Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Glaubwürdigkeitsbeurteilung ohne Obergutachten bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 594/65
Datum
24.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und die Ablehnung eines hilfsweise beantragten psychologischen Obergutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass das Landgericht die Zeugenglaubwürdigkeit aus eigener Sachkunde beurteilen durfte. Ein Gutachten war wegen des langen Zeitablaufs und der fehlenden besondern fachlichen Problematik entbehrlich; die Nichtberücksichtigung des geladenen Sachverständigen begründet keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht darf die Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage aus eigener Sachkunde beurteilen; die Einholung eines psychologischen Gutachtens nach § 244 Abs. 4 StPO ist nicht zwingend, wenn die Beurteilung zu den typischen richterlichen Aufgaben gehört.

2

Ob das Gericht in den Urteilsgründen darlegt, weshalb es sich eigene Sachkunde zutraut, richtet sich nach der Schwierigkeit der Beweisfrage; bei einfacher Glaubwürdigkeitswürdigung genügt die offenkundige Nachvollziehbarkeit der Gründe.

3

Das späte Einholen einer psychologischen Untersuchung vermindert deren Beweiswert; der zeitliche Abstand zur Tat und das Alter der Zeugin können die Aussagekraft erheblich reduzieren.

4

Wurde ein Sachverständiger zur Hauptverhandlung geladen und erschien er, ist er zu vernehmen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 StPO); die spätere Nichtberücksichtigung seines Gutachtens rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme mangelnder Sachkunde oder der Verletzung der Aufklärungspflicht.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 10. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Bundesbahnoberschaffner Wilhelm ██, geboren am ████ in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ █████ ██ als Verteidiger,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 1965 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an der damals 13-jährigen Monika ███████ zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens über die Glaubwürdigkeit der – zur Zeit der Hauptverhandlung 21-jährigen – Zeugin ████ abgelehnt hat. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

a) Das Landgericht stützt sich bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht auf das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen Diplompsychologen, sondern bejaht sie – im Übrigen in Übereinstimmung mit dessen Gutachten – aus eigener Sachkunde. Mit der Berufung hierauf lehnt das Landgericht die hilfsweise beantragte Begutachtung durch das gerichtsmedizinische Institut der Universität Heidelberg ab. Gegen diese dem § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO entsprechende Entscheidung ist rechtlich nichts einzuwenden.

Aus den Urteilsgründen muss sich allerdings für das Revisionsgericht erkennbar ergeben, ob sich der Tatrichter die eigene Sachkunde zutrauen konnte (BGHSt 12, 18, 20). In welchem Umfang er sich hierüber ausweisen muss, richtet sich aber nach der Schwierigkeit der Beweisfrage (BGH aaO). Es schadet im gegebenen Fall nichts, dass das Landgericht nicht darlegt, weshalb es sich die erforderliche Sachkunde beimißt; denn es handelte sich um die Glaubwürdigkeit einer inzwischen erwachsenen, in jeder Hinsicht unauffälligen Zeugin, deren Beurteilung zu den eigensten Aufgaben des Richters gehört.

Zu Unrecht zieht die Revision die Sachkunde des Landgerichts deshalb in Zweifel, weil es einen Sachverständigen zur Hauptverhandlung geladen hatte. Diese Ladung ging darauf zurück, dass die Strafkammer in anderer Besetzung bei einer früheren Hauptverhandlung die Einholung eines Gutachtens beschlossen hatte, übrigens ohne dass dies der Angeklagte oder sein Verteidiger angeregt hatte. Schon deshalb setzte sie sich dadurch, dass sie das Gutachten unberücksichtigt ließ, nicht in Widerspruch zum eigenen Verhalten (vgl. die insoweit ähnliche Sachgestaltung in der angeführten Entscheidung BGHSt 12, 18). Da der Sachverständige geladen und erschienen war, musste ihn die Strafkammer vernehmen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verfahrenshandhabung der Strafkammer rechtfertigt also nicht den Schluss, dass ihr die eigene Sachkunde entgegen den Ausführungen im Urteil zweifelhaft gewesen sei.

b) Die Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht dadurch verletzt, dass es bei der Entscheidung über die Glaubwürdigkeit der Zeugin das Gutachten des Sachverständigen unberücksichtigt ließ.

Das Landgericht bezeichnet die Darstellung Monikas als nüchtern und phantasiearm. Sie stimmt überein mit dem Inhalt ihrer ersten Aussage im Verfahren, die die Zeugin mit 18 Jahren, also nach dem Ende der Pubertät, gegenüber der Polizei und später vor dem Sachverständigen abgegeben hat. Es tritt nichts dafür hervor, dass Monika hierbei an Vorstellungen festgehalten hat, die sie sich schon zur Tatzeit etwa infolge einer durch die Pubertät bedingten Selbsttäuschung falsch gebildet hatte; auch aus dem Umstand, dass ihre Mutter damals im Krankenhaus im Sterben lag, brauchte das Landgericht das nicht zu entnehmen. Denn andererseits durfte die Strafkammer in dem festgestellten vernünftigen und folgerichtigen Verhalten Monikas nach der Tat (Einstellung der Besuche in der benachbarten Wohnung des Angeklagten, Offenbarung gegenüber ihrem Vater) einen Umstand sehen, der die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung unterstützte.

Das Landgericht war deshalb nicht gehalten, einen Sachverständigen beizuziehen (BGHSt 7, 82; BGH LM § 244 Abs. 4 StPO Nr. 12). Schließlich war von einer psychologischen Untersuchung kaum weitere Aufklärung zu erwarten, weil die Ergebnisse umso fragwürdiger werden, je später die Untersuchung durchgeführt wird (BGH, Urteil vom 20. August 1953 – 4 StR 707/52); zwischen der Tat und der Hauptverhandlung lag ein Zeitraum von fast acht Jahren, und die Zeugin ist inzwischen eine erwachsene Frau geworden.

2. Die Sachrüge ist nicht ausgeführt. Da die Nachprüfung des Urteils auch insoweit keinen Rechtsfehler ergibt, war die Revision zu verwerfen.

SeibertFischerLoesdau
HübnerPikart
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