Treffer
BGH Urteil

Außenhandelsvergehen: Buchungsbescheinigung, Strafbarkeit vs. Ordnungswidrigkeit; Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 593/59
Datum
12.01.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten führten Eisen in großen Mengen nach Österreich aus und erlangten dafür Buchungsbescheinigungen durch unrichtige Angaben über Ausfuhrland bzw. Ausfuhrpreis. Das Landgericht verurteilte sie wegen Devisenvergehen; der BGH hob das Urteil insoweit auf. Entscheidend sei, dass ohne die für das konkrete Geschäft erforderliche Buchungsbescheinigung die Ausfuhr verboten ist; ein behaupteter Anspruch auf Erteilung rechtfertigt keine eigenmächtige Ausfuhr. Zudem beanstandet der BGH die unzureichenden Feststellungen zur Einordnung als Straftat (statt Ordnungswidrigkeit) und zur Konkurrenz (Tatmehrheit zwischen Erschleichen der Bescheinigung und unerlaubter Ausfuhr).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausfuhr einer buchungspflichtigen Ware ist nach Art. I Abs. 1 MRG 53 (VO 235) verboten, wenn für das tatsächlich verwirklichte Ausfuhrgeschäft keine entsprechende Buchungsbescheinigung beantragt und erteilt worden ist.

2

Wer eine Ausfuhrerlaubnis/Buchungsbescheinigung benötigt, darf die Ausfuhr nicht eigenmächtig vornehmen, auch wenn er sich für materiell anspruchsberechtigt hält; der vermeintliche Anspruch ist im dafür vorgesehenen Verwaltungsweg zu verfolgen.

3

Für die Abgrenzung zwischen (Außenhandels-)Straftat und bloßer Ordnungswidrigkeit bedarf es konkreter Feststellungen dazu, ob sich in der Zuwiderhandlung eine grundsätzliche feindliche Haltung gegen die Wirtschafts-/Außenwirtschaftsordnung manifestiert (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 WiStG a.F.).

4

Gewerbsmäßiges Handeln begründet für sich genommen nicht die Annahme einer feindlichen Haltung gegenüber der Wirtschaftsordnung und ersetzt nicht die erforderliche Einzelfallprüfung des Unrechtsgehalts.

5

Vertragsschluss und Ausführung eines Ausfuhrgeschäfts bilden eine einheitliche Zuwiderhandlung; das Erschleichen einer Buchungsbescheinigung steht zur unerlaubten Ausfuhr grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den █████ █████ ███ alias IC — aus ██████, den Kautmann Nikolaus █, geboren am ███, in ██████, Kreis ██████,

2. die Hausfrau Eleonore ███, geboren am ███, in ██████, Kreis ██████,

3. den ████████ ████ Josef ███, geboren am ████, in ██████,

4. Dr. Arnold ███, geboren am ████, in ██████,

wegen Außenhandelsvergehens

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Verner, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom ██ ████ 1959, soweit die Angeklagten und die Mitangeklagten █ verurteilt sind, mit ███ ██████████████ aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagten führten, teilweise gemeinschaftlich handelnd, auf Grund verschiedener Kaufverträge Eisen in beträchtlichen Mengen aus der Bundesrepublik nach Österreich aus. Sie verwendeten dazu Buchungsbescheinigungen, die sie im Wesentlichen durch unrichtige Angaben teils über das Ausfuhrland, teils über die vereinbarten Ausfuhrpreise erlangt hatten. Die Strafkammer hat sie wegen Devisenvergehen in mehreren Fällen verurteilt. Ihre Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Beschwerdeführer verurteilt sowie die Mitangeklagten █████ und █████ (die kein Rechtsmittel eingelegt haben) der Teilnahme an den Zuwiderhandlungen der Beschwerdeführer schuldig gesprochen hat.

I. Die Sachrüge greift durch, wennschon den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht in allen Punkten gefolgt werden kann.

