BGH-Urteil zur Strafzumessung und Bewährungsentscheidung bei Vergewaltigungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 593/88
- Datum
- 17.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist das Tatgeschehen in seiner Art und seinem Umfang sowie das Verhalten von Tätern und Opfer umfassend zu würdigen; eine vom Tatrichter vorgenommene Wertung ist nur bei einem unerträglichen Missverhältnis zu beanstanden.
Die Annahme oder Vorstellung der Angeklagten, die Geschädigte habe bestimmten sexualbezogenen Handlungen zugestimmt, stellt nicht automatisch ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund dar; sie kann den Schuldspruch nur in Frage stellen, wenn dadurch objektiv das Fehlen des Unrechts oder des Vorsatzes begründet wäre.
Das Billigen des Exzesses eines anderen begründet nicht ohne weiteres Mittäterschaft; umgekehrt kann die Missbilligung strafmildernd berücksichtigt werden.
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht nach Abwägung besondere Umstände bejaht und die Verteidigung der Rechtsordnung keine sofortige Vollstreckung erfordert.
Ist eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erforderlich, hat der Tatrichter grundsätzlich diese zu bilden; eine Entscheidung kann jedoch zurückgestellt werden, wenn zur sicheren Beurteilung wesentliche Unterlagen fehlen oder erheblicher zusätzlicher Ermittlungsaufwand erforderlich wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11. März 1988
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 593/88 in der Strafsache gegen
1. Wolfgang ███, aus █████, dort geboren am █████, 2. Horst Dieter G█████, aus ████, dort geboren am █████, 3. ██████ ██, aus █████, dort geboren am █████, 4. ████████ █████ S, aus █████, dort geboren am 1964, 5. Thomas Alfred S ████, aus ████, dort geboren am █████,
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brünning,
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Bruns als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ████, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten G█████, Rechtsanwalt ███████ aus █████ als Verteidiger des Angeklagten S█████, Rechtsanwalt █████████ ███ als Verteidiger des Angeklagten ████,
Justizangestellte █████ in der Verhandlung, ███████████████████ ████████ der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. März 1988 wird verworfen.
Die Kosten der Revision sowie die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, den Angeklagten Gebelein zusätzlich in Tateinheit mit Körperverletzung, verurteilt, Gebelein zu vier Jahren sechs Monaten, Gellinger, Schmidt und Saaber je zu drei Jahren, Regel zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision greift die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch an. Sie hält bei allen Angeklagten wesentlich höhere Strafen für geboten und erachtet unabhängig davon die dem Angeklagten Regel gewährte Strafaussetzung für rechtsfehlerhaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten den Eindruck gewonnen, die Geschädigte „wolle Geschlechtsverkehr und sei gegebenenfalls auch zum Verkehr mit verschiedenen Partnern bereit“; das schloß Verkehr in Gegenwart anderer jedenfalls nicht aus, so daß die insoweit angebrachte Beanstandung der Revision ohne Erfolg bleibt. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang zusätzlich darauf hinweist, auch nach der Vorstellung der Angeklagten hätte die Geschädigte es nicht hinnehmen wollen, daß sie beim Verkehr „jeweils von den übrigen Angeklagten festgehalten werde“, so übersieht sie, daß, hätten die Angeklagten die Vorstellung gehabt, die Geschädigte billige das Festhalten, dadurch der Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Frage gestellt würde; ein Strafschärfungsgrund ist hier nicht übersehen worden.
Auch der Vorwurf, das Landgericht habe zu Unrecht zugunsten der Angeklagten G███, Sy, ███ und Regel gewertet, daß sie die späteren Exzesse des Angeklagten Gebelein nicht billigten, sondern daß █████ auch zur Heimfahrt drängten sowie Regel die Frau vor weiteren Schlägen Gebeleins schützte, deckt keinen Rechtsfehler auf. Der Exzeß eines anderen kann gebilligt werden, ohne daß der Billigende dadurch schon zum Mittäter wird; mißbilligt er ihn, so kann das bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, die verhängten Strafen stellten keinen gerechten Schuldausgleich dar. Die Strafkammer hat richtig gesehen, daß die Tat in Art und Umfang ihrer Ausführung (Geschlechtsverkehr und Mundverkehr mit mehreren Männern, zum Teil mehrmals mit demselben, jeweils in Gegenwart der anderen, insgesamt drei Stunden lang) sehr schwer wiegt, daß andererseits die Geschädigte die ersichtlich stark alkoholisierten Angeklagten in ungewöhnlicher Weise provoziert hat, indem sie mehreren von ihnen teils in der Gaststätte, teils im Auto, in das sie freiwillig eingestiegen war, von sich aus an die Geschlechtsteile griff und sonstige sexualbezogene Handlungen beging. Die zuerkannten Strafen liegen unter Berücksichtigung des gesamten Ablaufs des Abends im Bereich des dem Landgericht zustehenden Beurteilungsspielraumes; von einem unerträglichen Mißverhältnis kann nicht gesprochen werden.
Das gilt auch für die gegen den Angeklagten Regel verhängte Strafe. Ihm kam zusätzlich „sein nachdrücklicher Beitrag zur Aufklärung“ zugute.
Bei diesem Angeklagten kann entgegen der Auffassung der Revision auch nicht beanstandet werden, daß das Landgericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat. In rechtlich nicht angreifbarer Weise ist die Strafkammer nach Abwägung der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte zu der Auffassung gelangt, es lägen in der Gesamtschau besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor. Schließlich bedarf keiner besonderen Erörterung, daß das Landgericht der Meinung war, die Verteidigung der Rechtsordnung erfordere nicht eine Verbüßung der Strafe; die Befürchtung, die rechtstreue Bevölkerung könne die Strafaussetzung hier als unverständliches Zurückweichen des Rechts vor dem Verbrechen empfinden, liegt fern.
Bei den Angeklagten ███ und Regel lagen jeweils die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung mit Verurteilungen vom 6. Oktober 1986 (Regel) und vom 14. Oktober 1986 (Schmidt) vor. Die Strafkammer hat keine Gesamtstrafen gebildet, weil „die aktuellen Zentralregisterauszüge ... erst am Nachmittag des ersten Tages der Hauptverhandlung, dem 10.3.1988, eingingen, der Verteidiger des Angeklagten ████ wegen einer anderweitigen Strafverteidigung ab 11.3.1988 für die Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung stand, die für die Gesamtstrafenbildung erforderlichen Akten am 10.3.1988 nicht mehr beigezogen werden konnten“.
Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin – was auch die Strafkammer nicht verkennt –, daß der Tatrichter zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB, wenn die Voraussetzungen vorliegen, verpflichtet ist und sie nicht dem Verfahren nach § 460 StPO überlassen darf. Indes ist anerkannt, daß letzteres zulässig sein kann, wenn aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen keine sichere Entscheidung gefällt werden kann und die Hauptverhandlung allein deshalb mit weiteren erheblichen Zeitaufwand fordernden Ermittlungen belastet würde (BGHSt 23, 98, 99 m. w. Nachw.). So lag es hier. Ohne Akten und möglicherweise weitere Ermittlungen konnte die Strafkammer nicht entscheiden, zumal § 58 StGB zu beachten war. Ob die Hauptverhandlung – wie BGH aaO dies verlangt – in bezug auf die notwendigen Unterlagen genügend sorgfältig vorbereitet war, vermag der Senat nicht zu beurteilen; auch die Revision trägt hierzu nichts vor.
| Schauenburg | Maul | Brünning | |||
| Kuhn | Foth |