Revision wegen Bankrott: Bestätigung der Taten, Aufhebung wegen Spezialitätsprinzip
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 592/74
- Datum
- 16.12.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Aufwand im Sinne des einfachen Bankrotts umfasst Ausgaben oder Verbindlichkeiten, die über das notwendige und übliche Lebensmaß hinausgehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners übersteigen.
Ein einfacher Bankrott setzt voraus, dass durch den übermäßigen Aufwand dieselben Gläubiger, deren Forderungen bereits bestanden, zur Zeit der Zahlungseinstellung benachteiligt werden; ein äußerer Zusammenhang genügt, wenn die Forderungen noch nicht getilgt waren.
Die unentgeltliche Abtretung von Ansprüchen, die diese dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger entzieht, stellt ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken im Sinne des betrügerischen Bankrotts dar.
Bei Bildung einer Gesamtstrafe dürfen im Strafmaß nicht solche im Ausland verhängten Strafen einbezogen werden, für deren Vollstreckung im Rahmen des Auslieferungs- bzw. Überstellungsverfahrens keine Zustimmung der ausländischen Behörde (Spezialitätsprinzip) vorliegt; der Verurteilte kann auf die Einhaltung der Auslieferungsbedingungen nicht wirksam verzichten.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 16. Dezember 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauunternehmer Heinz ██ aus ████, geboren am ███ 1928 in ██, wegen betrügerischen Bankrotts u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ als Verteidiger,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1974 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des betrügerischen Bankrotts, des einfachen Bankrotts und des Betruges in 16 Fällen, davon in 15 Fällen fortgesetzt begangen, schuldig befunden und ihn wegen der vor dem 11. April 1972 begangenen Taten unter Einbeziehung der durch das Amtsgericht ██ am 14. April und 2. Juni 1972 verhängten Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten und wegen der nach dem 11. April 1972 begangenen Taten zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Es hat dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren untersagt, in Person, als Bevollmächtigter oder als Geschäftsführer einer Firma ein Baugewerbe zu betreiben oder Baubetreuungen zu übernehmen. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen die Verurteilung wegen einfachen und betrügerischen Bankrotts. Sie erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. Die Revision ist wirksam auf die Verurteilung wegen betrügerischen und einfachen Bankrotts (Fälle II D 17 und 18 der Urteilsgründe) beschränkt. Der Schlusssatz der Revisionsbegründung lässt eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer das Urteil der Strafkammer nur angreift, „soweit es die Bankrotthandlungen und den damit zusammenhängenden Strafaussprach angeht“.
II. 1. Die Verurteilung wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
a) Das Landgericht erblickt den Tatbestand des einfachen Bankrotts darin, dass der Angeklagte am 10. August 1970, sieben Monate nach Leistung des Offenbarungseides, trotz seiner angespannten wirtschaftlichen Lage ein Sportflugzeug für 80.000,– DM kaufte. Der Kauf verursachte Ausgaben in Höhe von 25.000,– DM; über 55.000,– DM blieb der Angeklagte schuldig. Am 20. Dezember 1973 lehnte das Amtsgericht ██ die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Angeklagten mangels Masse ab, nachdem der Schuldner seine Zahlungen „allerspätestens“ zu diesem Zeitpunkt eingestellt hatte (UA S. 46).
b) Die auf diese Feststellungen gestützte Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe als Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt habe, durch Aufwand eine übermäßige Summe verbraucht und sei eine andere übermäßige Summe schuldig geworden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Aufwand sind Ausgaben oder Schulden, die nach dem Lebenszuschnitt des Schuldners das Notwendige und Übliche übersteigen (BGHSt 3, 23, 26). Übermäßig ist der Aufwand, wenn er der Leistungsfähigkeit nicht angemessen ist und über die wirtschaftlichen Kräfte des Schuldners geht. Beides ist hier für den Flugzeugkauf zu bejahen. Er „überstrapazierte“ die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten erheblich (UA S. 47). Der Kauf war „unter keinem wirtschaftlichen Gesichtspunkt vernünftig“ und damit eine „komplette Fehlinvestition“ (UA S. 48).
Der Aufwand betraf auch das Vermögen des Angeklagten, das dem Zugriff der Gläubiger unterlag. Den Angeklagten und nicht dessen begüterte Tante trafen die aus dem Kauf entstandenen wirtschaftlichen Belastungen.
bb) Benachteiligt waren die Gläubiger, die schon zur Zeit des Flugzeugkaufs Forderungen gegen den Angeklagten hatten und sie bis zur Zahlungseinstellung Ende 1973 nicht realisieren konnten.
Die Revision verkennt nicht, dass Bankrotthandlungen der Zahlungseinstellung vorausgehen oder nachfolgen können. Maßgebend für die Strafbarkeit ist, ob ein äußerer Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass dieselben Gläubiger sowohl durch die Bankrotthandlung benachteiligt als auch durch die Zahlungseinstellung betroffen werden. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die Forderungen mehrerer Gläubiger, die schon zur Zeit der Bankrotthandlung bestanden, zur Zeit der Zahlungseinstellung noch nicht getilgt waren (BGH bei Herlan GA 1953, 73; 1971, 38).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im Jahre 1970 liefen gegen den Angeklagten rund 20 Zwangsvollstreckungsverfahren (UA S. 54). Im August 1970 bestanden gegen ihn zumindest folgende Forderungen, die er bis Ende 1973 entweder ganz oder teilweise nicht beglich: 1. Firma TL 2.500,– DM und weitere 2.000,– DM, davon bezahlte der Angeklagte Mitte 1971 850,– DM, 2. Firma ████████ 2.520,74 DM, 3. Firma █████████ 1.829,95 DM, 4. Fluglehrer ███ 4.594,62 DM.
