Revision wegen Strafzumessung: BGH hebt Strafausspruch auf und verweist zurück
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 595/53
- Datum
- 12.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Tragfähigkeit eines Schuldspruchs genügt die aus den tatsächlichen Feststellungen zu erschließende Würdigung; eine weitergehende Darlegung zusätzlicher Tatsachen nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist keine Voraussetzung für die Bestandskraft und begründet keinen erfolgreichen Revisionsangriff.
Bei der Strafzumessung dürfen Erwägungen, die bereits im Tatbestand oder als gesetzliche Strafdrohung angelegt sind, nicht erneut verwertet werden, soweit hierdurch eine unzulässige Erhöhung der Strafe bewirkt wird.
Die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Zurechnungsfähigkeit des Täters erheblich vermindert ist.
Wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, hat das Gericht in der neuen Hauptverhandlung auch zu prüfen, ob bei Festsetzung einer verhältnismäßig niedrigen Gesamtstrafe die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 4. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bickermeister Georg ████████████████ aus ████, dort geboren am ██████████ 1882, wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mentel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 4. August 1953, soweit er verurteilt ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zubilligung mildernder Umstände und unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen, hiervon in zwei Fällen in fortgesetzter Handlung begangen, zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision greift der Angeklagte den Schuldspuch in vollem Umfang an. Er rügt zwar ausdrücklich nur die Verletzung des sachlichen Rechts; in Wahrheit macht er, wie sich aus den Ausführungen in der Rechtfertigungsschrift ergibt, zugleich auch einen Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO geltend.
Das Rechtsmittel kann, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, keinen Erfolg haben. Die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird in den drei Fällen durch die tatsächlichen Feststellungen des Urteils getragen. Das gilt entgegen der Meinung der Revision auch insoweit, als das Landgericht aus „dem Gesamtverhalten des Angeklagten“ gefolgert hat, er habe sich nur deshalb an den Kindern zu schaffen gemacht, um seine Geschlechtslust zu befriedigen. Der Anführung weiterer Tatsachen, aus denen das Landgericht diesen Schluss zog, bedurfte es nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht; die Bestimmung des § 267 Abs. 1 Satz 2, die der Beschwerdeführer offenbar im Auge hat, ist nur eine Sollvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann. Zur Annahme der „wollüstigen Absicht“ des Angeklagten hätte im Übrigen schon die Feststellung genügt, dass er seinen Geschlechtstrieb oder den der Kinder nur erregen wollte.
Ob sich der Beschwerdeführer im Falle ████ nicht zugleich der Unzucht zwischen Männern nach § 175 StGB schuldig gemacht hat und ob er in den Fällen ███ und █████ nicht hätte jeweils wegen rechtlich selbständiger statt fortgesetzter Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt werden müssen (vgl. BGHSt 2, 163, 167), kann dahingestellt bleiben; denn er ist in der einen wie in der anderen Richtung durch die rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht beschwert.
Dagegen gibt die Strafzumessung zu durchgreifenden Bedenken Anlass. Die Strafkammer hat zuungunsten des Angeklagten u. a. erwogen, dass es sich bei den Straftaten des Angeklagten um „verabscheuungswürdige Verbrechen“ handle, die „allein schon im Interesse der heranwachsenden Jugend eine strenge Bestrafung erfordern“. Damit hat sie in unzulässiger Weise Erwägungen, die zur Strafdrohung des § 176 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB geführt haben, nochmals als Straferschwerungsgrund verwertet (RG JW 1936 S. 3461 Nr. 29).
Das Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, die Revision im Übrigen dagegen zu verwerfen.
Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf Folgendes hingewiesen: Das angefochtene Urteil lässt es zweifelhaft erscheinen, ob der Fall Walburga █████████████ (des Eröffnungsbeschlusses) miterledigt worden ist. Diese Entscheidung wird gegebenenfalls nachzuholen sein.
Die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert ist.
Das Landgericht wird bei Verurteilung im Falle Walburga ███████████████ nur dann, wenn es auf keine höhere Gesamtstrafe als neun Monate Gefängnis erkennt, auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 23 ff. StGB n. F.) vorliegen.
| Mentel | Dr. Härchner | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Heimann-Trosien |