Fortsetzungszusammenhang vs. Tatmehrheit: Aufhebung und Zurückverweisung (1 StR 592/52)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 592/52
- Datum
- 20.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung (Fortsetzungszusammenhang) muss der Täter vor oder spätestens bei der Ausführung des ersten Teilakts einen Gesamtvorsatz haben, der zumindest das geschützte Rechtsgut und dessen Träger sowie Zeit, Ort und ungefähre Art der Begehung in groben Zügen vorwegnimmt.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt der freien, pflichtgemäßen Einschätzung nach § 261 StPO; eine Revision ist insoweit nur bei Rechtsfehlern der Würdigung zulässig.
Hat die Eröffnungsentscheidung mehrere selbständige Taten angeklagt, darf das Gericht zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses diejenigen Taten, die nicht als erwiesen erachtet werden, ausdrücklich freisprechen.
Für die Qualifikation als Bandendiebstahl ist eine Vielzahl noch unbestimmter Diebstahlsakte erforderlich; dies schließt nicht aus, daß zeitlich oder örtlich begrenzte Reihen von Taten dennoch den Anforderungen des Bandebegriffs genügen, wenn Opfer und Beute ungewiss sind.
Vorinstanzen
████████████ gegen den Angeklagten in ██████████████, 16. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Josef S █████ ██ aus KC, geboren am ██████ in KD, (Sachbezeichnung: Wilhelm ██ u.a.) wegen schweren Diebstahls,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat C_______ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die ██████████ der Staatsanwaltschaft und des ███████████ wird das Urteil des ████████████ gegen den Angeklagten in ██████████████ vom 16. November 1951, soweit █ verurteilt ist, und auf die Revision des ███████████ ████, soweit das Urteil den früheren Mitangeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II 1, 4 bis einschl. 7, 9 bis einschl. 17, 20 und 21 der Urteilsgründe freigesprochen hat, kann sie keinen Erfolg haben. Ob und in welchem Umfang der Tatrichter den einen Angeklagten belastenden Angaben eines Mitangeklagten Glauben schenken will, hat er nach seinem freien, pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, § 261 StPO. Hält er, wie hier das Landgericht, den Mitangeklagten für unglaubwürdig, so ist es dementsprechend auch seine Sache, darüber zu befinden, inwieweit die Angaben auf Grund anderer Beweismittel so an Beweiskraft gewinnen, dass demgegenüber das Misstrauen gegen die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten zurücktritt. Die Urteilsdarlegungen geben keinen Anlass zu der Annahme, dass das Landgericht bei der Würdigung der Zeugenbeweise außer Acht gelassen hat, dass die Bekundungen der Zeugen auch auf andere Diebstahlsfälle hätten bezogen werden können als auf die, in denen ███████ für schuldig befunden wurde; einer solchen Annahme stehen schon die Ausführungen auf Seite 14/15 UA entgegen, es bestehe der dringende Verdacht, dass ██ noch in weiteren oder sogar in allen Fällen als mitverantwortlich zu bezeichnen sei. Auch sonst lässt die Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Freisprechung bezieht, keinen Rechtsfehler erkennen. Sie enthält entgegen der Meinung der Revision weder Verstöße gegen anerkannte Erfahrungssätze noch ist sie widersprüchlich. Ebensowenig kann davon die Rede sein, dass das Landgericht die Beweiserfordernisse überspannt hätte.
Unbegründet sind auch die verfahrensrechtlichen Bedenken der Revision dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten ███████ in den Fällen, in denen es eine Schuld des Angeklagten nicht als erwiesen ansah, ausdrücklich freigesprochen hat. Da der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten mehrere selbständige Taten zur Last gelegt hatte, das Landgericht jedoch nur wegen eines Teiles dieser Taten unter Annahme einer fortgesetzten Handlung verurteilt hat, musste es den Angeklagten, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, wegen der nichterwiesenen Taten freisprechen (RGSt 50, 3; vgl. BGH NW 1952, 432).
Begründet ist hingegen die Revision, soweit sie zum Schuldspruch rügt, dass das Landgericht zwischen den sämmtlichen Diebstahlshandlungen (II 2, 3, 8, 18 und 19 der Urteilsgründe) Fortsetzungszusammenhang statt Tatmehrheit nach § 74 StGB als gegeben erachtet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. BGHSt 1, 313, 315), der sich insoweit dem Reichsgericht (u.a. RGSt 66, 236; 72, 211) angeschlossen hat, muss der für die fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz des Täters vor oder spätestens bei der Verwirklichung des ersten Teilaktes die sämtlichen Teile der von ihm geplanten Handlungsreihe, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu schützende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen. Diesem Erfordernis ist hier nicht mit der formelhaften, in keiner Weise begründeten Urteilsfeststellung genügt, der Angeklagte habe – ebenso wie der frihere Mitangeklagte K____ – aus einem einheitlichen Vorsatz heraus gehandelt, der von vornherein den Gesamterfolg umfasst habe. Gegen eine solche Annahme spricht für die Tatgruppen II 2, 3, II 8 und II 18, 19 schon der jeweilige zeitliche Abstand.
Zur Revision des Angeklagten S____.
