Revision: Unklare Feststellungen zur Fahrlässigkeit bei Weichenstörung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 59/52
- Datum
- 27.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Gefährdung im Eisenbahnbetrieb setzt tragfähige Feststellungen zu Kausalverlauf und Sorgfaltspflichtverletzung voraus; bloße Möglichkeitserwägungen genügen nicht.
Stützt das Tatgericht die Fahrlässigkeitsbegründung auf einen bestimmten technischen Ablauf, müssen die Feststellungen in sich widerspruchsfrei sein und zeitlich-technisch nachvollziehbar erklären, wie die Störung und ihre Folgen eingetreten sein sollen.
Kann das Revisionsgericht mangels ausreichender Feststellungen nicht prüfen, ob eine atypische, seltene Verkettung von Umständen die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit entfallen lässt, ist das Urteil aufzuheben.
Sind alternative technische Ursachen nicht ausgeschlossen und deutet dies auf unvollständige Aufklärung des Geschehens hin, bedarf die Sache neuer tatrichterlicher Prüfung und Feststellung.
Bei der erneuten Verhandlung sind auch Begleitumstände des Betriebsablaufs (z.B. wiederholte Fahrstraßenbildung, Signalrückfall) auf ihren Aufklärungswert für den Hergang einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Signalwerkführer Josef █████, geboren am ███ in █████, wegen fahrlässiger Eisenbahntransportgefährdung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. November 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Am 13. Februar 1951 war im Stellwerk 5 des Bahnhofs ██ die Überwachungseinrichtung (Kuppelstromkreis) der Weiche 123 cd gestört. Diese Weiche gehört zur Ausfahrstraße des Dg 6915 aus Gleis 10 nach [REDACTED] und stand richtig, ihre Überwachungsscheibe im Stellwerk dagegen auf Störung (rot). Der Grund lag nach dem Urteil nicht in einer technischen Störung der Weiche, sondern aus nicht ersichtlicher Ursache in einer Unterbrechung des Kuppelstromkreises, der der Überwachung dieser Weiche im Stellwerk dient und die Fahrsignalfreigabe bei Gebrauch der Weiche hindert, solange er gestört ist. Zur Behebung wurde der dafür zuständige Angeklagte herbeigerufen. Er überzeugte sich vorschriftsmäßig von der richtigen Stellung der Weiche 123 cd, öffnete dann die verschlossene Stellwerkeinrichtung, ließ sich das zur gestörten Weiche gehörige Feld (Nr. 11) zeigen und hob den infolge der Störung hinten nach unten geklappten Überwachungsmagneten des Kuppelstromkreises an. Dadurch schloss er den unterbrochenen Stromkreis, beseitigte zugleich die Signalabhängigkeit der Weiche 123 c und bewirkte das Verschwinden der roten Störscheibe auf der Vorderseite der Stellwerkeinrichtung; die Ausfahrstraße war nunmehr hergestellt und das Ausfahrhauptsignal konnte gezogen werden. Daraufhin fuhr der Dg 6915 aus. Während des Ausfahrens hielt der Angeklagte den Magneten hoch. Dieses Vorgehen war zulässig und ist nicht zu beanstanden, weil sich der Angeklagte vorher von der richtigen Stellung der vom Dg 6915 in Richtung der Weichenspitze („stumpf“) zu befahrenden Weiche 123 c überzeugt hatte. Mit der erwähnten Ausfahrstraße war die Nachbarweiche 124 a in sogenannter Hinusstellung („–“), dem Gegenteil der Grundstellung („+“), eine Schutzweiche; sie hatte zu verhindern, dass seitlich in die Fahrstraße hineingefahren werden konnte.
Danach war diese Fahrstraße aufzulösen und die Einfahrstraße für den Et 888 nach Gleis 4 herzustellen; die Weiche 123 d ist daran unbeteiligt. Die Weiche 124 a ist wiederum Schutzweiche, aber diesmal in Grundstellung („+“); sie musste deshalb umgestellt werden. Dabei zeigte sich bei ihr vorübergehend die rote Störscheibe. Dies wurde dem Angeklagten zugerufen. Ob er es verstanden oder überhaupt gehört hat, ist bisher nicht festgestellt. Die Störscheibe verschwand jedenfalls wieder; die Einfahrstraße konnte danach hergestellt werden.
