Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Vereidigung verdächtiger Zeugen und Tatbegriff bei Steuerordnungswidrigkeiten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 594/74
Datum
07.01.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Hof in einem Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Er prüft Zulässigkeit der Revisionen, bemängelt die Vereidigung verdächtiger Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO und stellt auf den Tatbegriff nach § 264 StPO/§ 83 OWiG ab. Weiter bemängelt er die Feststellungen zur Schuldfähigkeit und zum bedingten Vorsatz bei Steuerverkürzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Verfahren, das Straftaten und Ordnungswidrigkeiten umfasst, ist die Revision statthaft, wenn das zur Entscheidung stehende Gesamtgeschehen nach der Lebensauffassung eine einheitliche Tat i.S.v. § 264 StPO und § 83 OWiG bildet.

2

Zeugen, gegen die der Verdacht besteht, selbst durch vorwerfbares Verhalten an den strafbaren Erfolgen beteiligt zu sein, dürfen nicht gemäß § 60 Nr. 2 StPO vereidigt werden; die Verwertung solcher eidlicher Aussagen kann das Urteil beeinträchtigen.

3

Die Übertragung steuerlicher Erfüllungspflichten an Steuerberater oder Treuhänder entbindet den steuerpflichtigen Unternehmer nicht von seinen gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt; er bleibt zur fristgerechten Anmeldung und Abführung verpflichtet.

4

Die Beurteilung des bedingten Vorsatzes bzw. der Leichtfertigkeit bei Steuerverkürzungen hat sich an den tatsächlichen Kenntnissen und Umständen des Beschuldigten zu orientieren; die Annahme, der Beschuldigte habe sich auf pünktliche Zahlung verlassen, ist unzulässig, wenn die Feststellungen entgegenstehendes Wissen nahelegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 2. Juli 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 594/74

in der Strafsache gegen den Diplom-Volkswirt Emil ███ aus █, dort geboren am ██████ 1920, wegen Steuerordnungswidrigkeiten

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1975, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Coy als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 2. Juli 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Umsatzsteuerverkürzung (Ordnungswidrigkeit nach § 404 AbgO) und wegen leichtfertiger Nichtabführung von Lohnsteuern (Ordnungswidrigkeit nach § 406 AbgO) zu Geldbußen von 8.000,- und 2.000,- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

A. Die Verfahrensvoraussetzungen

Die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten ist nicht verjährt. Die Zuwiderhandlungen sind nach den Feststellungen der Strafkammer in der Zeit von Dezember 1967 bis Juni 1968 und von April bis Dezember 1968 begangen (UA S. 62, 68, 72). Sie stellen Dauerordnungswidrigkeiten dar.

Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren (§§ 402 Abs. 1, 404 Abs. 4, 406 Abs. 3, jetzt § 410 AbgO). Eine Unterbrechung der Verjährung tritt auch ein, wenn dem Beschuldigten die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben wird (§§ 402 Abs. 2, 404 Abs. 4, 406 Abs. 1 i.V. mit Art. 309 Abs. 2 EGStGB). Das geschah im vorliegenden Fall am 24. Juli 1972. An diesem Tage teilte der Steueroberinspektor GC vom Finanzamt München-Nord dem Angeklagten die Einleitung des Verfahrens mit (HA I Bl. 37). Das Finanzamt München-Nord war für die Bekanntgabe zuständig, denn es wurde im Wege der Amtshilfe für das Finanzamt Hof tätig.

B. Die Zulässigkeit der Revisionen

Beide Rechtsmittel sind zulässig.

