Revision: Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung aufgehoben, Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 594/58
- Datum
- 07.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung muss ein konkreter kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt des Erfolgs nachgewiesen werden.
Bei mehrjährigen Prüfintervallen und der Größe einer Gemeinde ist dem zuständigen Amt ein zumutbarer zeitlicher Spielraum und eine eigene Reihenfolge für Feuerbeschauen zuzubilligen, was die Haftung und Kausalität beeinflusst.
Für das Revisionsgericht sind ausschließlich die schriftlichen Urteilsgründe maßgeblich; aus mündlichen Ausführungen können keine Revisionsrügen hergeleitet werden.
Ergeben die Feststellungen, dass in einer neuen Hauptverhandlung keine Änderung der Beweisaufnahme zu erwarten ist, kann das Revisionsgericht von sich aus die Freisprechung anordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 17. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Stadtbaurat Wendelin █ aus Neu-Ulm, geboren am ███████████████████ in ██████████████████ wegen fahrlässiger Brandstiftung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 17. Juli 1958, soweit er verurteilt ist, aufgehoben.
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Angeklagte hat, wie die Revisionsbegründung ergibt, die Entscheidung nur insoweit angefochten, als er verurteilt worden ist. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
Die Revision ist begründet.
Allerdings geht die Rüge, das Landgericht habe § 338 Nr. 7 StPO verletzt, fehl. Das Urteil enthält Entscheidungsgründe; sie entsprechen den Vorschriften des § 267 StPO.
Soweit der Beschwerdeführer aus der mündlichen Urteilsbegründung Folgerungen zieht, kann er damit nicht gehört werden. Für das Revisionsgericht sind allein die schriftlichen Urteilsgründe maßgebend (RGSt 4, 362; BGHSt 2, 63, 66).
Dagegen greift die Sachrüge durch.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Leiter des Stadtbauamts Neu-Ulm für die Feuerbeschau in dieser Stadt mitverantwortlich. Eine Verletzung der ihm obliegenden Pflichten kann für den Ausbruch des Brandes in dem Anwesen ████████████ 10 nur vom November 1954 an als ursächlich angesehen werden, weil das den Brand verursachende Rauchabzugsrohr erst damals angebracht wurde. Der Brand entstand am 2. Februar 1956. Es ist nicht dargetan, dass eine Feuerbeschau, die nach der bayerischen Verordnung vom 9. Dezember 1936 (BayBS I 348) in jedem zweiten Jahr während der Heizperiode vorgenommen werden muss, in dem genannten Anwesen noch vor dem 2. Februar 1956 hätte durchgeführt werden können. Dem Stadtbauamt muss in Anbetracht der Größe der Stadt ein gewisser Zeitraum für die Durchführung der Feuerbeschau an sämtlichen Häusern zugestanden werden. Es muss ihm auch die Reihenfolge der zu besichtigenden Stadtteile überlassen bleiben. Selbst wenn der Angeklagte die Vorschriften genau beachtet hätte, könnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Überprüfung der in Frage stehenden Ofenrohranlage erst nach dem 2. Februar 1956 vorgenommen worden wäre und deshalb den Brand nicht hätte verhindern können. Ein Nachweis dafür, dass der Erfolg hätte abgewendet werden können, wenn der Angeklagte innerhalb der ihm durch die Verordnung vom 9. Dezember 1936 eingeräumten Frist tätig geworden wäre, ist nicht zu erbringen.
Da die Feststellungen erschöpfend sind und somit auszuschließen ist, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung das Ergebnis der Beweisaufnahme ändern könnte, kann der Senat von sich aus auf Freisprechung erkennen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen (§ 467 Abs. 1 StPO). Ihr auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, wie er beantragt hat, besteht nach Sachlage kein Anlass (§ 467 Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 UHaftEntschG).
| Martin | Dr. Geier | Willms | |||
| Mantel | Heimann-Trosien |