Revision verworfen: Beleidigung und Unzucht mit einem Kinde (BGH, 1 StR 593/60)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 593/60
- Datum
- 31.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen kann nach § 158 StPO wirksam Strafantrag stellen; ein solcher Antrag bleibt auch im Revisionsstadium wirksam, sofern er fristgerecht nach den einschlägigen Vorschriften gestellt wurde.
Das Revisionsgericht überprüft nicht den gesamten Vortrag der Hauptverhandlung, weil der Tatrichter nicht verpflichtet ist, den gesamten Verhandlungsablauf schriftlich niederzulegen; die Revision muss konkrete Beweismittel oder übergangene entscheidungserhebliche Umstände benennen.
Ein Vergehen nach § 182 StGB setzt im Wesentlichen voraus, dass der Täter auf den Willen des Jugendlichen einwirkt, um ihn gefügig zu machen; das ist eine Tatfrage, die der Tatrichter zu klären hat.
Zur Verwirklichung des Tatbestands des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ein vollendeter Geschlechtsverkehr nicht erforderlich; beischlafsähnliche Bewegungen bis zum Samenerguss können die unzüchtige Handlung zur äußeren und inneren Tatseite erfüllen.
Bei der Strafzumessung dürfen Umstände wie die Ausnutzung der Unerfahrenheit des Opfers strafschärfend berücksichtigt werden; es bedarf nicht einer wiederholten gesonderten Sachverhaltsfeststellung, wenn die Kammer diese Umstände hinreichend berücksichtigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Installateurgehilfen Werner █████ aus ███, dort geboren am ███████ 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beleidigung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geiex als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████████, ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. September 1960 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 23. September 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen einer tätlichen Beleidigung der damals dreizehnjährigen Waltraud ██ und wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Der Vormund der Waltraud ███ hat in zulässiger Form (§ 158 StPO) Strafantrag gestellt. Das war nach ständiger Rechtsprechung auch noch möglich, als der Rechtsstreit vor dem Revisionsgericht schwebte, BGHSt 3, 73. Der Inhalt des Antrages ergibt, dass ihn der Vormund rechtzeitig (§ 61 StGB) gestellt hat. Ein Verfahrenshindernis besteht daher nicht.
II. Die Revision rügt hinsichtlich der Strafzumessung im zweiten Falle die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie meint, dass noch weitere für das Strafmaß bedeutsame Tatsachen hätten festgestellt werden müssen. Sie führt jedoch zunächst nur Umstände an, die die Hauptverhandlung ergeben haben soll. Das kann der Senat nicht nachprüfen, weil der Tatrichter nicht verpflichtet ist, den gesamten Inhalt der Verhandlung schriftlich niederzulegen. Sodann behauptet die Revision, es sei gerichtsbekannt, dass noch eine Reihe anderer Verfahren schwebe, in denen Ingrid ███████████████ im Sinne des § 176 StGB betroffen sei. Inwiefern dies die Schuld des Angeklagten mindern soll, ist nicht ersichtlich. Schließlich führt die Revision überhaupt kein Beweismittel an, das nach ihrer Meinung die Jugendschutzkammer noch hätte benutzen sollen, BGHSt 2, 168.
III. 1. Die Verurteilung wegen Beleidigung gegenüber der dreizehnjährigen Waltraud ██, ██, die der Angeklagte für vierzehn Jahre hielt, ist nicht zu beanstanden. Die Revision übersieht, dass der Ausspruch, der Angeklagte sei sich des beleidigenden Charakters seiner Handlungsweise bewusst gewesen, die vermisste Feststellung enthält. Die hier verneinte Einwilligung des vom Angeklagten für vierzehn Jahr gehaltenen Kindes macht ausdrückliche Feststellungen zum Bewusstsein der Rechtswidrigkeit entbehrlich.
Ein Vergehen nach § 182 StGB ist nach den Feststellungen nicht gegeben. Es ist im Wesentlichen Tatfrage, ob der Täter auf den Willen des Mädchens eingewirkt hat, um es sich gefügig zu machen. Die Jugendschutzkammer schließt dies hier aus. Der Hinweis der Revision auf BGHSt 7, 99 ff. geht fehl, weil dort mehrere Versuche des Täters, auf das Mädchen einzuwirken, vorlagen.
Die Strafzumessung ist einwandfrei. Es ist kein Tatbestandsmerkmal, dass der Angeklagte die tätliche Beleidigung durch den Geschlechtsverkehr an einem recht jungen Mädchen begangen hat. Dass er dessen Unerfahrenheit und Freude am Kraftfahren ausgenutzt hat, stellt das Urteil bei der Strafzumessung fest. Einer nochmaligen Feststellung bei der Sachverhaltsschilderung, wie offenbar die Revision meint, bedurfte es nicht. Die Strafe ist nicht unverhältnismäßig hoch.
Das Urteil enthält auch keinen Anhaltspunkt dafür, die Jugendschutzkammer habe ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen, jedoch nicht nachweisen können und deshalb wegen Beleidigung verurteilt.
2. Im Falle Ingrid ███████████ rügt die Revision, es liege nur ein Versuch vor. Das trifft nicht zu. Die Jugendschutzkammer hat nicht nachweisen können, ob ein vollendeter Geschlechtsverkehr stattgefunden hat. Darauf kommt es bei § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht an. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte bei Ingrid zur Befriedigung seiner Geschlechtslust beischlafsähnliche Bewegungen bis zum Samenerguss vorgenommen hat. Damit ist das Merkmal der unzüchtigen Handlung zur äußeren und inneren Tatseite erfüllt.
| Seibert | Werner | Hübner | |||
| Geiex | Dr. | Fischer |