Die Anklageschrift legt dem Angeklagten eine Steuerstraftat (fortgesetztes Vergehen der Umsatzsteuerhinterziehung nach § 392 Abs. 1 AbgO) in Tatmehrheit mit einer fortgesetzten Steuerordnungswidrigkeit nach § 406 Abs. 1 AbgO zur Last (HA I Bl. 69). Dementsprechend erging der Eröffnungsbeschluss (HA Bl. 158). Nach §§ 83, 79, 80 OWiG kann das Urteil, wenn ein Verfahren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand hat und einzelne Taten nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, hinsichtlich dieser einzelnen Taten nicht mit der Revision, sondern nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

Maßgebend ist, ob es sich bei dem zur gerichtlichen Entscheidung unterbreiteten Gesamtgeschehen um eine Tat im Sinne des § 264 StPO und § 83 OWiG oder um mehrere Taten handelt. Ist eine Tat gegeben, so sind gegen das Urteil insgesamt die Rechtsmittel der Strafprozessordnung statthaft; im anderen Falle ist die Verurteilung wegen der von vorneherein als Ordnungswidrigkeit angeklagten Zuwiderhandlung nur mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar (OLG München NJW 1970, 261 Nr. 20; Göhler OWiG 3. Aufl. 1974 § 83 Anm. A).

Der vom Eröffnungsbeschluss betroffene Vorgang stellt hier eine Tat im Sinne des § 264 StPO, § 83 OWiG dar. Eine Tat ist anzunehmen, wenn das zu beurteilende historische Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet und wenn somit eine Trennung als unnatürliche Aufspaltung empfunden würde (BGHSt 23, 141, 145; 23, 270, 273). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zur Beurteilung steht ein steuerschädliches Verhalten des Angeklagten in den Jahren 1967 und 1968, das ein Unternehmen betrifft, für das der Angeklagte tätig war. Auch wenn aus Rechtsgründen Tatmehrheit anzunehmen ist, stellt der Vorgang nach der Lebensauffassung eine Einheit dar. Für beide Beschwerdeführer ist danach gegen das angefochtene Urteil das Rechtsmittel der Revision gegeben.

C. Die Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer die Zeugen SC und Erich ████ unter Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO vereidigt und ihre Aussagen im angefochtenen Urteil als eidliche gewertet hat.

Die genannten Zeugen sind ausweislich der Sitzungsniederschrift (HA I Bl. 215, 230) nach ihrer Vernehmung vereidigt worden. Die Vereidigung war nicht statthaft, weil die Zeugen zu diesem Zeitpunkt verdächtig waren, neben dem Angeklagten durch vorwerfbares Verhalten die Erfolge herbeigeführt zu haben, für die der Angeklagte nunmehr zur Verantwortung gezogen wird.

Erich ████ war in der in Betracht kommenden Zeit (Dezember 1967 bis Dezember 1968) Alleininhaber der Firma █████ in Hof. Ungeachtet der vertraglichen Verpflichtung anderer, für die Erfüllung der Steuerpflichten dieses Unternehmens zu sorgen, traf ihn als Steuerpflichtigen im Verhältnis zum Finanzamt aufgrund der Steuereinzelgesetze dieselbe Pflicht. Er konnte sich von ihr nicht dadurch befreien, dass er ein Steuerberatungsunternehmen als Treuhänder einsetzte und ihm weitgehende Befugnisse übertrug. Ziel seiner Vereinbarung mit der Steuerberatungs- und Kreditprüfungs-GmbH war, einen außergerichtlichen Vergleich mit seinen Gläubigern herbeizuführen. Die der StbKr-GmbH erteilte Vollmacht über Vermögenswerte zu verfügen, änderte an der Rechtsstellung Erich ████s als Steuerpflichtiger ebensowenig wie die Tatsache, dass er sich am 30. April 1968 aus dem Betrieb zurückzog (UA S. 21) und ihn später liquidierte.

Das Beweisergebnis legte den Verdacht nahe, dass Erich ████ sich nicht hinreichend um die ordnungsgemäße Erfüllung der Steuerpflichten kümmerte, insbesondere den Angeklagten nicht dazu anhielt, die Lohnsteuer für die Monate Dezember 1967 bis Juni 1968 rechtzeitig abzuführen und für die Monate April und Mai 1968 rechtzeitig und für Juni bis Dezember 1968 überhaupt Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und die Umsatzsteuern zu entrichten.

