Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 592/53
Datum
21.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuern Entscheidung an das Landgericht Bad Kreuznach. Entscheidungsgründe waren u.a. das Unterlassen der Prüfung eines möglichen Eidesnotstands (§157 StGB), das Fehlen einer Belehrung nach §63 StPO in der Niederschrift und Mängel in der Strafzumessung. Der Senat regt zudem die Prüfung von §23 StGB an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht der Verdacht, dass die Falschaussage durch die Befürchtung einer strafrechtlichen Verfolgung anderer Taten beeinflusst sein konnte, hat das Gericht den möglichen Eidesnotstand nach §157 StGB von Amts wegen zu prüfen, auch wenn die Beschuldigte sich nicht ausdrücklich darauf beruft.

2

Fehlt in der Niederschrift der Vernehmung der Nachweis, dass die Zeugin über ihr Eidesverweigerungsrecht gemäß §63 StPO belehrt worden ist, so ist diese Unterlassung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3

Generalisierende Strafbemerkungen (z.B. dass in jedem Fall des Meineids eine fühlbare Strafe geboten sei) dürfen nicht als pauschale Strafverschärfung herangezogen werden; die Strafzumessung muss individualisiert und mit Berücksichtigung mildernder Umstände begründet werden.

4

Sind die Strafzumessung oder Verfahrensvorschriften derart mangelhaft beachtet worden, dass die Gewährung mildernder Umstände oder die Strafhöhe beeinflusst sein könnte, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 21. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Schneiderin Luise B., geborene ██████ aus ████, geboren am ████ 1908 in ███ ████, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 21. Juli 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Bad Kreuznach.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte hat als Zeugin im Ehescheidungsverfahren der Eheleute K. vor dem ersuchten Richter beschworen, der Ehemann ████ habe „einige Male, ungefähr vier- bis fünfmal“ in einem Zimmer ihrer Wohnung übernachtet. Das Landgericht hat festgestellt, dass ████ erheblich öfter in der Wohnung der Angeklagten übernachtet habe, und hat sie wegen Meineids zu einem Jahr Zuchthaus und Nebenstrafen verurteilt.

Die auf Verletzung von verfahrens- und sachlich-rechtlichen Vorschriften gestützte Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nur im Strafausspruch.

I. Verfahrensrügen

a) Die Revision macht geltend, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, indem es unterlassen habe, den Amtsgerichtsdirektor K., den Urkundsbeamten und die im Vernehmungstermin anwesenden Prozessvertreter der Eheleute ███ über die näheren Umstände der Vernehmung anzuhören. Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer führt aus, die Angabe der Angeklagten, ███ habe „einige Male“ bei ihr übernachtet, halte sich „nach der landläufigen Meinung durchaus in dem vom vernehmenden Richter präzisierten Rahmen“ von ungefähr vier- bis fünfmal. Das Landgericht lässt es deshalb dahingestellt, ob diese Zahlen der Angeklagten, wie sie behauptet, vom vernehmenden Richter in den Mund gelegt worden sind, und kommt zu dem Ergebnis, sie habe die Unrichtigkeit ihrer Aussage gekannt. Das ist nicht zu beanstanden. Bei der Länge der inzwischen verflossenen Zeit versprach auch eine Vernehmung des Richters und der bei der Beweisaufnahme anwesenden Anwälte keine Aufklärung.

b) Ob die Eheleute ██████ verdächtig sind, im Ehescheidungsverfahren ██████ falsch ausgesagt zu haben, und ob deshalb Veranlassung bestand, sie auf ein ihnen etwa zustehendes Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO hinzuweisen, bedarf keiner Prüfung, da eine etwaige Verletzung des § 55 StPO nach ständiger Rechtsprechung die Angeklagte nicht beschwert (BGHSt 1, 39).

c) Die Angeklagte und ihr Verteidiger hätten an die Eheleute ██████, die als Zeugen vernommen wurden, weitere Fragen stellen können, wenn sie das zur Sachaufklärung für erforderlich hielten.