Mit besonderer Erlaubnis begann der Angeklagte in der nun folgenden kurzen Zugpause, die Kuppelstromstörung der Weiche 123 c zu beheben, und feilte einige Kontakte des dazugehörigen Feldes 11 blank. Dass er schon früher einen technischen Eingriff vorgenommen hätte mit Ausnahme des Anhebens des Magneten 123 c d, ist nicht festgestellt. Während er noch arbeitete, waren die voneinander unabhängigen Fahrstraßen für den Dgb 5821 (Ausfahrt) und den Dstpb 4298 (Einfahrt) herzustellen. Für die Ausfahrstraße musste die Weiche 124 a als Schutzweiche wiederum Grundstellung („+“) haben; nach der Hebelstellung im Stellwerk schien sie diese Stellung auch zu haben; in Wahrheit stand sie, nach 1/3-Ablauf des Weichenantriebs, in einer Zwischenstellung, welche bewirkte, dass der ausfahrende Dgb 5821 seine Fahrstraße bei der gestörten Weiche 124 a verließ, die Einfahrstraße des Dstpb 4298 kreuzte und von diesem seitlich angefahren wurde. Das führte zur Verletzung mehrerer Fahrgäste und zu Sachschaden.
Das Landgericht meint, der Angeklagte habe den Zusammenstoß leicht fahrlässig verursacht. Nach der Ausfahrt des Dg 6915, bei der Auflösung dieser Fahrstraße, habe die Weiche 124 aus der bisherigen Schutzstellung („–“) in die Grundstellung („+“) zurückgestellt werden müssen. Während dieses etwa 2 Sekunden dauernden Vorgangs könne der Angeklagte am benachbarten Feld 11 (Weiche 123 c d) versehentlich den daneben liegenden Batteriewechsler der eben laufenden Weiche 124 a berührt, den Stellstrom dieser Weiche dadurch abgeschaltet und die Weiche in der Zwischenstellung zum Stehen gebracht haben. Dies habe sich bei der Fahrstraßenbildung für den Et 888, zu der die Weiche 124 a als Schutzweiche in Grundstellung („+“) gehört, durch die rote Störscheibe alsbald zeigen müssen und habe sich, wie festgestellt, auch wirklich durch kurzes Erscheinen des Rotfeldes gezeigt. Wenn trotzdem gleich danach bei der Weiche 124 a wieder die weiße Scheibe erschienen sei, so nur deshalb, weil der Angeklagte auch den Überwachungsmagneten der Weiche 124 a angehoben und dadurch die Signalabhängigkeit dieser Weiche beseitigt haben müsse; das habe nicht ohne vorherige Feststellung der wirklichen Stellung der Weiche 124 a und ohne das Anbringen eines Weichenschlosses geschehen dürfen, weil nur dann die Gewissheit bestand, dass die Weiche 124 a die für die Zugfahrt Et 888 vorgeschriebene Grundstellung („+“) wirklich hatte und beibehielt.
Nach gerichtlicher Überzeugung hat der Angeklagte aber nicht bewusst unerlaubt in die Signalabhängigkeit der Weiche 124 a eingegriffen, sondern versehentlich, nämlich nach dem Urteil wie folgt: Der Magnet 123 (Feld 11, Weiche 123 c d) „mag“ durch das Arbeiten des Angeklagten wieder in Ordnung gebracht worden sein, ohne dass dieser es gewahr wurde. Dadurch klappte er wieder hoch und stand jetzt wieder in einer Höhe mit den benachbarten Magneten. Inzwischen sei aber wegen der versehentlichen Berührung des Batteriewechslers der Weiche 124 a deren Überwachungsmagnet abgefallen, der sich nur 7,5 cm daneben befindet. Als nun die neue Fahrstraße gebildet wurde, habe der Angeklagte in der Meinung, den Magneten 123 zu heben, den Magneten 124 gehoben.
Eine solche Verwechslung mag an sich möglich sein. Aber in der im Urteil bisher dargestellten Weise kann sich der Vorgang nicht abgespielt haben.
Nach Ansicht des Landgerichts müsste der Angeklagte den Batteriewechsler der Weiche 124 a versehentlich berührt, den Stellstrom dort gestört und die eben zur Grundstellung laufende Weiche vorzeitig zum Stehen gebracht haben, bevor die Fahrstraße für den Et 888 gebildet wurde. Denn beim Bilden dieser Fahrstraße hat sich vorübergehend die Warnscheibe gezeigt, aus deren Erscheinen das Landgericht die Störung entnimmt. Um diese Zeit hatte der Angeklagte jedenfalls nach den Urteilsfeststellungen an den Überwachungseinrichtungen aber noch gar nicht derart gearbeitet, dass er den Stellstrom der Nachbarweiche hätte stören können. Er hat bisher nur die Rückwand des Stellwerks geöffnet und den Magneten 123 c d angehoben. Geschah dies mit der bloßen Hand, so ist nicht ersichtlich, wie das den Stellstromkreis der Nachbarweiche 124 a hätte unterbrechen können. Geschah es aber mit einem stromleitenden Werkzeug, etwa mit einer Feile, so konnte der benachbarte Stellstromkreis zwar unterbrochen werden, aber notwendigerweise schon und nur in einem Zeitpunkt, während der Angeklagte den Magneten 123 c hob, also nur vor der Auflösung der Fahrstraße des Dg 6915. Weitere Eingriffe hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen. Dann hätte sich die Hinusstellung der Weiche 124 a mangels Stellstroms aber überhaupt nicht verändern lassen; sie hätte sich schon bei der Auflösung der Fahrstraße Dg 6915 gestört zeigen müssen. Nach den Urteilsfeststellungen ist sie aber erst während des Umstellens gestört worden. Dass der Angeklagte um diese Zeit einen Eingriff vorgenommen hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Störung der Weiche 124 a lässt sich daher auf diese Weise auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht erklären.
