Treffer
BGH Urteil

Verwerfungen der Revisionen wegen Diebstahls, Öffentlichkeitsausschluss und Rücktrittsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 594/71
Datum
21.12.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter gegen Verurteilungen wegen (versuchten) Diebstahls und Beihilfe wurden vom BGH verworfen. Streitgegenstände waren Verfahrensrügen, der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Zeugenaussage und die Frage eines strafbefreienden Rücktritts. Das Gericht hält die Verfahrensrügen für unzulässig oder unbegründet, sieht den Ausschluss als gerechtfertigt und bestätigt, dass kein rechtlich relevanter Rücktritt vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt und substantiiert dargelegt wird, welche Verfahrensfehler sich auf das Urteil ausgewirkt haben.

2

Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach § 172 GVG ist gerechtfertigt, wenn bei wahrer Aussage des Zeugen ernsthafte Gefahren für Leib oder Leben zu besorgen sind.

3

Der Ausschluss der Öffentlichkeit berührt nicht das Recht der Ehefrau auf Aussageverweigerung nach § 52 StPO; die Entscheidung über Öffentlichkeit und Aussagebereitschaft sind voneinander zu trennen.

4

Fehlt die nach besonderem Dienst- oder Disziplinarrecht erforderliche Aussagegenehmigung eines Amtsträgers, kann das Gericht die Vernehmung ablehnen; die fehlende Genehmigung begründet in diesem Fall die Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO.

5

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor, wenn der Täter sein Vorhaben allein deshalb aufgibt, weil dessen Ausführung ohne Entdeckung nicht möglich erscheint; ein aus Angst vor Entdeckung gedachter Abbruch begründet keinen freiwilligen Rücktritt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 8. Februar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 594/71 vom 21. Dezember 1971

in der Strafsache gegen

███, den Polste, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am ██, den Vertreter Arpad ████, aus ███████████, geboren ██ 1926 in Monsen, wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,

Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mes, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████████ aus ███████████, ███████████ des Angeklagten ████████████, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Februar 1971 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte █████████ ist vom Landgericht wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, wegen eines Diebstahls und wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl (jeweils in einem erschwerten Falle) zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Der Angeklagte █████ ist wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl (in einem erschwerten Falle) zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Beide rügen Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten █████████

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt; sie ist daher unzulässig. Auch die Sachrüge erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, an deren Stelle die Revision ihre eigene zu setzen versucht. Rechtsfehler hat die Revision nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision widersprechen die Feststellungen der Strafkammer nicht der Lebenserfahrung; die gezogenen Schlussfolgerungen sind denkgesetzlich möglich.

2. Die Revision des Angeklagten █████

a) Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens

Die Revision rügt zu Unrecht den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Aussage der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Angeklagten. Der Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung (§ 172 GVG) ist als gerechtfertigt anzusehen, wenn ein Zeuge bei wahrer Aussage in öffentlicher Verhandlung ernsthafte Gefahren für Leib oder Leben zu befürchten hat (vgl. BGHSt 3, 344; 16, 111). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, wie sich aus dem Beschluss des Landgerichts ergibt.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Zeugin ein Aussageverweigerungsrecht als Ehefrau (§ 52 StPO) zur Seite stand. Denn die Zeugin war aussagebereit. Die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit, um die es hier allein geht, kann die Entscheidungsfreiheit der Ehefrau, auszusagen oder die Aussage zu verweigern, nicht beeinflussen. Die Öffentlichkeit ist daher zu Recht für die Dauer der Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten ausgeschlossen worden.

b) Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) durch Nichtaussetzung der Hauptverhandlung

Die Ablehnung des Antrags auf Befragung des Polizeibeamten ███████ ██ zur Person des V-Mannes ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn die gemäß § 54 StPO in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 des Bayer. Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 1970 (GVBl. S. 569) erforderliche Aussagegenehmigung des zuständigen Dienstvorgesetzten dieses Zeugen lag nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision waren daher die Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gegeben.

Die Aussetzung des Verfahrens war schon deshalb nicht erforderlich, weil das Landgericht der Aussage des V-Mannes keine Bedeutung beigemessen hat (UA S. 18). Die Revision hat nichts vorgetragen, was die Strafkammer im Hinblick auf ihre Aufklärungspflicht zur Aussetzung hätte zwingen müssen.

c) Sachrüge

Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts dringt nicht durch. Der Tatrichter hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch im Falle II 1 verneint. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seinen Plan aufgegeben, als er sah, dass er sein Vorhaben nicht ausführen konnte, ohne mit Entdeckung rechnen zu müssen. Die tatsächlichen Feststellungen tragen in den Fällen II 2 und 3 die Annahme der Täterschaft ebenso wie im Falle II 4 die Annahme einer Beihilfe.

Auch der – nicht ausdrucklich angefochtene – Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Die Revisionen waren daher zu verwerfen.

LoesdauZipfel
PfeifferPikart
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