II. Sachrüge

a) Schuldspruch

Die Feststellung der Strafkammer, dass ████ in einem Monat mindestens 15mal bei der Angeklagten übernachtet hat und dass der Angeklagten bewusst gewesen ist, ihre Aussage, dass er nur einige Male, ungefähr vier- bis fünfmal, über Nacht bei ihr geblieben sei, lasse sich mit der Wahrheit nicht vereinen, kann nicht beanstandet werden. Hiernach ist die Revision im Schuldspruch unbegründet.

b) Strafausspruch

1.) Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage befasst, ob ein Eidesnotstand nach § 157 StGB vorlag. Nach dem Inhalt des Scheidungsurteils, das in der Sache ergangen und im Rahmen einer auch zum Strafausspruch erhobenen Verfahrensrüge zu beachten ist (2 R 465/50 des Landgerichts Mainz), ist die Angeklagte über ehebrecherische Beziehungen zu ████ vernommen worden. Es liegt nahe, dass sie befürchtete, bei Angabe häufiger Übernachtungen des ████ in ihrer Wohnung den bestehenden Verdacht des Ehebruchs zu verstärken und sich damit selbst der Gefahr einer Bestrafung auszusetzen. Auf diese Möglichkeit musste die Strafkammer eingehen, auch wenn die Angeklagte sich nicht darauf berief. Nach ihrer Verteidigung konnte sie sich, da sie die Unwahrheit ihrer Aussage bestreitet, nicht darauf berufen. Dabei würde es genügen, wenn die Befürchtung einer Bestrafung wegen Ehebruchs nur einer von mehreren Beweggründen für die falsche Aussage der Angeklagten gewesen wäre (BGHSt 2, 379).

2.) Die auf Grund einer Verfahrensrüge zu beachtende Niederschrift über die Vernehmung der Angeklagten ergibt nicht, dass sie gemäß § 63 StPO auch über ihr Eidesverweigerungsrecht belehrt worden ist. Falls diese besondere Belehrung unterblieben ist, wäre dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

3.) Auch im Übrigen geben die Strafzumessungsgründe Anlass zu durchgreifenden Bedenken. Die Bemerkung, dass in jedem Fall des Meineids eine fühlbare Strafe geboten sei, ist in dieser Allgemeinheit zu beanstanden, weil gesetzgeberische Erwägungen, die für den Strafrahmen maßgebend waren, vom Gericht nicht als besondere Straferschwerungsgründe berücksichtigt werden dürfen.

Da die Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände mit der übrigen Strafzumessung eine Einheit bildet, ist nicht auszuschließen, dass die Versagung mildernder Umstände durch alle diese Mängel beeinflusst worden ist. Die Strafkammer führt übrigens an verschiedenen Stellen des Urteils eine Anzahl von Tatsachen an, die an sich geeignet waren, mildere Beurteilung zu rechtfertigen. So wird die bisherige Straflosigkeit der in reifem Alter stehenden Angeklagten hervorgehoben; sie hat frühzeitig ihren Ehemann verloren, steht allein im Leben und muss ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Der Gedanke, dass sie in ████ einen Lebensgefährten zu finden hoffte und ihn durch einen für ihn ungünstigen Ausgang des Scheidungsverfahrens zu verlieren fürchtete, liegt so nahe, dass die Bemerkung, die Angeklagte habe sich nicht im Gewissenskonflikt befunden, schwer verständlich ist.

Hiernach ist das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.

In der neuen Verhandlung wird Gelegenheit sein, die Anwendbarkeit des § 23 StGB nachzuprüfen.

Der Senat hat es für angebracht gehalten, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Mantel Dr. Peetz Dr. Hörchner Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha

Dr. [REDACTED]

Untersuchungsrichter
Dr. Hörchner
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