1. Unrichtig ist der Einwand der Revisionen, die Ware sei ausfuhrfrei gewesen, soweit es sich um die Straßenbahn-Gleisanlage, die Brückenkonstruktion und die Brammenabschnitte handelt. Wie die Angeklagten sie dem Vertrag gemäß lieferten, als Nutzeisen, unterlagen alle ausgeführten Eisenmengen der Buchungspflicht gemäß dem RA 89/54 vom 16. November 1954 (BAnz Nr. 224 S. 1), Anlage 1 Teil II a Abschnitt XV Kap. 78 Nr. 735200 (Beil. zum BAnz Nr. 230). Die Gleisanlage und die Brückenkonstruktion waren den Feststellungen zufolge abgewrackt und nicht mehr gebrauchsfähig. Es kann daher dahinstehen, ob sie nicht als „zusammengesetzte“ Waren (Anlagen) gemäß Anl. 1 Teil II a, A 2 zum RA 89/54 selbst dann buchungspflichtig gewesen wären, wenn sie ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung gemäß hätten wieder verwendet werden können. Unter die schon erwähnte Nr. 735200 des Warenverzeichnisses fallen als buchungspflichtig auch Brammenabschnitte, nach den Urteilsfeststellungen ein Abfallmaterial aus der Walzstahlerzeugung. Ausfuhrfrei stellte der RA 75/55 vom 21. Oktober 1955 (BAnz Nr. 210 S. 1) zwar Brammen (Nr. 730760 des Warenverzeichnisses), nicht jedoch Brammenabschnitte.

2. Unerheblich ist es, dass die Ausfuhren keiner Lieferungsgenehmigung bedurften und die Angeklagten deshalb die Vertragsurkunden nicht der Genehmigungsbehörde vorzulegen brauchten (Ziff. 28 und 36 RA 89/54). Wie dargelegt, waren für die Ausfuhren Buchungsbescheinigungen notwendig. Ohne diese waren sie durch Art. I MRG 53 (VO 235) verboten. Die Buchungsbescheinigungen, die die Angeklagten tatsächlich erwirkt hatten, bezogen sich auf andere Ausfuhren, solche nach Italien oder zwar nach Österreich, aber zu anderem Kaufpreis. Sie deckten mithin nicht die Ausfuhrgeschäfte, die die Beschwerdeführer wirklich vereinbarten und vollzogen. Aus Absatz 2 des Art. I MRG 53 (VO 235) folgt nichts anderes. Diese Vorschrift tritt übrigens zurück, wenn wie hier Absatz 1 Platz greift (BGHSt 13, 195).

3. Zur Tatzeit waren die Länder der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion) genötigt, verhältnismäßig teuren Eisenschrott aus den USA einzuführen, weil ihr eigenes Schrottaufkommen den Bedarf nicht deckte. Für die Ausfuhr von Schrott aus der Bundesrepublik (die der Montanunion angehört) in sogenannte Drittländer (die der Montanunion nicht angeschlossen sind, wie z. B. Österreich) wurden daher nach den Urteilsfeststellungen gemäß einem Beschluss des Ministerrats vom 6. Mai 1953 keine Lieferungsgenehmigungen erteilt. Um zu verhindern, dass Schrott unter falscher Bezeichnung als Nutzeisen – beide sind mitunter schwer zu unterscheiden – ausgeführt, der Ausfuhrriegel für Schrott auf diese Weise beiseitegeschoben und der Binnenmarkt für Eisen und Stahl durch Preissteigerungen beeinträchtigt wurde, erteilte die zuständige Stelle auf Grund einer Anweisung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 28. Juli 1955 Buchungsbescheinigungen für Lieferungen von Nutzeisen nach Drittländern nur dann, wenn der Ausfuhrpreis mindestens 20 % über dem internationalen Schrottpreis lag. In Österreich waren derart hohe Preise nach der dortigen Marktlage nicht erzielbar.

Die Revisionen halten deshalb diese Handhabung des Genehmigungsverfahrens für gesetzwidrig; sie bewirke praktisch eine Ausfuhrsperre und sei unvereinbar mit dem RA 89/54, nach dessen Abschnitt I Ziff. 2 die Ausfuhrerlaubnis erteilt werden müsse, wenn für die Ware „im Einklang mit dem Marktpreis des Verbrauchslandes das günstigste Entgelt“ erzielt wird.

