Revision in Bestechlichkeitsverfahren: Strafausspruch aufgehoben, zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 594/68
- Datum
- 29.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung ist nicht verjährt, wenn die letzte Vorteilszuwendung innerhalb der einschlägigen Verjährungsfrist liegt und damit die Verjährungseinrede nicht greift.
Entscheidungen über Hilfsanträge (z.B. Vernehmungsanträge) rechtfertigen nur dann die Aufhebung eines Urteils, wenn sie für die rechtliche Beurteilung des Tatgeschehens von Bedeutung sind.
Ein Strafausspruch, der die gesetzliche Höchststrafe überschreitet, ist aufzuheben; Strafe und Gesamtstrafe sind insoweit neu festzusetzen.
Bei Zurückverweisung ist das gesetzliche Gebot zu beachten, wonach eine Überweisung an ein anderes Gericht außerhalb des Landes nur zulässig ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht; zudem ist das Verbot der Schlechterstellung im Wiederaufnahmeverfahren zu beachten (§ 358 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 5. Mai 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 594/68
in der Strafsache gegen ████████ ██, geboren am ███ 1916 in ███, Herrn Friedrich, wegen Bestechlichkeit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 29. April 1969 und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 18. Juni 1969 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 1967, mit den zugehörigen Feststellungen, zum Strafausspruch im Fall ███ und zur Gesamtstrafe aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Die Strafverfolgung im Fall ██ ████ ist nicht verjährt. Die zeitlich letzte Vorteilszuwendung geschah im Mai 1958 (S. 6 UA). Der Eröffnungsbeschluss datiert vom 8. März 1963 (Bd. XXXI, Bl. 371, 392, 380 ff., 4 A.); § 67 Abs. 2 StGB; BGHSt 11, 346/347.
II. 1. Auf der nicht richtigen Bescheidung des Hilfsantrags auf Vernehmung von Frau █████ kann das Urteil nicht beruhen. Denn es war rechtlich ohne Bedeutung, ob der Angeklagte bei der Hingabe des Pelzmantels zugegen war oder nicht. Er wusste jedenfalls, dass der Mantel wegen seiner (des Angeklagten) Tätigkeit in den betreffenden Entschädigungssachen zugewandt wurde. Das ergibt das Urteil (S. 6 UA); das Wort „erhielt“ (S. 6 oben) ist ein offensichtlicher Schreibfehler.
2. Das Protokoll der Hauptverhandlung ist inzwischen vom Vorsitzenden unterschrieben worden. Die übrigen Verfahrensrügen greifen gleichfalls nicht durch, soweit sie überhaupt in zulässiger Weise vorgebracht sind.
3. Auch der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
4. Dagegen müssen der Strafausspruch im Fall █████ und der Gesamtstrafausspruch (mit den zugehörigen Feststellungen) aufgehoben werden. Das Landgericht hat für den Fall █████ eine die Höchststrafe des § 331 StGB um zwei Monate übersteigende Strafe verhängt (S. 11 UA). Daher müssen diese Einzelstrafe und die Gesamtstrafe erneut festgesetzt werden. Auch über die Einziehung (§ 335 StGB; S. 12 UA) ist nochmals zu entscheiden. Dabei ist das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten.
5. Die Sache war im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückzuverweisen. Die vom Verteidiger beantragte Rückverweisung an ein Gericht außerhalb des Landes Rh./Pfalz (S. 5 II der Rev.-Begr. v. 11. Februar 1968) ist im Gesetz (§ 354 Abs. 2 StPO) nicht vorgesehen.
6. Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
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