Weiter kommt hinzu: Hätte der Angeklagte beim Anheben des Magneten 123 c d während der Ausfahrt des Dg 6915 den benachbarten Stellstromkreis 124 a versehentlich gestört, so musste dies, wie auch das Landgericht annimmt, zugleich den überwachenden Kuppelstromkreis 124 a stören und zum „Abfallen“ des Magneten 124 a führen, und zwar wiederum schon vor der Bildung der Fahrstraße Et 888. Nach dem Urteil steht nun fest, dass der Angeklagte um diese Zeit die Kontakte am Feld 11 (Weiche 123 c d) noch nicht bearbeitet hatte, dass er das erst viel später, etwa um 17.45 Uhr, tat. Deshalb ist bisher nicht ersichtlich, wieso der Magnet 123 d, vom Angeklagten unbemerkt, wieder in die Normallage zurückgekehrt sein könnte, so dass der nunmehr gefallene Magnet 124 a mit ihm hätte verwechselt werden können. Bevor der Kuppelstromkreis 123 c d nach Beseitigung der Störung nicht wieder geschlossen war, konnte der Magnet 123 c auch nicht wieder von selbst hochklappen. Das Urteil schildert zwar nicht, ob diese Störung wirklich bei den Kontakten des Feldes 11 lag; durch eine Tätigkeit des Angeklagten kann sie, wenn man von den Urteilsfeststellungen ausgeht, um diese Zeit aber jedenfalls nicht behoben worden sein. Folgt man dem Urteil, so hätten nun vielmehr beide Magnete nebeneinander gehangen müssen, der 123 d, weil der Kuppelstromkreis hier noch nicht wieder hergestellt war, der 124 a wegen des angenommenen versehentlichen Eingriffs des Angeklagten beim Anheben des Magneten 123 d. Dadurch hätte sich aber, was die Möglichkeit einer Verwechslung angeht, eine ganz andere Lage für den Angeklagten ergeben, als das Landgericht bisher annimmt. Er hätte dann die Signalabhängigkeit der Weiche 124 a durch einen willkürlichen Eingriff pflichtwidrig beseitigt und dadurch die Bildung der Fahrstraße Et 888 ermöglicht, ohne sich vorher von der wirklichen Stellung der Weiche 124 a überzeugt zu haben und obwohl noch immer der daneben hängende Magnet 123 c d die Störung dieses Kuppelstromkreises anzeigte. Eine Verwechslung der beiden Magneten hätte dann ein ganz anderes Gewicht. Ein solches Verhalten des Angeklagten scheint das Landgericht bei seiner ausgezeichnet beurteilten Persönlichkeit aber für ausgeschlossen zu halten.
Ein weiterer Gesichtspunkt tritt hinzu. Das Revisionsgericht vermag nicht zu beurteilen, ob die Störung des Kuppelstromkreises 123 c d etwa derart geringfügig gewesen sein könnte, dass schon das vorübergehende Anheben des Magneten für sich allein und ohne weiteren Eingriff genügte, um sie zu beheben und den Magneten, vom Angeklagten unbemerkt, in die Grundstellung zurücktreten zu lassen. Ist das nicht ausgeschlossen, und hatte der Angeklagte, ohne dass ihn deshalb ein Vorwurf träfe, beim Anheben des Magneten 123 a tatsächlich den benachbarten Stellstromkreis 124 a gestört, so wäre zu prüfen, ob eine so eigenartige und seltene Verkettung von Umständen den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen den Angeklagten noch erlaubt. Immerhin wäre zu erwägen, ob dem Angeklagten das Hochklappen des Magneten 123 cd, falls es sich wiederum erweist, bei der ihm zuzumutenden und möglichen Sorgfalt entgehen konnte. Ist eine solche geringfügige Störung dagegen technisch ausgeschlossen, so würde das darauf hindeuten, dass die bisherigen Urteilsfeststellungen den wirklichen Hergang nicht oder jedenfalls nicht vollständig enthalten. Die Sache bedarf daher auf jeden Fall neuer Prüfung.
Dabei wird das Landgericht Gelegenheit haben zu untersuchen, ob der Umstand, dass die Einfahrstraße für den Dstpb 4298 zweimal gebildet werden musste, weil das Einfahrhauptsignal beim ersten Versuch auf Halt zurückfiel, irgendeinen Aufschluss bietet. Bei den neuen Feststellungen zu den Körperverletzungen der verunglückten Personen wird es die Einwendungen der Revision berücksichtigen müssen.
| Richter | Mantel | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Dr. Geier |