Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzter sexueller Missbrauch trotz Wohnsitzwechsel und Auslandstaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 594/91
Datum
24.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wiederholter Sexualdelikte an seiner Tochter verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob die von 1979 bis 1990 begangenen Handlungen als fortgesetzte Tat zu werten sind und welche Folgen Wohnsitzwechsel bzw. Auslandstaten haben. Der BGH bestätigte die Einordnung als fortgesetzte Handlung trotz Umzügen und Urlaubsaufenthalten und sah keine revisionsrechtlichen Rechtsfehler in der Beweiswürdigung; formale Versäumnisse zur Prüfung einer zeitweiligen Aufgabe des Gesamtvorsatzes führten nicht zur Aufhebung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Handlung liegt auch dann vor, wenn über einen längeren Zeitraum wiederholte sexuelle Handlungen an demselben Familienmitglied erfolgen und trotz Wohnsitzwechseln oder Urlaubsaufenthalten ein enger räumlicher und sachlicher Zusammenhang gegeben ist.

2

Taten, die im Rahmen einer fortgesetzten Handlung teils im Ausland, teils im Inland begangen werden, können insgesamt als Inlandstat behandelt werden (territoriale Zuschreibung bei fortgesetzter Tat).

3

Die Einbeziehung einzelner, für sich genommen verjährter Gesetzesverstöße in die Verurteilung im Rahmen einer fortgesetzten Handlung entspricht der herrschenden Rechtsprechung und ist grundsätzlich zulässig.

4

Unterbleibt die gerichtliche Erörterung, ob der Täter seinen Gesamtvorsatz zwischenzeitlich aufgegeben und neu gefasst hat, kann dies Verjährungsfragen berühren; ein solcher Prüfungsdefekt rechtfertigt eine Aufhebung jedoch nur, wenn er für das Ergebnis oder die Strafzumessung rechtserheblich ist.

5

Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch die Revision ist auf Rechtsfehler beschränkt; bloße erneute Würdigung ohne aufzeigbaren Rechtsfehler begründet keinen Revisionsgrund.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 26. Februar 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 594/91 vom 24. März 1992 in der Strafsache gegen ██ Rosario aus ███, geboren am ██ 1947 in ██████ (Italien), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brining, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Missbrauch von Kindern, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Dass das Landgericht die von 1979 bis September 1990 sich hinziehenden sexuellen Verfehlungen des Angeklagten gegenüber seiner am 29. März 1972 geborenen Tochter Carmen als eine fortgesetzte Handlung ansah, hält sich nach Auffassung des Senats in den wesentlichen Punkten im Rahmen der für dieses Rechtsinstitut geltenden Grundsätze. Das gilt auch insoweit, als der Angeklagte, seit 1968 mit seiner Familie in Deutschland lebender italienischer Staatsangehöriger, im Frühjahr 1985 mit seiner Tochter 14 Tage lang urlaubshalber in Sizilien weilte und von August 1987 bis Juli 1989 mit der ganzen Familie in Sizilien lebte, bevor er nach Deutschland zurückkehrte; denn der enge räumliche Zusammenhang, den die Rechtsprechung als Voraussetzung der fortgesetzten Tat fordert, kann bei sexuellem Missbrauch der vorliegenden Art auch dann gegeben sein, wenn die sexuellen Handlungen in den jeweils von der Familie bewohnten Räumlichkeiten ausgeführt werden, mögen diese auch etwa wegen Familienumzugs gewechselt haben, oder wenn das Geschehen im Rahmen eines familiären Urlaubs liegt.

Zu beanstanden ist zwar, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte möglicherweise seinen Gesamtvorsatz aufgab (und dann wieder neu fasste), als seine Tochter Anfang 1985 ihre Einweisung in ein Heim erreichte, von dem aus sie sechs Wochen später nach Hause zurückkehrte. Doch führt das nicht zur Aufhebung, weil es nur die Verjährung der Strafverfolgung gemäß §§ 173, 174 StGB für die Zeit vor Anfang 1985 zur Folge hatte; die bloße Zeitdauer der Verletzung dieser Bestimmungen, die im Gesamtgeschehen nur eine geringe Rolle spielen, hat das Landgericht aber bei der Strafzumessung ausdrücklich nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet.

Dass im Übrigen im Rahmen der fortgesetzten Tat auch Gesetzesverletzungen abgeurteilt werden, deren Verfolgung – betrachtete man diese Taten für sich allein – verjährt waren, entspricht der herrschenden Rechtsprechung und bewegt sich „auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses“ (BVerfG NStZ 1991, 383). Entsprechendes gilt für die im Ausland verübten Taten des Angeklagten: Eine fortgesetzte Handlung, die teils im Ausland, teils im Inland begangen wurde, ist insgesamt als Inlandstat anzusehen (vgl. RGSt 50, 425; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 9 Rdn. 13 m. w. N.).

Die Einzelausführungen der Revision befassen sich mit der Beweiswürdigung und zeigen keinen Rechtsfehler auf.

GribbohmFothWahl
MaulBrining
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