Revision: Besitz vs. Erwerb bei § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG - Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 592/78
- Datum
- 14.11.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessungsvorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG bemisst sich am Besitz einer nicht geringen Menge und nicht am bloßen Erwerb.
Besitz im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über eine Vorratsmenge voraus.
Bei nach und nach erfolgtem Erwerb können Teilmengen nur zusammengerechnet werden, wenn zu einem Zeitpunkt ein Vorrat in nicht unerheblichem Umfang vorliegt.
Erweist sich die Annahme eines straferschwerenden Umstands als fehlerhaft und kann dessen Einfluss auf die Strafzumessung anderer Tatkomplexe nicht ausgeschlossen werden, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 27. Juli 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
██, die Studentin Eva ███ aus ███ i. d. OPf., dort geboren am ███ ██ 1956, zur Zeit in Haft,
wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 14. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 27. Juli 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Angeklagte ist in den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe unter Anwendung von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ verurteilt worden. Dabei stellt die Jugendkammer fest, dass die Angeklagte das Rauschgift zum Eigenverbrauch erworben hat, ohne zugleich Feststellungen dahin zu treffen, dass sie nach einem Einzelerwerb eine nicht geringe Menge im Besitz gehabt hat. Die Strafzu-
messungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG stellt jedoch auch bei verbotenem Erwerb von Betäubungsmitteln allein auf den Besitz und nicht auf den Erwerb einer nicht geringen Menge ab (BGH, Urteil vom 12. Februar 1974 – 1 StR 502/73). Besitz setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis voraus.
Deshalb können insoweit – anders als bei unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln – nach und nach erworbene Teilmengen nicht zusammengerechnet werden. Besitz einer nicht geringen Menge i. S. von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Täter in irgendeinem Zeitpunkt einen Vorrat in solchem Umfang besitzt (BGH, Urteile vom 9. November 1976 – 1 StR 649/76 – und vom 22. Dezember 1976 – 2 StR 645/76). Dazu ergibt das Urteil nichts.
Das Landgericht hat damit die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte niemals einen erheblichen Vorrat von Rauschgift besaß, weil sie die erworbenen Teilmengen jeweils sofort verbrauchte.
Da sich nicht ausschließen lässt, dass sich die fehlerhafte Annahme eines straferschwerenden Umstands auch auf die Bemessung der für die fortgesetzte Urkundenfälschung und den fortgesetzten Betrug (Fall III 3 der Urteilsgründe) bestimmten Strafe ausgewirkt haben kann, unterliegt das Urteil im gesamten Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
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