechtsmissbrauch (§ 240 Abs. 2 StGB, RGSt 34, 249, 250, BGH MDR 1956, 372 Nr. 355).
Das Urteil hat hiernach keinen Bestand; das gilt auch, soweit es den Angeklagten K██████ betrifft. Insoweit liegen die gleichen Rechtsfehler vor.
2.) Die Strafkammer hat ferner die Frage nicht zutreffend beurteilt, ob die Angeklagten der gemeinschaftlichen Körperverletzung schuldig sind. Allerdings erfordert § 223a StGB Mittäterschaft im Sinne des § 47 StGB (BGH LM Nr. 2 zu § 223a StGB). Bei K██████ ist festgestellt, dass er das Vorgehen des Angeklagten M██ unterstützen wollte. Das mag im Rahmen des § 255 StGB zutreffen, d. h. für das Vorhaben, sich in den Besitz des Wagens zu setzen. Dabei kann K██████ seinen Dienstherrn M██ aber gerade dadurch haben unterstützen wollen, dass er selbst als Täter den Monteur körperlich verletzte, der ihn am Wegfahren hindern wollte; denn er fuhr auf die oben wiedergegebene Aufforderung M██s mit dem Wagen an, streifte B████ mit der Stoßstange und verletzte ihn am Oberschenkel. Diesen Sachverhalt hat das Landgericht nicht unter dem Gesichtspunkt des § 223a StGB gewürdigt. Danach hat K██████ aber in seiner Person den vollen äußeren Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht; das ist mindestens ein gewichtiges Anzeichen für seine Willensrichtung (BGHSt 8, 393). Der Tatbeitrag M██ bestand in diesem Geschehensabschnitt zwar nur darin, dass er K██████ zum bedenkenlosen Anfahren antrieb. Das genügt aber, ihn als Mittäter anzusehen, zumal er gleich darauf den Monteur, der auf die Motorhaube geklettert war, sich vor die Windschutzscheibe gelegt hatte und so durch Versperren der Sicht zum Anhalten zwang, zweimal am Halspack griff und herunterriss.
Das Landgericht hat auch übersehen, dass der Tatbestand des § 223a StGB schon unabhängig von der Annahme der Mittäterschaft dadurch verwirklicht ist, dass B████ durch Anfahren mit dem Lastkraftwagen verletzt wurde; denn das geschah mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung.
3.) Die Strafkammer wird weiter zu prüfen haben, ob der Angeklagte M██ zugleich der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) schuldig ist, weil er B████ schließlich solange festhielt, bis K██████ mit dem LKW davonfahren konnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Dr. Peetz | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Werner | Hübner |