Der wirtschaftliche Nachteil für diese Gläubiger lag u. a. darin, dass die für den Flugzeugkauf hingegebenen und später (18. Februar 1972) mit angefallenen Unkosten verrechneten 25.000,– DM bei der Zahlungseinstellung Ende 1973 nicht mehr für einen Zugriff zur Verfügung standen.
2. Auch gegen die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) bestehen keine rechtlichen Bedenken.
a) Die Strafkammer stellt dazu fest: Der Angeklagte trat am 24. Dezember 1970 alle Ansprüche aus den Kauf- und Baubetreuungsverträgen, die er mit Interessenten für Eigentumswohnungen geschlossen hatte, unentgeltlich an seine Freundin Rosemarie █████ ab, damit seine Gläubiger ihn nicht durch Eintreiben ihrer berechtigten Forderungen an der Fortführung der Bauten hindern konnten. Die von den Bauherren zu entrichtenden Beträge sollten zur Bezahlung weiterer Baumaterialien und Arbeitsstunden dienen und nicht dazu, bisherige Lieferanten zu befriedigen. Baufertigstellung und eigener Gewinn, unter Ausklammerung der alten Schulden, war die Parole.
Der Abtretungsvertrag wurde praktisch nicht verwirklicht, weil ein Vergleich zwischen den Parteien zustande kam. Die Bauherren vollendeten die Eigentumswohnungen in eigener Regie (UA S. 34, 35). Das Landgericht bewertet die abgetretenen Ansprüche mit „20 bis 30 % des Nominalbetrages von 120.400,– DM“ (UA S. 46).
b) Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Annahme eines Vergehens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO.
aa) Die Abtretung aller Ansprüche aus den Kauf- und Baubetreuungsverträgen ohne Gegenleistung stellt ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken im Sinne dieser Vorschrift dar, da die Forderungen dadurch dem unmittelbaren Zugriff der Gläubiger des Angeklagten entzogen waren. Diese hätten ihre Ansprüche nur nach längerem Rechtsstreit im Wege der Anfechtung durchsetzen können (UA S. 46).
bb) Die Schlussfolgerung der Strafkammer, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, seine Gläubiger zu benachteiligen, lässt angesichts des festgestellten Sachverhalts keinen Rechtsfehler erkennen. Die Absicht muss darauf gerichtet sein, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen (RGSt 39, 136, 140; BGHSt 8, 55, 56). Dass der Angeklagte durch die Abtretung die Möglichkeit erlangen wollte, weitere Baumaterialien und Arbeitsstunden zu bezahlen, die für die Fertigstellung des Baues erforderlich waren, schließt die Benachteiligungsabsicht nicht aus. Nunmehr war es in das Belieben des Angeklagten gestellt, ob er sein Vorhaben, neue Gläubiger unter Hintansetzung der alten zu befriedigen und so den Bau zu vollenden, verwirklichen wollte oder nicht. Diese Ungewissheit betraf die Gesamtheit der Gläubiger. Die Gläubigerbenachteiligung braucht nicht der Endzweck der Maßnahmen zu sein. Es genügt sogar, wenn dem Gemeinschuldner die künftige Gesundung seines Geschäfts und die spätere Befriedigung der Gläubiger vorgeschwebt haben (RG JW 1934, 1290 Nr. 10; BGH LM KO § 239 Nr. 2).
Die anschließende Entwicklung erweist das Ausmaß der Ungewissheit. Die Wohnungskäufer befürchteten, ihr Geld sei und werde bestimmungswidrig verwendet. Sie kündigten deshalb die Verträge (UA S. 35). Der Angeklagte führte den Bau nicht zu Ende, vielmehr vollendeten die Käufer ihn auf eigene Rechnung.
III. Dagegen kann die Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten nicht bestehen bleiben, weil in ihr die vom Amtsgericht ██████████ zu 6 Ds 310/71 am 2. Juni 1972 verhängte Geldstrafe von 2.000,– DM, ersatzweise 70 Tage Freiheitsstrafe, enthalten ist. Für die Vollstreckung dieser Strafe liegt weder eine Auslieferungsbewilligung noch eine Zustimmungserklärung der Schweizer Behörden vor. Im Deutsch-Schweizerischen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz der Spezialität (BGHSt 22, 318; 24, 297). Dieser Grundsatz verbietet es, eine Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, für die die Auslieferung nicht bewilligt ist, bei der Bildung einer Gesamtstrafe einzubeziehen. Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Auslieferungsbedingungen nicht verzichten (BGH NJW 1967, 2368 Nr. 17).
| Justizangestellter C_ | Pikart | Woesner | |||
| Pfeiffer | Loesdau | Herdegen |