Revision verworfen: §251 StGB umfasst auch vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 593/91
- Datum
- 06.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 251 StGB (Raub mit Todesfolge) erfasst auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge.
Sind die Tatbestände des § 251 StGB und des § 211 StGB erfüllt, stehen sie zueinander in Tateinheit; die Herbeiführung der Todesfolge darf nicht doppelt zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden.
Bei der Strafzumessung dürfen neben dem Hauptdelikt begangene weitere schwere Straftaten strafschärfend berücksichtigt werden; insoweit ist jedoch eine Doppelbewertung derselben Todesfolge zu vermeiden.
Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenausspruch ist nur gegeben, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat (keine selbständige Zuständigkeit des Revisionsgerichts).
Vorinstanzen
Landgericht München II, 30. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 593/91 vom 6. Mai 1993 in der Strafsache gegen
███, geboren am ███████ 1966 in ████, Engelbert ██████, geboren am █████, Michael ███, geboren am ███████ 1969 in ████, wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Maul, Dr. Bruning, Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 30. April 1991 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Nach den Feststellungen wollten die Angeklagten einer Taxifahrerin am Ende der Fahrt die Geldtasche gewaltsam wegnehmen. Zu diesem Zweck wurde die Frau mit Körperverletzungsvorsatz gedrosselt. Als ihr langanhaltender Widerstand so nicht zu überwinden war, töteten die Angeklagten das Opfer mit einem Messer; dann nahmen sie das Geld weg.
Das Landgericht hat die Angeklagten deswegen je wegen Mordes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer mit Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten Engelbert ██████ unter Einbeziehung anderer Urteile zur Jugendstrafe von neun Jahren und den Angeklagten Michael ███ zur Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen hat das Landgericht nach § 74 JGG abgesehen. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.
1. Der Erörterung bedarf die von Senaten des Bundesgerichtshofs bisher unterschiedlich beantwortete Frage, ob der Tatbestand des § 251 StGB auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge umfasst. Auf Vorlage an den Großen Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieser am 20. Oktober 1992 entschieden (GSSt 1/92):
„Der Tatbestand des § 251 erfasst auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge.
Wenn die Tatbestände des § 251 StGB und des § 211 StGB erfüllt sind, stehen diese Delikte im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Die Herbeiführung der Todesfolge als solche darf nicht zweifach zu Lasten des Angeklagten gewertet werden.“
Daher weist die Entscheidung der Jugendkammer im Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.
Zur Straffrage konnte sie strafschärfend werten, dass die Angeklagten neben Mord „noch drei weitere Strafvorschriften, darunter zwei mit sehr hohem Unrechtsgehalt (§§ 316a Abs. 1, 251 StGB) verletzt“ haben. Damit war die Herbeiführung der Todesfolge nicht zweifach zu Lasten der Angeklagten gewertet worden; vielmehr wurde die besondere Gefahrlichkeit der Raubtat bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben.
2. Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenausspruch ist das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht berufen (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur gegeben, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu befinden hat (BGH GA 1984, 330; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496; BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1).
| Maul | Ulsamer | Wahl | |||
| Gribbohm | Bruning |