Soweit die Revision dagegen ankämpft, dass das Landgericht den Angeklagten für überführt erachtet hat, an den Diebstählen II 2, 3, 8, 18 und 19 teilgenommen zu haben, gilt für sie dasselbe wie für die gegen die teilweise Freisprechung des Angeklagten gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft: auch sie macht keine Rechtsfehler im Sinne des § 337 StPO geltend, sondern erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die von Rechtsfehlern freie tatrichterliche Beweiswürdigung.
Dagegen hat die allgemein erhobene Sachbeschwerde aus demselben Grunde wie die staatsanwaltschaftliche Revision Erfolg. Denn der Angeklagte ist dadurch beschwert, dass das Landgericht zwischen den sämtlichen Diebstahlshandlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat; hätte es nämlich gleichgültig, ob hinsichtlich aller Einzelhandlungen oder nur hinsichtlich der zeitlich längere Zeit auseinanderliegenden Tatgruppen (s.o.), Tatmehrheit nach § 74 als vorliegend erachtet, so wäre für die im August 1945 begangenen Diebstahlshandlungen die Frage der etwaigen Einstellung des Verfahrens nach § 4 des Straffreiheitsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 1948 und für die späteren Taten die Frage der etwaigen Einstellung des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 und 4 in Verb. mit § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 zu prüfen gewesen.
Das Landgericht hat den früheren Mitangeklagten K____ ebenfalls des fortgesetzten schweren Diebstahls (im Rückfall) schuldig erkannt. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges hat es in derselben Weise wie bei ██ begründet. Obgleich ███ nach den Urteilsfeststellungen in der Zeit von Anfang August 1945 bis Ende November 1945 wesentlich mehr Diebstahlseinzelhandlungen ███████████ begangen hat, so genügt doch auch hier die Begründung nicht, zum mindesten nicht hinsichtlich aller Einzelhandlungen, um die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat zu bejahen. Durch die rechtlich unzureichend begründete Annahme des Fortsetzungszusammenhanges ist K____ aus dem nämlichen Grunde wie ██ beschwert, mit Rücksicht auf die in § 244 Abs. 2 StGB für die Fälle des schweren Diebstahls im Rückfall festgesetzte Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis allerdings nicht, soweit es sich um die im Oktober und November 1945 verübten Einzeltaten handelt, sondern nur insoweit, als die im August und September 1945 begangenen Diebstahlshandlungen in Frage stehen. Für diese Taten wären bei Annahme von Tatmehrheit, wenigstens im Verhältnis zu den späteren Einzelhandlungen, die Voraussetzungen der etwaigen Einstellung des Verfahrens nach § 4 des erwähnten Straffreiheitsgesetzes vom 18. Juni 1948 zu prüfen gewesen.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des ███████████ ██ war hiernach das Urteil, soweit ██ verurteilt ist, und auf die Revision des Angeklagten ██ war nach § 357 StPO das Urteil auch hinsichtlich des früheren Mitangeklagten K____ samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Soweit das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommt, dass zwischen den einzelnen Diebstahlshandlungen der Angeklagten ██ und K____ jeweils Tatmehrheit besteht, wird es zu prüfen haben, inwieweit sich die beiden Angeklagten jeweils des gemeinsamen schweren Diebstahls auch in der Begehungsform des Bandendiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB schuldig gemacht haben. Dabei wird es hinsichtlich der Diebstähle, die zeitlich beieinander liegen, ja, wie die Diebstähle II 10, 11, 12, 13, II 14, 15, 16, 17 und II 18, 19 in derselben Nacht begangen worden sind, berücksichtigen müssen, dass der Tatbestand des Bandendiebstahls zwar eine Mehrheit von nach Zahl und sonstigen Einzelheiten noch unbestimmten Diebstählen (oder Raubereien) voraussetzt, jedoch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass Zeit oder Ort der in Aussicht genommenen, hinsichtlich Opfer und Beute aber noch ungewissen Diebstähle von vornherein begrenzt ist (RGSt 9, 296; 25, 421). Soweit das Landgericht die Voraussetzungen der Straffreiheit nach den Straffreiheitsgesetzen vom 18. Juni 1948 und 31. Dezember 1949 als gegeben erachten sollte, wird es ferner die beiden Angeklagten auf die Möglichkeit hinzuweisen haben, die Fortsetzung des Verfahrens zum Nachweis ihrer Unschuld zu beantragen (vgl. § 4 Abs. 5 in Verb. mit § 3 des Straffreiheitagesetzes vom 18. Juni 1948, hinsichtlich des Angeklagten ██ des weiteren § 6 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949). Soweit das Landgericht bei dem Angeklagten K____ die Voraussetzungen der Straffreiheit verneint, wird es außerdem zu beachten haben, dass es nach § 358 Abs. 2 StPO die neue Strafe (Gesamtstrafe) weder der Art noch der Höhe nach zum Nachteil des Angeklagten ändern darf, andererseits aber auch durch die etwaige teilweise Einstellung des Verfahrens auf Grund von Straffreiheit nicht gehindert ist, auf eine Gefängnisstrafe in derselben Höhe wie in dem angefochtenen Urteil zu erkennen. Bei dem Angeklagten ██ ist das Landgericht mit Rücksicht darauf, dass die Staatsanwaltschaft zu seinen Ungunsten Revision eingelegt hat, in der Straffindung frei.
Zur staatsanwaltschaftlichen Revision entspricht die Entscheidung dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Justizangestellter C_ | Dr. Peetz | Dr. Glanzmann | |||
| Geier | Engels | Jagusch |