Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter Diebstahl mit Tränengasrevolver und Anwendung des § 17 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 592/70
Datum
12.01.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision gegen das Urteil des LG Würzburg, das den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, versuchten Diebstahls mit Waffen und Verstößen gegen das Waffengesetz verurteilte. Der Senat bestätigte, dass das Mitführen eines Tränengasrevolvers zur Sicherung des Rückzugs den Tatbestand "mit Waffen" erfüllt. Ferner bejahte der BGH, dass Auslandsinhaftierung die Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 StGB hemmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mitführen einer Waffe zum Zweck der Sicherung des Rückzugs genügt, um einen Vorsatzdiebstahl als versuchen mit Waffen zu qualifizieren.

2

Für die Anwendung von § 17 Abs. 4 StGB ist die Zeit tatsächlicher Inhaftierung auch im Ausland von der Fünfjahresfrist auszunehmen; darauf kommt es an, dass dem Täter die Gelegenheit zur Bewährung in Freiheit fehlt.

3

§ 17 Abs. 1 StGB verlangt für die Berücksichtigung früherer Verurteilungen deren Vorliegen im räumlichen Geltungsbereich des StGB; die Ruhensvorschrift des Abs. 4 Satz 2 ist hiervon zu unterscheiden und erfasst auch Auslandsverwahrung.

4

Eine ungenaue Ausdrucksweise im Urteil (z. B. Aussage, eine Einlassung werde als wahr unterstellt) beeinträchtigt die Überzeugungsbildung nicht, wenn das Gericht seine Feststellungen auf unabhängige Beweismittel stützt.

Vorinstanzen

Landgericht Würzburg, 11. August 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 592/70 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinz ██ aus ███, geboren am █████████ 1930 in Ochsenfurt, wegen versuchten Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Moser, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. August 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, eine Sperre (§ 42m StGB) von zwei Jahren verhängt und verschiedene Tatwerkzeuge eingezogen. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie bleibt ohne Erfolg.

1. Der Schuldspruch enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Zutreffend hat das Landgericht einen versuchten Diebstahl mit Waffen angenommen; hierzu genügte es, dass der Angeklagte den Tränengasrevolver zur Sicherung seines Rückzuges (UA S. 6) bei sich führte (BGHSt 22, 230, 231). Auch die Aburteilung nach neuem Recht ist rechtlich unbedenklich.

2. a) Auch die Anwendung des § 17 StGB begegnet keinen Bedenken.

Insbesondere ist eine Rückfallverjährung nicht eingetreten. Zwischen der am 18. Dezember 1960 begangenen und am 27. September 1966 abgeurteilten Tat und dem weiteren am 18. Juli 1968 begangenen Diebstahl (UA S. 4, 15) befand sich der Angeklagte von Mai 1961 bis Mai 1966 in Spanien in Haft. Diese Zeit hat die Strafkammer rechtlich zutreffend nicht in die Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 StGB eingerechnet.

Zwar setzt § 17 Abs. 1 StGB anders als § 42e Abs. 4 StGB Verurteilungen im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs voraus. Das hat seinen Grund jedoch allein darin, dass dem Tatrichter im Rahmen der allgemeinen Rückfallvorschrift nicht die unter Umständen schwierige Nachprüfung auferlegt werden soll, ob eine im Ausland ausgesprochene Verurteilung eine Tat betrifft, die auch unter Berücksichtigung des ordre public nach inländischem Recht eine vorsätzliche Straftat wäre (vgl. Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 23. April 1969 – BTDrucks V/4094 – S. 7). Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für das Ruhen der sogenannten Rückfallverjährung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 StGB. Diese Vorschrift – die mit § 48 Abs. 4 in der am 1. Oktober 1973 in Kraft tretenden Neufassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs durch das 2. StrRG übereinstimmt – hat der Gesetzgeber unverändert aus § 61 Abs. 2 E 1962 übernommen (Erster Bericht aaO S. 8). Wie aus der Begründung zu § 61 Abs. 2 (BTDrucks IV/650 S. 183) hervorgeht, sollte auch die Verwahrung in einer ausländischen Anstalt genügen; für die Frage des Rückfalls kommt es hiernach allein darauf an, dass der Täter wegen seiner Haft nicht zeigen konnte, ob er sich in der Freiheit zu bewähren vermag.

Der Senat hält diese Auffassung für richtig (ebenso Dreher StGB 32. Aufl. § 17 Anm. 2 D). Übrigens ist dieser Grundgedanke für den Bereich des früheren § 20a Abs. 3 StGB bereits in seiner Entscheidung NJW 1969, 1678 Nr. 18 zum Ausdruck gekommen. Dort ist allein auf die Tatsache der Verwahrung, nicht aber auf deren Zulässigkeit abgestellt worden, weil hierdurch dem Täter die Gelegenheit fehlte, in der Freiheit zu zeigen, dass er Verstöße gegen das Strafgesetz vermeiden konnte. Für die Annahme einer der in dieser Entscheidung erwähnten Ausnahmen bietet auch der vorliegende Fall keinen Anhalt.

b) Das Urteil führt zwar hinsichtlich der in Spanien erlittenen Haft aus, die Einlassung des Angeklagten werde insoweit als wahr unterstellt (UA S. 5). Jedoch handelt es sich hierbei nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck. Denn das Landgericht hat aus dem Auslandsstrafregister Verurteilungen spanischer Gerichte zu langjährigen Gefängnisstrafen festgestellt (UA S. 4) und ersichtlich die Einlassung des Angeklagten über die Dauer der Haft zur Grundlage seiner dahingehenden Überzeugung gemacht (vgl. UA S. 15).

MoserPfeifferPikart
LoesdauWoesner
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