Revision: Notwehr, Putativnotwehr und Überschreitung der Verteidigung – Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 592/87
- Datum
- 18.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Putativnotwehr begründet nicht zwangsläufig Rechtfertigung; der Einsatz eines Abwehrmittels bleibt rechtswidrig, wenn kein tatsächlicher Angriff vorlag.
Das Überschreiten der Grenzen der erforderlichen Verteidigung durch gefährliche Mittel (z. B. Messer) führt zur Strafbarkeit, auch wenn ursprünglich eine Notwehrlage bestand.
Ein entschuldigender Umstand nach § 33 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Überschreitung der Verteidigung auf Verwirrung, Furcht oder Schrecken beruht und diese Umstände substantiiert dargelegt sind.
Fehlerhafte rechtliche Würdigung der Notwehrsituation kann den Strafausspruch beeinflussen und rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs mit Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 11. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 592/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Giuseppe Pasquale N. geboren am █ 1966 in █, aus █, wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11. Mai 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Auffassung des Landgerichts, der Gebrauch des Tränengases durch Frau ██ sei durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Frau ██ hatte keinen Rechtsanspruch darauf, zum Ausgangsort zurückgebracht zu werden oder länger im Auto des Angeklagten zu verweilen. Tatsächlich bezog sich der Einsatz des Tränengases auch nicht hierauf, wäre zu diesem Zweck auch wenig sinnvoll gewesen. Vielmehr ergibt das Urteil, dass Frau ██ „andererseits ... aufgrund der überraschenden und in ihrer Körpermitte geführten Handbewegung des Angeklagten in Angst“ geriet, also einen Angriff des Angeklagten auf ihre Person – über ein Hinausdrängen aus dem Personenkraftwagen hinaus – befürchtete.
Ein solcher überschießender Angriff war indes vom Angeklagten nicht geplant. Frau ██ handelte daher zwar in Putativnotwehr, doch war der Einsatz des Tränengases rechtswidrig.
Der Angeklagte durfte hiergegen Notwehr üben, doch steht außer Frage, dass er mit dem Einsatz des Messers von Anfang an die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritt. Rechtsfehlerfrei ist nach den Umständen des Falles auch die Auffassung des Landgerichts, dieses Überschreiten sei nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschehen, so dass der Angeklagte nicht auf Grund von § 33 StGB unbestraft bleibe. Der Schuldspruch ist deshalb nicht zu beanstanden.
Dagegen bedarf der Strafausspruch neuer Entscheidung.
Es ist nicht auszuschließen, dass die auf neun Jahre bemessene Jugendstrafe von der fehlerhaften Beurteilung der Notwehrsituation durch die Jugendkammer beeinflusst ist.
Der Maßregelausspruch wird nicht berührt,
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