Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Totschlagsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen zur Heimtücke

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 59/55
Datum
29.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte Revision gegen die Verurteilung wegen Totschlags und schwerer Brandstiftung eingelegt. Der BGH hebt die Totschlagsverurteilung und die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuerlichen Verhandlung zurück. Entscheidendes Manko waren ungenügende Feststellungen zur Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, die eine Prüfung des Mordmerkmals Heimtücke verhinderten. Das Gericht betont, dass Heimtücke keineswegs langes Vorbedacht voraussetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke setzt nicht zwingend einen länger erwogenen Tatplan oder eine längere Überlegung voraus; maßgeblich ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers.

2

Fehlen hinreichender Feststellungen zur arg- und wehrlosen Lage des Opfers macht eine rechtliche Prüfung des Vorliegens heimtückischen Handelns für das Revisionsgericht unmöglich.

3

Bei Zweifeln an der Einordnung einer Tat als heimtückisch ist das erstinstanzliche Gericht gehalten, die tatsächlichen Umstände (z.B. Zustand des Opfers, räumliche Verhältnisse, Verfügbarkeit eines Tatmittels) konkret festzustellen und zu würdigen.

4

Eine Affekthandlung steht der Prüfung des Vorliegens von Mordmerkmalen nicht entgegen; sowohl Affektlage als auch Heimtücke sind im Rahmen der Tatwürdi-gung getrennt zu untersuchen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Coburg, 14. Oktober 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den ehemaligen Verwaltungsangestellten Fritz ███ aus ███████, Gemeinde ███ (Kreis ████████████), geboren am ███ ███ in ███████ bei ██, ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. März 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ████████, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Coburg vom 14. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und schwerer Brandstiftung zur Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft rügt, wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt, das Urteil nur insoweit, als der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 211 und 212 Abs. 2 StGB. Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertreten hat, hat Erfolg.

1.) Der Angeklagte, der seit Jahren mit seiner Ehefrau in Unfrieden gelebt, sie häufig gröblich beleidigt und auch misshandelt sowie wiederholt geäußert hatte, er müsse seine Frau noch erschlagen, versetzte ihr in der Nacht vom 24. zum 25. September 1953 mindestens zwei Schläge mit einem stumpfen Gegenstand, die ihren Tod herbeiführten.

Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht festgestellt, dass der Angeklagte seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat.

Es hat auch geprüft, ob █████ die Tat planmäßig vorbereitet hat, konnte sich aber hiervon trotz einer Reihe von Verdachtsgründen nicht überzeugen. Die Beweiswürdigung lässt insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Schwurgericht konnte das Vorbringen des Angeklagten nicht widerlegen, er sei, als er seine Frau im Bett weinen hörte, zu ihr getreten und habe sie gestreichelt; er habe darauf eine freundliche Antwort von ihr erwartet; stattdessen habe sie zu ihm gesagt: *„Wenn Du elender Hund nicht gewesen wärst die vergangenen 20 Jahre lang! Scher Dich weg!“*; dadurch sei er in „fürchterliche Erregung“ geraten, habe „das nächstbeste Stück“ ergriffen und auf seine Frau eingeschlagen.

2.) Das Schwurgericht hat auf Grund der Beweiserhebung den Schluss gezogen, dass eine Affekttat vorliegt.

Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, dass der Täter heimtückisch gehandelt hat. Denn zum Begriff der Heimtücke gehört weder ein länger erwogener Tatplan noch eine längere Überlegung (BGHSt 2, 60; 6, 120).

Das Schwurgericht musste sich nach der festgestellten Sachlage eingehend mit der Frage, ob der Angeklagte seine Ehefrau heimtückisch getötet hat, auseinandersetzen. Es hat hierzu lediglich ausgeführt, für ein heimtückisches Verhalten bestehe kein Anhalt, da der Angeklagte seine Frau nicht im Schlaf überfallen und getötet habe. Das Schwurgericht hat nicht geprüft, ob Frau ██████, auch wenn sie wach war, nicht trotzdem arg- und wehrlos war. Sie teilte mit ihrem Mann das Schlafzimmer, sie war erst einige Zeit vorher nach einer schweren Operation aus der Klinik entlassen worden und war sehr geschwächt. Es ist nach alledem nicht auszuschließen, dass sie hilflos im Bett lag, als ihr Mann auf sie einschlug. Die ungenügenden Feststellungen zu der hilflosen Lage des Opfers ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob das Schwurgericht ein heimtückisches Handeln rechtlich bedenkenfrei verneint hat. Der Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Schwurgericht zu prüfen haben, wie der Angeklagte, der nach den bisherigen Feststellungen nur an das Bett seiner Frau getreten sein will, um sie zu trösten, so unvermittelt einen „stumpfen Gegenstand“, mit dem er die wuchtigen Hiebe ausführte, zur Verfügung hatte. Die in dieser Richtung erforderliche Aufklärung wird auch für die Frage von Bedeutung

sein, ob der Angeklagte sich der Umstände bewusst war, die seine Tat gegebenenfalls zu einer heimtückischen Tötung machen.

Dr. PeetzSeibertHübner
MantelDr. Hengsberger
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