Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 594/54
- Datum
- 15.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Beihilfe ist erforderlich, dass das Urteil hinreichend bestimmte und widerspruchsfreie tatsächliche Feststellungen darüber enthält, worin die konkrete Mitwirkung (durch Rat oder Tat) bestand.
Die bloße Anwesenheit bei Besprechungen oder die Unterlassung, einen Zeugen in der Hauptverhandlung vom Meineid abzuhalten, begründet ohne weitergehende Feststellungen nicht zwangsläufig Beihilfe zum Meineid.
Widersprüchliche zeitliche Angaben oder interne Widersprüche der Urteilsgründe machen die Tragfähigkeit einer Verurteilung zunichte; das Gericht muss einen klaren, widerspruchsfreien Tatablauf feststellen.
Soll die Beihilfe in einem untätigen Verhalten bei der Vernehmung gesehen werden, sind ergänzende Feststellungen darüber erforderlich, wie durch vorheriges Verhalten eine Gefahrenlage geschaffen wurde, die den Meineid ermöglicht hat.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 23. April 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus ███, dort, den Landwirt Heinrich ████, geboren █████ in ███, Sachbezeichnung: BC wea. – wegen Beihilfe zum Meineid
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Heinrich ████ wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 23. April 1954, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
In einem Strafverfahren gegen den Sohn des Beschwerdeführers, Peter ████, wegen Fahrraddiebstahls hat der Arbeiter Helmut ██████, der deswegen im vorliegenden Verfahren rechtskräftig wegen Meineides in Tateinheit mit Begünstigung verurteilt worden ist, zugunsten des Peter ████ unter Eid falsch ausgesagt. Der Angeklagte Heinrich ████ ist wegen Beihilfe zu diesem Meineid zu drei Monaten und drei Wochen Gefängnis verurteilt worden.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten Heinrich ████ ist begründet.
Die Feststellungen, die das Landgericht seinem Urteil zugrunde legt, rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid nicht; sie sind weder ausreichend bestimmt noch in sich widerspruchsfrei.
Als Peter ████ dem ██████ erzählte, dass er wegen Diebstahls eines Fahrrades angeklagt sei, äußerte dieser, das sei „eine kleine Sache“, wenn Peter ████ das Fahrrad zurückgegeben habe, und dass er nur ein „Gutachten“ bzw. einen Entlastungszeugen brauche. Nach „Besprechungen im Hause ████“ wurde ██████ dem Verteidiger des Peter ████ als Zeuge dafür benannt, dass er von diesem gebeten worden sei, den Bestohlenen ███ davon in Kenntnis zu setzen, dass er, Peter ████, das Rad gefunden habe und dass es sich in seiner Wohnung befinde; ██████ habe auch versucht, diesen Auftrag auszuführen, aber bei ███ niemand angetroffen. Entsprechend hat ██████ dann auch in der Hauptverhandlung gegen Peter ████ ausgesagt.
Hinsichtlich der Beteiligung des Angeklagten Heinrich ████ an dieser Straftat enthält das Urteil die Feststellungen, dass er bei den Besprechungen im Hause ████ „anwesend war“ und dass er mit Peter ████ und ██████ am 6. November 1953, dem Tage der Hauptverhandlung, zunächst noch in das Büro des Verteidigers von Peter ████ gegangen ist, wo ██████ auf die ausdrückliche Frage, ob seine Angaben auch wahr seien, dies bestätigt hat. An einer anderen Stelle der Urteilsgründe kommt das Landgericht zu dem Schluss, dass bei einer dieser Besprechungen die Rolle des „Zeugen“ ██████ in dem bevorstehenden Termin zwischen Heinrich ████, der Ehefrau ███ und ███████ besprochen worden und der Angeklagte Heinrich ████ daran „aktiv beteiligt“ gewesen sei. Dass bei dieser Besprechung das erörtert worden ist, was ██████ als Zeuge in der Verhandlung sagen sollte, sei „selbstverständlich“, da die Besprechung irgendeinen anderen Zweck nicht gehabt habe.