Der Zeuge SC war zumindest in der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit für die Firma █████ in Hof (1. Mai bis 21. Juni 1968 – UA S. 21, 26) aufgrund von § 108 AbgO neben dem Angeklagten und dem Alleininhaber Erich ████ als Bevollmächtigter für die Einhaltung der Steuertermine verantwortlich. Auch bei ihm besteht der Verdacht, dass er diese Pflicht in vorwerfbarer Weise nicht erfüllte.

§ 60 Nr. 2 StPO ist auch anzuwenden, wenn der Verfolgung eines Zeugen das etwaige Verfahrenshindernis der Verjährung entgegensteht (BGH NJW 1952, 1146 Nr. 26).

Die Strafkammer hat ihre Feststellungen auch aufgrund der eidlichen Bekundungen der Zeugen Erich ████ und ███ getroffen (UA S. 41, 49). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf den dargelegten Verstößen beruht.

Da die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO durchgreift, kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die weiteren Beanstandungen der Revision des Angeklagten zum Erfolg führen.

D. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Auch der durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft veranlassten sachlich-rechtlichen Überprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand.

1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich darauf verlassen, dass es nach der von ihm eingeführten Handhabung zu einer pünktlichen Zahlung der Lohnsteuern kommen werde (UA S. 31), ist mit den sonstigen Feststellungen nicht vereinbar. Dadurch wird die Verneinung des bedingten Vorsatzes bei der verspäteten Abführung der Lohnsteuern (§ 406 Abs. 1 AbgO) in Frage gestellt.

Der Angeklagte war aufgrund von § 108 AbgO, § 41 EStG 1965, §§ 30 Abs. 1, 44 LStDV 1965 verpflichtet, Lohnsteuern einzubehalten und anzumelden und sie spätestens am zehnten Tage nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats abzuführen (§ 41 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LStDV 1965). Die Buchhaltung der Firma █████ meldete die Lohnsteuer von Dezember 1967 bis Juni 1968 regelmäßig erst zu oder nach dem Zeitpunkt an, an dem die Steuer bereits zu zahlen war (UA S. 30). Die Zahlungen gingen erst um Monate später beim Finanzamt ein.

Da das Büro des Unternehmens die Lohnsteueranmeldungen erst bei oder sogar nach Fälligkeit der Steuerzahlung zusammenstellte, die Schecks für die Steuerzahlungen erst bei Erstellung der Anmeldung oder am darauffolgenden Tage beim Angeklagten in München anforderte und daraufhin von diesem zugesandt erhielt, ist für die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte, der die Fälligkeitstermine kannte (UA S. 62), habe sich bei diesem Verfahren auf pünktliche Zahlung der Lohnsteuern verlassen, kein Raum.

2. Die Schlussfolgerung, der Angeklagte habe auch nach dem 19. August 1968 nicht billigend in Kauf genommen, dass es zu weiteren Verletzungen der Steuerpflichten aus § 18 UStG kommen werde (UA S. 55), wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.

Der Angeklagte erkannte spätestens am 19. August 1968, dem Tag der 15. Gläubigerbeiratssitzung, dass für die Zukunft keine Umsatzsteuererklärungen für die Firma █████ mehr abgegeben würden (UA S. 55). Er wusste, dass der Buchhalter PC am 31. August 1968 ausschied und dass der Liquidator SC bisher Umsatzsteuerangelegenheiten nicht erledigt hatte (UA S. 55) und auch in Zukunft keine Umsatzsteuererklärungen abgeben werde (UA S. 39).

Da auch die Eheleute KC sich aus dem Betrieb zurückgezogen hatten und somit niemand verblieb, von dem Umsatzsteuererklärungen zu erwarten waren, bedurfte die Feststellung, der Angeklagte habe auch in dieser Situation nicht mit künftiger Verkürzung von Umsatzsteuern gerechnet und diese auch nicht gebilligt (UA S. 40), näherer Begründung. Eine solche ist zu vermissen.

Das angefochtene Urteil war deshalb auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufzuheben.

LoesdauWoesner
PikartHerdegen
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