Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Lebensmittel- und Weingesetz: Einziehung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 594/66
Datum
14.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Verstößen gegen das Lebensmittel- und Weingesetz. Der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt jedoch die Anordnung zur Einziehung von Flaschen Wein auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Die Einziehung bedarf eines besonderen Rechtfertigungsgrundes; Gesundheitsgefahr und Unverwertbarkeit wurden nicht hinreichend dargelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungsrüge in der Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die Beweismittel benennt, mit deren Hilfe eine amtswegige Aufklärung verlangt wird (§ 344 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Ermittlung des nach § 7 Abs. 1 WeinG erforderlichen Mindestanteils einer namensgebenden Lage ist von der Gesamtmenge der erzeugten Flüssigkeit auszugehen; zugesetzte Zuckerwasserlösungen sind einzubeziehen.

3

Die entschädigungslose Einziehung nach § 13 LMBG von Gegenständen tatunbeteiligter Dritter setzt einen besonderen Rechtfertigungsgrund voraus; bloße Annahmen über Gesundheitsgefährdung oder Verkehrsunfähigkeit genügen ohne substanziierte Darlegung nicht.

4

Bei fortgesetzter unrichtiger Kellerbuchführung kann das Unterlassen gesetzlich vorgeschriebener Eintragungen als minderschwere Begehungsform in einer einheitlichen fortgesetzten Handlung in den Anwendungsbereich der schwereren Norm (§ 26 Abs. Nr. 4 WeinG) einbezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 30. März 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Adolf █████ aus ██████, Kreis ████, geboren ███████████ 1921 in █████████, wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pfeiffer Bundesrichter Dr. als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, █████ bei der Verkündung Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. März 1966 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz und das Weingesetz zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und die Einziehung von 281 Flaschen Wein angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen wesentlichen Erfolg.

I. Der verfahrensrechtliche Angriff (Aufklärungsrüge) ist unzulässig; denn die Revisionsbegründung gibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht die Beweismittel an, mit deren Hilfe sich der Tatrichter eine Aufklärung von Amts wegen über die Verkehrsauffassung des Begriffs „nahegelegen“ im Weinbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer hätte verschaffen sollen (BGHSt 2, 168).

II. Das Urteil hält auch, abgesehen von der Einziehungsanordnung, der sachlichrechtlichen Prüfung stand.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung (§ 4 Nr. 3 LMBG).

Der Angeklagte verkaufte im Fall II 2 Verschnittwein, den er aus 39.649 l Wein und 13.352 l Zuckerwasserlösung hergestellt hatte, als „1962er Bernkasteler Riesling“. Selbst wenn die in diesem Verschnitt enthaltenen 9.294 l „1962er Enscher Most natur“ als Wein einer „nahegelegenen“ Gemarkung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG angesehen werden könnten und daher als namensgebender Anteil („Bernkasteler Riesling“) mitverwendet werden durften, ist der gemäß § 7 Abs. 1 WeinG erforderliche Anteil von mindestens zwei Dritteln nicht erreicht; denn auszugehen ist von der Gesamtmenge, in die auch die zugesetzte Zuckerwasserlösung einzubeziehen ist. Das ergibt sich eindeutig aus § 7 Abs. 1 Satz 2 WeinG.

Im Fall II 3 enthielt der vom Angeklagten hergestellte Weinverschnitt ebenfalls nicht den vorgeschriebenen Zwei-Drittel-Anteil „Klüsserather Bruderschaft“ (§ 7 Abs. 1 Satz 1 WeinG). Entgegen der Ansicht der Revision durfte er daher auch dann nicht unter der Bezeichnung „Urziger Schwarzlay“ verkauft werden, wenn es sich hierbei um einen „Sammelnamen“ handeln würde oder die Orte Klüsserath und Urzig als „nahegelegen“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 WeinG angesehen werden könnten.

Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall II 4 auch zu Recht wegen (teilweisen) Verkaufs eines zunächst als „Oppenheimer Krötenbrunnen“ bezeichneten Verschnitts unter dem Namen „Niersteiner Domtal“ verurteilt (§§ 6 Abs. 2 Satz 2, 7 Abs. 1 WeinG; §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LMBG). Nach den Feststellungen ist der gesamte Verschnitt entgegen dem Vorbringen der Revision in einem Entwicklungsgang hergestellt worden. Er durfte daher auch nur unter einer Bezeichnung in den Handel gebracht werden (RGSt 71, 2). Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer auch in Fall III einen Verstoß gegen § 4 Nr. 2 LMBG angenommen; denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen fahrlässig Wein in den Verkehr gebracht, bei dem das Verhältnis des Gewichts unvergorenen Zuckers zum Gewicht des Alkohols größer war als 1:3. Die Menge an Restzucker überschritt das gesetzlich zulässige Maß (§ 13 Abs. 3 WeinG i. d. F. von Art. Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 31. März 1965, BGBl. I S. 208; vgl. auch Holthöfer-Juckenack-Niese, Deutsches Lebensmittelrecht, Bd. I, 4. Aufl., § 4 LMBG Rn. 58).