Darüber, in welchem Sinne der Angeklagte sich an diesen Besprechungen beteiligt hat, ob er zugeredet und Ratschläge gegeben oder abgeraten und gewarnt hat, und worin seine Beteiligung im Einzelnen bestand, enthält das Urteil keine Feststellungen. Darüber hinaus sind die Erwägungen, die das Gericht zu den von ihm getroffenen Feststellungen geführt haben, in einem wesentlichen Punkt nicht frei von Widerspruch. Nach der Sachverhaltsdarstellung des Urteils sind nach „Besprechungen im Hause ████“, bei denen auch der Angeklagte Heinrich ████ anwesend war, die Ehefrau Elisabeth ████, Peter ████ und ██████ zum Verteidiger von Peter ████ gefahren, um diesem den ██████ als Entlastungszeugen vorzustellen, wobei dem Verteidiger im Einzelnen mitgeteilt wurde, was ██████ bekunden könne. Daraufhin hat nach dieser Darstellung der Verteidiger bei dem Gericht die Ladung von ██████ beantragt. Dies geschah bereits am 4. November 1953.
Nach der Bekundung des Peter ████, auf die das Gericht die Annahme stützt, der Angeklagte Heinrich ████ habe sich an der Besprechung über die Rolle des „Zeugen“ ██████ im bevorstehenden Termin „aktiv beteiligt“, hat ██████ bei derselben Gelegenheit auch die Anklageschrift gegen Heinrich ████ wegen Hehlerei zu Gesicht bekommen, die diesem an demselben Tage zugestellt worden sei. Diese Zustellung erfolgte nach einer Feststellung des Urteils an einer anderen Urteilsstelle aber erst am 5. November 1953. Hierin liegt ein Widerspruch, der sich aus dem Urteil selbst nicht aufklären lässt.
Wenn das Gericht annahm, dass der Angeklagte Heinrich ████ sich bereits bei den vor dem 4. November 1953 liegenden Besprechungen im Hause ████ in einer den Meineid des Mitangeklagten ██████ fördernden Weise beteiligt habe, so hätte es weitergehender tatsächlicher Feststellungen bedurft als nur der Tatsache, dass er bei diesen Besprechungen anwesend war. Sah das Gericht aber die Beihilfehandlung des Angeklagten erst in einem Verhalten bei der Besprechung am 5. November 1953, also zu einem Zeitpunkt, als das, was ██████ bekunden sollte, bereits feststand und dem Verteidiger von Peter ████ mitgeteilt worden war, so hätte es umso genauerer tatsächlicher Feststellungen bedurft, inwiefern der Angeklagte in diesem Zeitpunkt noch dem ██████ zu dem am 6. November 1953 geleisteten Meineid „durch Rat oder Tat Hilfe geleistet“ haben soll.
Rechtsirrig ist die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Beihilfetätigkeit dadurch fortgesetzt, dass er es in der Hauptverhandlung am 6. November 1953 unterließ, den ██████ von der Leistung des Meineides abzuhalten.
Wenn auch nach einem anerkannten Rechtssatz derjenige, der die Gefahr einer Straftat schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, deren Begehung abzuwenden, so folgt daraus nicht, dass derjenige, der durch dieses vorausgegangene Tun denselben Tatbestand bereits vorsätzlich verwirklicht hat, sich einer weiteren, mit seinem früheren Verhalten in Fortsetzungszusammenhang stehenden Verbrechensverwirklichung schuldig macht, wenn er es unterlässt, den Erfolg abzuwenden (vgl. BGH, Urteil 4 StR 721/53 vom 16. Juni 1954). Falls aber etwa nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung der Tatbestand der Beihilfe nur in einem untätigen Verhalten des Beschwerdeführers im Vernehmungstermin gefunden werden kann, so würde es näherer Feststellungen bedürfen, wodurch er vorher eine Gefahrenlage geschaffen haben soll.
| Mantel | Dr. Peetz | Dr. Mannzen | |||
| Dr. Hörchner | Dr. Hengsberger |