Diese Ausführungen berühren nicht die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer. Diese haben für keines ihrer (wirklichen) Ausfuhrgeschäfte die erforderliche Buchungsbescheinigung beantragt, geschweige denn erhalten. Das allein ist für Art. I Abs. 1 MRG 53 (VO 235) und für Nr. 2 AHKG Nr. 33 maßgebend. Unerheblich ist es, ob ihnen das zuständige Amt nach ihrer Auslegung des RA 89/54 die Buchungsbescheinigungen für die tatsächlich ausgeführten Geschäfte hätte erteilen müssen. Der Ausfuhrerlaubnis bedarf auch, wer ein Recht auf sie hätte. Den Angeklagten freigestanden, ihren vermeintlichen Anspruch auf ordnungsmäßigem Wege zu verfolgen. Keinesfalls durften sie die Ware eigenmächtig ausführen.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ihre Auslegung des RA 89/54 zutrifft. Desgleichen brauchen die Versehen nicht erörtert zu werden, die dem Landgericht bei der Beurteilung dieser Frage unterlaufen sind. Der RA 89/54 beruht (wie auch der RA 88/54) nicht auf Art. 1 AHKG 33, sondern auf den Vorschriften, die er selbst anführt. Eine Verwaltungsbehörde darf die ihr gesetzlich erteilte Ermächtigung zum Erlass allgemeiner Vorschriften ebensowenig wie sonst eine ihrer Kompetenzen ohne weiteres auf eine nachgeordnete Behörde übertragen (Thoma, Handbuch des Staatsrechts II, 243; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 7. Aufl., 395; VRepR 4, 565). Ein innerdienstlicher Auftrag des Leiters einer Verwaltungsbehörde an einen untergebenen Beamten, im Rahmen der Behördenzuständigkeit Maßnahmen in seinem Namen zu treffen und für ihn zu zeichnen, ist keine „Delegation“ im staatsrechtlichen Sinne und folgt nicht deren Regeln. Der Ausfuhrpreis einer Ware ist keine „Zahlungs- oder Lieferungsbedingung“ im Sinne des RA 89/54 Abschnitt I Ziff. 2; denn er betrifft weder die Art und Weise der Zahlung noch der Lieferung.

4. Auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Zuwiderhandlungen der Angeklagten (Außenhandels-)Straftaten oder nur Ordnungswidrigkeiten sind, kommt es zunächst nicht entscheidend auf die Frage an, ob das Genehmigungsverfahren bei Nutzeisenausfuhren nach Österreich gesetzmäßig gehandhabt wurde. Das Landgericht hat den Unrechtsgehalt der Zuwiderhandlungen von der Grundlage der bisherigen Feststellungen aus ohnehin nicht zutreffend beurteilt. Soweit es jedenfalls als nicht widerlegt ansieht, führten die Angeklagten tatsächlich Nutzeisen – und nicht etwa unter solcher Bezeichnung Schrott – nach Österreich aus, haben mithin die Verwechslungsmöglichkeit von Schrott und Nutzeisen nicht zu unlauteren Außenhandelsgeschäften missbraucht. Der Preisriegel gegen Österreich bezweckte jedoch allein, solchem Missbrauch vorzubeugen. Die Ausfuhr von Nutzeisen selbst hinderte er nicht. Ihr stand auch sonst kein sachliches Anliegen des Außenhandels entgegen. Richteten sich die Zuwiderhandlungen der Beschwerdeführer aber nicht gegen die Außenhandelsordnung selbst, bezweckten sie vielmehr bloß, den Ausfuhrpreisriegel als eine lästige Maßnahme der Verwaltung zu leichterer Überwachung an sich erlaubten Außenhandels zu umgehen, so waren sie nur dann Straftaten, wenn sich in ihnen eine grundsätzliche feindliche Haltung der Angeklagten gegen die Außenwirtschaftsordnung kundtat, ihr Verwaltungsungehorsam also auf einer solchen Einstellung beruhte (§ 6 Abs. Nr. 2 WiStG a. F.; die Nr. 1 dieser Vorschrift hat das Landgericht nicht angewendet). Für eine derartige Annahme reichen jedoch die bisherigen Feststellungen nicht aus. Es genügt nicht, dass die Angeklagten gewerbsmäßig handelten. Gewerbsmäßigkeit ist nicht notwendig Ausdruck einer Feindseligkeit gegen die Wirtschaftsordnung. Die Angeklagten sind sämtlich im Handel tätig und handelten daher von Berufs wegen gewerbsmäßig. Ob das Erschleichen einer Ausfuhrerlaubnis „regelmäßig“ den Unrechtsgehalt einer Straftat hat, wie das Landgericht in Anschluss an Ziff. II, 5 AV 2/50 BHdF vom 19. September 1950 (Amtsblatt 534) annimmt, kann dahinstehen. Auch von einem solchen Rechtsstandpunkt aus wäre die Prüfung der Frage im Einzelfall nicht entbehrlich. Unverkennbar ist hier auch kein Regelfall, sondern eine eigenartige Sachlage gegeben. Das gilt insbesondere von den zur Ausfuhr nach Österreich beantragten Buchungsbescheinigungen, die so hohe Ausfuhrpreise angaben, dass diese für die genehmigende Stelle erkennbar auf dem österreichischen Markt nicht erzielbar waren.

Das Urteil verliert mithin seinen ganzen Bestand, soweit es auf Verurteilung lautet. Hätten die Beschwerdeführer bloß Ordnungswidrigkeiten begangen, so läge es bei den rechtskräftig verurteilten Teilnehmern an ihren Verfehlungen nicht anders. Die Aufhebung des Urteils ist daher auf sie zu erstrecken (§ 357 StPO).

5. Die Strafkammer hat alle Handlungen der Angeklagten zum Abschluss und zur Ausführung eines Ausfuhrgeschäfts zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst und angenommen, dass sie tateinheitlich zusammentreffen. Das ist unrichtig. Vertragsschluss und Vertragsausführung bilden, wie schon unter I, 2) angedeutet, eine einzige Zuwiderhandlung (BGHSt 13, 190). Das Erschleichen der Buchungsbescheinigungen steht zur unerlaubten Ausfuhr im Verhältnis der Tatmehrheit (BGH DevisenR 1955, 195 und 1957, 130).

6. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer prüfen müssen, ob die Angeklagten in Wirklichkeit nicht doch Schrott ausgeführt und durch die Bezeichnung als Nutzeisen die Behörden nur irregeführt haben. Dafür könnte sprechen, dass die Eheleute ██████ jedenfalls zum Teil Abwrackmaterial ausführten (vgl. auch die spätere Begriffsbestimmung für „Nutzeisen“ in RA 90/56 vom 12. Dezember 1956, BAnz. Nr. 244 S. 3). Bei ihnen wird insbesondere auch in Betracht kommen, wie sie sich gegen den (zu gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennten) Anklagevorwurf verteidigen, die Bundesbahn durch unrichtige Frachterklärungen – Schrott anstatt Nutzeisen – um erhebliche Frachtbeträge betrügerisch geschädigt zu haben. Möglicherweise empfiehlt es sich, beide Anklagen wieder zu verbinden.

Die Strafkammer wird auch erörtern müssen, inwiefern die von Rudolf ███ beantragten beiden Buchungsbescheinigungen, deren eine übrigens nicht zu unerlaubter Ausfuhr ausgenutzt wurde, von den Angeklagten ███████, Dr. ███ und ██████ erschlichen sein sollen.

II. Die Verfahrensrügen sind teils unbegründet, teils überhaupt unzulässig. Da sie im Allgemeinen für die neue Verhandlung keine Bedeutung haben und das Urteil ohnehin aufgehoben wird, bedürfen sie keiner näheren Erörterung. Zu der Beanstandung, das Landgericht habe den Zeugen Direktor ███ zu Unrecht als „unerreichbar“ angesehen, wird auf die Entscheidung BGH 1 StR 432/59 vom 30. Oktober 1959 (NJW 1960, 54 Nr. 23) verwiesen.

Dr. GeierFischer
VernerHübner
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