Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 59/51
- Datum
- 12.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dargetan werden, aus denen sich dem Tatgericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste; bloße abweichende eigene Tatsachen- und Glaubwürdigkeitswürdigung genügt nicht.
Ob ein Zeuge der Tat verdächtig ist und deshalb nach § 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen ist, beurteilt der Tatrichter nach pflichtgemäßer Überzeugung; revisibel ist nur ein darauf bezogener Rechtsfehler.
Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn das Gericht die zur Entlastung behauptete erhebliche Tatsache als wahr unterstellt; die Verteidigung ist dann nicht dadurch beschwert, dass aus der Wahrunterstellung nicht die von ihr gewünschten Schlussfolgerungen gezogen werden.
Urteilsgründe müssen Rechtsbegriffe in Tatsachen auflösen; genügt die Gesamtbegründung aber der Darstellung, dass fremde Gelder pflichtwidrig nicht abgeführt und für eigene Zwecke verwendet wurden, ist der Schuldspruch wegen Unterschlagung tragfähig.
Das Leugnen als Prozessverhalten darf nicht als solches strafschärfend verwertet werden; es darf jedoch berücksichtigt werden, soweit es Rückschlüsse auf die innere Tat- und Schuldhaltung oder Gefährlichkeit des Angeklagten zulässt.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 5. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bundestahnbetriebswart Bernhard S. ████████ aus A█████████, geboren ██████████ 1897 in ████████, wegen schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 5. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensbeschwerde
Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO die Beweisaufnahme nicht auf alle Tatsachen und Beweismittel erstreckt, die für die Entscheidung von Bedeutung gewesen seien. Zur Begründung der Rüge macht die Revision folgendes geltend:
Der vom Landgericht für erwiesen erachtete Sachverhalt enthalte in einigen Punkten Unrichtigkeiten. Zu diesen fehlerhaften Feststellungen sei es nur gekommen, weil das Beweisverfahren zu schnell durchgeführt worden sei und der von Natur schüchterne Angeklagte nicht ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen getend zu machen. Einige der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, vor allem der Bundesbahnoberinspektor ████, seien nicht ausreichend befragt worden. Wäre das geschehen, so hätte sich herausgestellt, dass bei der Güterabfertigung in █████ im Hinblick auf die Verwahrung der eingehenden Gelder und das gesamte Buchungswesen ganz unbefriedigende Zustände geherrscht hätten, für die der Angeklagte nicht verantwortlich zu machen sei. Hätte das Landgericht diese Zustände durch eingehendere Befragung der Zeugen näher gekklärt, dann hätte es aus der Einlassung des Angeklagten, dass er nicht wisse, was mit dem Geld geschehen sei, in Verbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis nicht den Schluss ziehen können, dass der Angeklagte das Geld unterschlagen habe.
Zu Unrecht habe das Landgericht die Aussagen der Zeugen ████, ███ und ██████ für glaubwürdig gehalten. Es hätte die Bekundungen █████████, soweit sie den dem Angeklagten zur Last gelegten Betrug betroffen hätten, nicht für ausreichend angesehen, den Angeklagten in diesem Punkte zu überführen. Es sei ein Widerspruch, wenn es seine Aussage in dem anderen Punkte für glaubwürdig gehalten habe. Die Aussage ██████ sei nicht genügend kritisch gewürdigt. Es widerspreche aller Erfahrung, dass sich jemand auch nur nach wenigen Tagen an diejenigen Einzelheiten zuverlässig erinnern könne, die dieser Zeuge bekundet habe.
Durch dieses Vorbringen wird nicht dargetan, dass das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei oder dass es eine andere verfahrensrechtliche Vorschrift verletzt habe. Soweit die Revision die Feststellungen des Landgerichts durch andere ersetzen wissen will und geltend macht, es habe die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der vernommenen Zeugen unrichtig beurteilt, ist ihr Vorbringen unbeachtlich.
Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Rechtsfehler, auf die nach § 337 StPO die Revision allein gestützt werden kann, sind nirgends ersichtlich und werden auch von der Revision nicht behauptet.
