Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen unterlassenem Gutachten unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 594/89
- Datum
- 26.10.1989
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht konkret darlegt, welche Umstände das Tatgericht zu einer ergänzenden Beweisaufnahme hätten veranlassen müssen.
Die Aufklärungspflicht des Tatgerichts verpflichtet nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne konkrete, das Erfordernis begründende Anhaltspunkte.
Die bloße Behauptung einer körperlichen Beeinträchtigung rechtfertigt die Nachholung eines ärztlichen Gutachtens nur bei substanziierter Darlegung, dass diese Beeinträchtigung das Tatgeschehen entscheidend beeinflusst haben kann.
Wird in der Revision ausschließlich eine unzulässige Verfahrensrüge erhoben und keine weiteren zulässigen Rügen vorgebracht, ist die Revision insgesamt als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 13. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 594/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Hans-Peter G. ██ aus Freiburg, geboren am ████ ████ in ██ wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 13. Juni 1989 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision macht mit der allein erhobenen Verfahrensrüge geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keinen medizinischen Sachverständigen zu dem Vorbringen des Angeklagten gehört habe, er kenne wegen einer früher an seinem Geschlechtsteil vorgenommenen Operation den Geschlechtsverkehr nur in der Weise vornehmen, dass er sein Glied unter Zuhilfenahme seiner Hände oder mit Hilfe der Partnerin einführe.
Die Rüge ist nicht zulässig erhoben, weil die Revision nicht darlegt, welche Umstände das Landgericht zu der vermissten Beweiserhebung gedrängt hätten. Solche Umstände liegen keineswegs auf der Hand. Das Landgericht hat die behauptete Behinderung zugunsten des Angeklagten unterstellt (UA S. 19).
Andererseits trifft es nach den Feststellungen nicht zu, dass der Angeklagte die Geschädigte während des gesamten Vorganges mit beiden Händen festgehalten hat; so drückte er ihr zeitweilig Mund und Nase zu (UA S. 10). Er konnte daher auch, falls erforderlich, sein Glied mit manueller Unterstützung eingeführt haben; dass er dafür beide Hände benötigt hätte, ist der Einlassung des Angeklagten nicht zu entnehmen und eher fernliegend.
Da die Revision weitere Rügen nicht vorbringt, war sie als unzulässig zu verwerfen (vgl. KK-Pikart 2. Aufl. § 349 Rdn. 8).
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