3. Auch die Verurteilung wegen unrichtiger Kellerbuchführung (§§ 19, 26 Abs. Nr. 4 WeinG) im Fall IV ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter unrichtiger Führung des Weinbuches schuldig gesprochen ist, hält das Urteil hinsichtlich der Fälle IV bis 14 der rechtlichen Nachprüfung stand. Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht; nach den Feststellungen hat der Angeklagte diese Handlungen zugegeben (UA S. 39). Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken, dass das Landgericht in Fall IV 15 auch das Unterlassen einer Eintragung als Verstoß gegen § 26 Abs. Nr. 4 WeinG gewürdigt hat. Das Unterlassen gesetzlich vorgeschriebener Eintragungen in das Kellerbuch ist vielmehr nach § 27 Nr. 1 WeinG zu bestrafen. Da der geständige Angeklagte sich gegen den Schuldvorwurf unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen können, ändert der Senat entsprechend dem Revisionsvortrag den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte in diesem Falle eines Vergehens gegen § 27 Nr. 1 WeinG schuldig ist. Diese Tat bildet mit dem Vergehen gegen § 26 Abs. Nr. 4 WeinG eine einheitliche fortgesetzte Handlung, in welcher das nach § 27 Nr. 1 in Verbindung mit § 19 WeinG strafbare Unterlassen als minderschwere Begehungsform aufgeht, so dass die Straftat in ihrer Gesamtheit unter § 26 Abs. Nr. 4 WeinG fällt (RG HRR 1941 Nr. 991; BGH Lebensmittelr. Entsch. 1, 101). Die in diesem Falle ausgeworfene Einzelstrafe kann bestehen bleiben. Bei der Vielzahl der im Rahmen des Fortsetzungszusammenhangs begangenen einzelnen Handlungen erscheint es ausgeschlossen – auch im Hinblick auf die Weinmengen, die sie jeweils betreffen –, dass das Landgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einer anderen Strafe gekommen wäre.

4. Jedoch hält die Einziehung der 281 (nach UA 11: 228) Flaschen „1959er Trittenheimer Altärchen natur“ der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 1966 – 1 BvR 597/65 – (gemäß § 93 a BVerfGG), der übrigens den Sachverhalt nicht vollständig ersehen lässt, nicht genötigt, von seiner Ansicht abzugehen, dass nach § 13 Abs. 1 LMBG Gegenstände, die tatunbeteiligten Dritten gehören, nicht ohne weiteres, sondern nur dann eingezogen werden dürfen, wenn ein besonderer Grund diesen Eingriff in tatfremdes Eigentum rechtfertigt (BGHSt 21, 66). Denn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die entschädigungslose Einziehung von Gegenständen gesetzwidriger oder sonst rechtlich missbilligter Beschaffenheit nicht gegen Art. 14 GG verstößt, hindert den Senat nicht, die Zulässigkeit der Einziehung unter strafrechtlichen Gesichtspunkten an strengere Anforderungen zu knüpfen.

Das Landgericht hat die Anordnung dieser Sicherheitsmaßnahme auf die „zwingende Vorschrift“ des § 13 LMBG und daneben auf gesundheitliche Gründe gestützt. Es hat aber seine Ansicht, der überzuckerte Wein sei gesundheitsgefährdend, nicht dargelegt. Das wäre erforderlich gewesen; denn dafür sind Gründe nicht ersichtlich. Auf die Gefährdung einzelner Verbraucher (z. B. Zuckerkranker) kommt es nicht an (RGSt 31, 299, 300). Die Einziehung ist hier auch nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass der Wein verkehrsunfähig ist (§ 13 Abs. 2 WeinG) und nicht im Wege der Rückverbesserung wieder verkehrsfähig gemacht werden darf (BGHSt 9, 164, 167); denn der überzuckerte Wein kann möglicherweise ohne Verletzung gesetzlicher Bestimmungen in Weindestillat, Weinbrand oder Weinbrandverschnitt verarbeitet werden (vgl. § 15 WeinG; § 82 Abs. 2 StVollstrO). Bei der neuen Verhandlung, an der auch die Eigentümerin des Weins zu beteiligen ist, wird jedoch die Strafkammer zu prüfen haben, ob eine Einziehung etwa deswegen in Betracht kommt, weil die Erwerberin des Weins ihre Prüfungspflicht verletzt hat (vgl. § 5 Abs. 4 WeinG; BGHSt 2, 384, 385; Holthöfer-Juckenack-Niese aaO, Vorbem. vor § 11 Rn. 61).

Im Übrigen enthält das Urteil keine Rechtsfehler; das gilt auch für die Strafzumessung.

HübnerLoesdauPfeiffer
FischerMai
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