Soweit sie geltend macht, der Angeklagte habe sich auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht in ausreichender Weise erklären können, fehlt den Angriffen die tatsächliche Grundlage. Der Angeklagte ist schon im Ermittlungsverfahren mehrmals polizeilich und richterlich eingehend vernommen worden. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, befragt, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle; er erklärte sich hierauf zur Sache. Am Schluss der Beweisaufnahme findet sich der Vermerk, dass die Vorschrift des § 257 StPO stets beachtet wurde. Der Angeklagte erschien in der Hauptverhandlung im Beistand eines Verteidigers. Dieser stellte, wie sich gleichfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, im Laufe der Hauptverhandlung Anträge und wurde vor Entscheidungen des Gerichts gehört. Die Urteilsgründe geben an mehreren Stellen darüber Auskunft, wie sich der Angeklagte auf die gegen ihn erhobene Anklage eingelassen und in welcher Weise er zu Bekundungen von Zeugen Stellung genommen hat. Der Vorwurf, ihm seien die Rechte aus den §§ 243 Abs. 3, 136 Abs. 2 StPO verkürzt worden, ist also nicht begründet.
Dass der Angeklagte oder sein Verteidiger gehindert worden wäre, den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen weitere Fragen vorzulegen, behauptet auch die Revision nicht. Auch aus der Sitzungsniederschrift ist nach dieser Richtung nichts zu entnehmen. Dass das Gericht es unterlassen hat, sich aus weiteren Fragen an Zeugen zu richten, könnte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht allenfalls dann beanstandet werden, wenn dargetan wäre, dass sich eine solche weitere Aufklärung des Sachverhalts nach dem sonstigen Beweisergebnis dem Gericht als notwendig hätte aufdrängen müssen. Nach dieser Richtung hat die Revision aber nichts vorgetragen. Dass die Organisation bei der Güterabfertigung in █████ unzulänglich gewesen sei, wird zum erstenmal in der Revisionsbegründungsschrift behauptet. Es fehlt an jedem Anzeichen dafür, dass die Strafkammer auch nur mit einer solchen Möglichkeit hätte rechnen können. Sie hatte deshalb keine Veranlassung, nach dieser Richtung weitere Ermittlungen anzustellen.
2. In der Hauptverhandlung leisteten die Zeugen ████, ███ und ██████ den Zeugeneid. Die Revision sieht darin eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO, weil die genannten drei Zeugen der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig seien. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Ob ein solcher Verdacht begründet ist, hat der Tatrichter nach seiner pflichtgemäßen Überzeugung zu entscheiden. Die Strafkammer hat, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, einen solchen Verdacht aus tatsächlichen Gründen verneint. Ein Rechtsfehler, der die Entscheidung über die Vereidigung allein angreifbar machen könnte, tritt nicht zu Tage.
3. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung Zeugenbeweis dafür angetreten, dass der Angeklagte im Laufe des letzten Jahres häufig stark zerstreut war, auf der Straße gestikulierte und laute Selbstgespräche führte, sowie dass er auf dem Wege in einen Nachbarort einem Bekannten, den er unterwegs traf, erklärte, er wolle seine Mutter besuchen, „obwohl diese schon vor 12 Jahren gestorben ist“. Die Strafkammer hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, sie unterstelle als wahr, dass sich der Angeklagte so verhalten habe, wie im Beweisantrage behauptet werde. Die Revision macht geltend, dass das Landgericht dadurch die Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränkt, jedenfalls aber seine Aufklärungspflicht verletzt habe.
Denn wenn auch der Sachverständige vom Gericht angewiesen worden sei, bei Erstattung seines Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von der Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen auszugehen, so sei doch nicht ausgeschlossen, dass sich durch die Befragung der Zeugen in der Hauptverhandlung weitere Tatsachen ergeben hätten, die das Gutachten des Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätten beeinflussen können. Auch dieser Rüge muss der Erfolg versagt bleiben. Nach § 244 Abs. 2 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wenn die behauptete Tatsache wahr wäre. Das Landgericht durfte danach den Beweisantrag der Verteidigung mit der oben wiedergegebenen Begründung ablehnen. Die Urteilsgründe ergeben auch, dass sich die Strafkammer an die in der Beschlussbegründung enthaltene Zusicherung gehalten hat. In der Würdigung der als wahr unterstellten Tatsachen war das Landgericht ebenso frei wie bei den voll bewiesenen. Es war also nicht gehalten, aus ihnen dieselben Schlüsse zu ziehen, wie die Verteidigung gezogen wissen wollte. Da es auch den Sachverständigen von der Ablehnung des Zeugenbeweises und ihrer Begründung unterrichtete und dieser erklärte, Tatsachen wie die als wahr unterstellten seien auf sein Gutachten ohne Einfluss, steht fest, dass auch insoweit die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr behandelt werden sind. Eine unzulissige Beschränkung der Verteidigung oder Verletzung der Aufklärungspflicht, die danach verneint werden müssen, lässt sich auch nicht mit der Erwägung der Revision dartun, dass die Befragung der Zeugen weitere als die unter Beweis gestellten Tatsachen hätte ergeben können und diese auf die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätten von Einfluss sein können. Weitere Tatsachen wurden nicht unter Beweis gestellt. Es ist auch nicht dargetan, dass das Landgericht aus dem gestellten Beweisantrage hätte entnehmen können, dass die Erhebung der angebotenen Beweise zur Feststellung weiterer erheblicher Tatsachen führen könnte.
