Revision: Aufhebung der Fahrerlaubnisentziehung mangels Feststellungen, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 592/88
- Datum
- 19.01.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis als strafrechtliche Folge setzt voraus, dass das Urteil Feststellungen enthält, aus denen hervorgeht, dass die begangenen Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehen.
Fehlen Feststellungen darüber, ob, wann und wo die Fahrerlaubnis erteilt worden ist, kann die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht Bestand haben.
Ist nur ein Teil der verhängten Sanktionen oder Maßregeln rechtsfehlerhaft, hebt der Revisionsgericht diesen Teil auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere zuständige Kammer zurück.
Werden für den übrigen Inhalt des Urteils keine Rechtsfehler festgestellt, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 30. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 592/88 in der Strafsache gegen Hans ███, geboren am ███ 1966 in ████, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 30. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die vom Angeklagten begangenen Diebstahlstaten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehen; deshalb kann die Maßregel nicht bestehen bleiben. Übrigens fehlt auch jede Feststellung, ob, wann und wo der Angeklagte die Fahrerlaubnis erhalten haben soll.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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