Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Beihilfeverurteilung; Zurückverweisung wegen Urkundenfälschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 592/79
Datum
30.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte in der Revision die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug mit der Begründung, die Feststellungen enthielten keinen hinreichenden Vorsatznachweis. Das Gericht folgte dem Antrag: Die Feststellungen reichen nicht aus, um Kenntnis der wesentlichen Merkmale eines Betrugs im Sinne des § 263 StGB zu belegen. Wegen Tateinheit wurde auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe zum Betrug setzt Vorsatz voraus; der Gehilfe muss die wesentlichen Merkmale der vom Täter beabsichtigten Haupttat erkennen.

2

Die bloße Einsicht, dass das Verhalten eines anderen 'nicht redlich' sei, begründet nicht ohne weiteres die Kenntnis eines betrügerischen Handelns im Sinne des § 263 StGB.

3

Fehlen konkrete und eindeutige Feststellungen zur Einsicht des Gehilfen in die betrügerische Zielrichtung der Tat, ist eine Verurteilung wegen Beihilfe nicht tragfähig.

4

Sind Delikte tateinheitlich verbunden, führt die Aufhebung einer Verurteilung insoweit zur Aufhebung der damit verbundenen Feststellungen und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. OPf., 1. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 592/79

in der Strafsache gegen den Malermeister Franz ██████ aus ███ – dort geboren ███████████ 1951 – - Sachbezeichnung: Strafverfahren gegen Theo █████ und einen anderen - wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Schwarzmeier wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 1. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft und er verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag vom 17. September 1979 wie folgt begründet:

"Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug nicht. Beihilfe erfordert Vorsatz. Der Gehilfe muß nicht nur die Vorstellung und den Willen haben, (irgend) eine Tat eines anderen zu fördern, sondern er muß auch die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen (RGSt 59, 245, 246; BGHSt 11, 66). Diese Erkenntnis kann zwar, was die Urkundenfälschung betrifft, nicht zweifelhaft sein, ob aber der Angeklagte auch erkannt hat, daß der Mitangeklagte █████ mit Hilfe der Wechsel Betrug begehen werde, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht, jedenfalls nicht zweifelsfrei. Danach hat der Angeklagte (nur) erkannt, „daß das, was ██████ vorhatte, nicht redlich war“ (S. 15 UA). Nichtredliches Handeln muß nicht notwendig betrügerisch i. S. des § 263 StGB sein; die Erkenntnis der Unredlichkeit kann hier auch allein auf die Urkundenfälschung beschränkt gewesen sein. Für eine weitergehende, betrügerisches Handeln des Mitangeklagten ██████ umfassende Erkenntnis lassen sich auch aus dem Urteilszusammenhang keine sicheren Anhaltspunkte gewinnen. Es ist festgestellt, daß H(___) dem Angeklagten „seinen Plan“ auseinandergesetzt hat (S. 15 UA), und man wird aus dem Zusammenhang auch entnehmen können, daß er dabei gesagt hat, er wolle sich mit Gefälligkeitswechseln einen zusätzlichen Kredit beschaffen. Das muß aber einem mit dieser Art der Kreditbeschaffung möglicherweise nicht Vertrauten nicht ohne weiteres die Erkenntnis eines beabsichtigten Betruges aufdrängen. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn ████ dem Angeklagten auch seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten offenbart hatte; das läßt sich aber den Feststellungen (aaO) und auch den sonstigen Urteilsausführungen nicht entnehmen. Eindeutiger Feststellungen insoweit hatte es gerade deshalb bedurft, weil der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe ██ „als einen vermögenden Mann eingeschätzt“ (S. 35 UA). Diese Einlassung ist unwiderlegt geblieben; im Rahmen der Beweiswürdigung ist lediglich die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der Wechselunterschriften erörtert und widerlegt worden (S. 38/39 UA).

Hiernach kann die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug nicht bestehen bleiben. Wegen der tateinheitlichen Begehung muß aber auch die an sich bedenkenfreie Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufgehoben werden.

Die Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu. Seinem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag war aus den von ihm dargelegten Gründen zu entsprechen.

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