Die Verfahrensbeschwerde vermag der Revision nach alldem nicht zum Erfolg zu verhelfen.
II. Sachbeschwerde
Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der schweren Amtsunterschlagung (§§ 350 Abs. 1, 351 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Urkundenfälschung (§ 348 Abs. 2 StGB) und des Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB, und zwar richtig Abs. 2) wird durch die vom Landgericht für erwiesen erachteten Tatsachen getragen. Zwar enthalten die Urteilsgründe an einigen Stellen nur die Bemerkung, dass der Angeklagte bestimmte Geldbeträge „unterschlagen“ habe. Das würde allein nicht genügen, weil die Rechtsbegriffe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in Tatsachen aufgelöst werden müssen. Aus anderen Stellen des Urteils geht jedoch hervor, dass der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer die von ihr als unterschlagen bezeichneten Gelder aus der Güterabfertigungsstelle nach Hause genommen und nicht an die Güterabfertigungskasse abgeführt hat, wie es seine Pflicht gewesen wäre, sie vielmehr für sich verwendet hat und dass das Landgericht den Ausdruck „unterschlagen“ stets in diesem Sinne verstanden wissen will.
Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision, dass die festgestellten Tatsachen die Anwendung der §§ 348 Abs. 2, 133 StGB nicht zu rechtfertigen vermöchten. Denn das Landgericht hält für erwiesen, dass der Angeklagte im Falle 1) die ihm von ██████ übergebenen schwarzen Durchschriften der kleinen Verrechnungskarte und im Falle 5) die von dem Kraftfahrer █████ empfangenen beiden Verrechnungsscheine bei der Güterabfertigungsstelle und der Kontrollstelle nicht abgeliefert und dadurch beiseite geschafft hat. Die Annahme des Landgerichts, dass die Vergehen der Urkundenfälschung und des Verwahrungsbruchs untereinander und mit der schweren Amtsunterschlagung im Verhältnis der Tateinheit stehen, ist unbedenklich, da, wie sich aus den Feststellungen des Urteils ergibt, beim Verwahrungsbruch der Fall des § 133 Abs. 2 StGB vorliegt (RGSt Bd. 58, 334).
Auch sonst zeigt sich in der Beurteilung des Sachverhalts nach den §§ 133 Abs. 2, 348 Abs. 1, 350 Abs. 1, 351 Abs. 1 StGB kein Rechtsfehler.
Bei der Strafzumessung beanstandet die Revision, dass das Landgericht das „hartnäckige Leugnen“ des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt habe. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass das Prozessverhalten eines Angeklagten (Leugnen oder Geständnis), für sich gesehen, die Strafzumessung nicht beeinflussen darf. Soweit aus ihm jedoch entnommen werden kann, wie der Angeklagte innerlich zu der Tat steht, und das Prozessverhalten somit Schlüsse auf das Maß der Schuld oder den Grad der Gefährlichkeit gestattet, darf und muss diese innere Haltung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. In dieser Weise ist das Landgericht ersichtlich im vorliegenden Falle verfahren, da es besonders hervorhebt, der Angeklagte habe nicht nur bis zum Schluss die Unterschlagung in Abrede gestellt, sondern sogar andere Beamte grundlos verdächtigt. Dennoch hat es ihm mildernde Umstände zugebilligt und eine Strafe verhängt, die die dann zulässige Mindest-
strafe trotz der Höhe der unterschlagenen Beträge nur wenig überschreitet.
Ob das Landgericht die Untersuchungshaft ganz oder teilweise auf die Strafe anrechnen wollte, stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 60 StGB). Die Entscheidung und ihre Begründung lassen nicht erkennen, dass es sich dabei von rechtlich fehlerhaften Erwigungen hat leiten lassen.
Die Revision ist demnach unbegründet und muss verworfen werden.
Richter Mantel Dr. Peetz
Bundesrichter Glanzmann Dr. Geier ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen.