Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Blutschande verworfen – keine Gutachtenpflicht ohne Anhaltspunkte

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 593/51
Datum
21.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, das Landgericht habe seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausreichend geprüft und pflichtwidrig keinen psychiatrischen Sachverständigen beauftragt. Der BGH verwirft die Revision und stellt fest, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für Geisteskrankheit oder Bewusstseinsstörungen keine Pflicht zur Begutachtung nach § 244 Abs. 2 StPO besteht. Eine frühere Kopfverletzung allein rechtfertigt keine Gutachtenerhebung. Die über drei Monate hinaus erlittene Untersuchungshaft wird nach § 60 StGB angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Amtsermittlungsanspruch nach § 244 Abs. 2 StPO zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens besteht nur bei konkreten Anhaltspunkten für Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder erhebliche Bewusstseinsstörungen.

2

Eine in der Vergangenheit erlittene Kopfverletzung begründet nicht automatisch einen Anhaltspunkt für verminderte Zurechnungsfähigkeit; es sind zusätzliche konkrete Tatsachen erforderlich, die eine Verbindung zur tatzeitlichen Beeinträchtigung nahelegen.

3

Die bloße Leugnung der Tat oder die allgemeine Verteidigungsführung des Angeklagten stellt für sich genommen keinen zwingenden Anlass dar, von Amts wegen die Zurechnungsfähigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

4

Im Rahmen der Billigkeit ist Untersuchungshaft, die einen Zeitraum von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe nach § 60 StGB anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 12. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Friedrich M. aus ███, geboren am █████ ████ in ██████, z. Zt. in der Landesstrafanstalt ███ in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter Lais als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C. D.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 12. Juli 1951 wird verworfen.

Die seit dem 12. Juli 1951 vom Angeklagten weiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Anwendung der §§ 173, 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 177, 73 StGB auf den vom Gericht für erwiesen erachteten Sachverhalt zeigt keinen Rechtsfehler. Unbegründet ist auch die von der Revision allein näher ausgeführte Rüge, die Strafkammer habe unter Verletzung der ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht versäumt, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der ihm zur Last gelegten Taten eingehend zu prüfen, wie es unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse erforderlich gewesen wäre. Zur näheren Begründung der Rüge hat die Revision folgendes vorgebracht:

Der Angeklagte habe bis zuletzt in Abrede gestellt, das ihm zum Vorwurf gemachte Verbrechen begangen zu haben. Er habe sich daher selbst nicht auf Zurechnungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat oder auf erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit berufen können, weil er sich dann mit seinem eigenen sonstigen Verteidigungsvorbringen in Widerspruch gesetzt hätte. Dem Landgericht sei, wie sich aus den Urteilsgründen ergebe, bekannt gewesen, dass der Angeklagte im März 1942 als Soldat im Krieg von einem Lastkraftwagen gefallen sei und dass er sich dabei eine Kopfverletzung zugezogen habe, unter deren Folgen er, wie er behaupte, jetzt noch leide. Diesen Umstand hätte die Strafkammer auch ohne einen dahinzielenden Antrag zum Anlass nehmen müssen, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen näher zu prüfen. Wäre das geschehen, hätte sich herausgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, mindestens aber diejenigen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hätten. Im Rentenverfahren des Angeklagten sei anerkannt, dass bei ihm eine Hirnleistungsschwäche vorliege. Die Verteidigung hat zum Beweise dafür mit der Revisionsbegründung einen Rentenbescheid überreicht.

Ob das Landgericht den § 244 Abs. 2 StPO verletzt hat, kann nur vom Boden derjenigen Tatsachen beurteilt werden, die der Strafkammer bekannt waren, als das Urteil erging. Das in der Revisionsbegründung neu enthaltene Vorbringen muss deshalb außer Betracht bleiben. Es fehlt an jedem Anzeichen dafür, dass dem Gericht die Hirnleistungsschwäche des Angeklagten bekannt war, zumal da sie nach dem Rentenbescheid nicht auf die Kopfverletzung zurückgeht. Der Angeklagte hatte sich auch nicht mit seinem eigenen Verteidigungsvorbringen in Widerspruch gesetzt, wenn er oder sein Verteidiger Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit geäußert hätte. Das hatte ihnen vielmehr jederzeit freigestanden, ohne dass das Gericht nach Lage der Sache daraus ein mittelbares Schuldgeständnis hätte entnehmen können. Ob eine Kopfverletzung, die ein Angeklagter früher erlitten hat, dem erkennenden Gericht Anlass geben muss, von Amts wegen seine Zurechnungsfähigkeit näher zu prüfen, kann nicht allgemein, sondern nur im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles beurteilt werden. Sie waren hier nicht von der Art, dass eine Verpflichtung des Gerichts dazu bejaht werden müsste. Die Kopfverletzung lag, als die Verfehlungen des Angeklagten begannen, schon sechs Jahre zurück. Dem Gericht waren keinerlei Vorgänge aus der Zwischenzeit mitgeteilt worden, die den Verdacht zu rechtfertigen vermochten, die Kopfverletzung könne zu einer Geisteskrankheit, einer Geistesschwäche oder zu Bewusstseinsstörungen geführt haben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Angeklagten durfte das Gericht auf andere Ursachen als auf die Kopfverletzung, nämlich auf die übrigen Beschwerden zurückführen, an denen er nach seinen Angaben litt (chronischer Luftröhrenkatarrh, Zwölffingerdarmgeschwür). Vor allem aber war er, ehe er die Kopfverletzung erlitt, schon zwanzigmal strafällig geworden. Die ihm zum Vorwurf gemachte neue strafbare Handlung bildete also in seinem Leben keine so auffällige und außergewöhnliche Erscheinung, dass es deshalb nahe gelegen hätte, ihre Erklärung in einer nach seinen früheren Straftaten eingetretenen Minderung der Zurechnungsfähigkeit zu suchen.

Die Ehefrau hatte in der Hauptverhandlung als Zeugin ausgesagt. Wenn der Angeklagte im täglichen Umgang Auffälligkeiten gezeigt hätte, die den Schluss auf eine Geisteskrankheit, eine Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen zugelassen hätten, wären sie, wie das Gericht annehmen durfte, mindestens bei ihrer Vernehmung zur Sprache gekommen. Die Verfehlungen erstrecken sich zudem über einen Zeitraum von drei Jahren. Bei dieser Sachlage schied eine auf vorübergehende Bewusstseinsstörungen zurückgehende Unzurechnungsfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nahezu aus. Für die Annahme einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche fehlte es aber an jedem Anzeichen. Auch die Revision vermag nach dieser Richtung nichts vorzubringen. Hinzu kommt schließlich, dass der Angeklagte – entweder selbst oder durch seinen Verteidiger – vor der Hauptverhandlung wie in der Hauptverhandlung zahlreiche Beweisanträge stellte. Er scheute sich dabei nicht, wie aus dem Urteil hervorgeht, seine uneheliche Tochter Elfriede der Wahrheit zuwider eines liederlichen Lebenswandels zu bezichtigen. Bei dieser Sachlage durfte das Gericht, ohne sich dadurch dem Vorwurf der Pflichtversäumnis auszusetzen, von der Annahme ausgehen, dass der Angeklagte von jedem Verteidigungsvorbringen Gebrauch gemacht hätte, von dem er sich Erfolg versprach, und dass er, der nach dieser Richtung keinen Beweisantrag stellte, weder selbst Zweifel an seiner vollen Zurechnungsfähigkeit hatte, noch Anhaltspunkte für Zweifel des Gerichts geben konnte. Unter diesen Umständen verletzte das Gericht nicht den § 244 Abs. 2 StPO dadurch, dass es davon absah, von Amts wegen ein Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten bei Begehung der Straftaten einzuholen.

Der Vertreter des Oberbundesanwalts hat in der Hauptverhandlung geltend gemacht, dass bei Hirnverletzten regelmäßig Anlass besteht, die Zurechnungsfähigkeit eingehend zu prüfen und zu diesem Zweck einen Sachverständigen zuzuziehen. Das ist richtig. Es fehlte hier jedoch an jedem Anhalt, dass der Unfall des Angeklagten zu einer Hirnverletzung geführt hätte. Eine solche Unfallsfolge wird auch von der Revision nicht behauptet.

Die Verfahrensrüge greift nach alledem nicht durch. Die Revision muss deshalb verworfen werden. Die Anrechnung eines Teils der Untersuchungshaft, die der Angeklagte seit dem Erlass des angefochtenen Urteils erlitten hat, entspricht der Billigkeit (§ 60 StGB).

RichterMantelJagusch
Dr. PeetzDr. Geier
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