Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen – Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 591/97
Datum
09.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er rügte insbesondere die Strafzumessung in der Revision. Der BGH verwirft die Revision; Schuldspruch und Strafausspruch halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht habe die maßgeblichen mildernden und erschwerenden Umstände sachgerecht gewürdigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung ist vorrangig Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn Rechtsfehler vorliegen oder die Strafe das Schulangemessene deutlich überschreitet.

2

Eine aus eigenen Mitteln geleistete Schmerzensgeldzahlung genügt nicht ohne weiteres für eine Strafmilderung nach § 46a StGB, insbesondere bei schwerer Tatintensität und einschlägiger Täterhistorie.

3

Bei Versuchstatbeständen kann nach § 23 Abs. 2 StGB der Strafrahmen verschoben werden; innerhalb des verschobenen Rahmens ist die Verhängung der Höchststrafe zulässig, wenn Tat und Täterpersönlichkeit dies rechtfertigen.

4

Beachtliche Geständnis- und Wiedergutmachungsleistungen können strafmildernd berücksichtigt werden; sie rechtfertigen jedoch keine weitere Milderung, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände eine schwere Tatbegehung nahelegt.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 13. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 591/97 vom 9. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Bötticher,

[REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Verteidiger, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. Mai 1997 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Ihm liegt zur Last, versucht zu haben, Frau S. (die Nebenklägerin) zunächst durch Würgen, sodann durch Schläge mit einem 750 g schweren Hammer zu töten, aus Wut darüber, dass sie sich geweigert hatte, den von ihm gewünschten Oralverkehr auszuüben.

Mit seiner Revision, mit der er insbesondere die landgerichtliche Strafzumessung beanstandet, rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.

II. Der Strafausspruch hält ebenfalls revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schulangemessenen hält. Ein solcher Rechtsfehler, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, ist von der Revision nicht aufgedeckt worden und auch sonst nicht zu erkennen.

Das gilt sowohl für die Wahl des Strafrahmens als auch für die Bemessung der Strafe innerhalb des nach § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten Strafrahmens.

2. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, es habe „kein Anlass“ bestanden, den Strafrahmen (ein weiteres Mal) über § 46a StGB zu mildern.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus eigenen Mitteln an die Verletzte ein Schmerzensgeld von 15.000 DM geleistet. Eine solche Zahlung reicht in Fällen der vorliegenden Art für eine Anwendung des § 46a StGB nicht aus (BGHR StGB § 46a Nr. 1; ebenso BGH, Beschl. vom 22. August 1995 – 1 StR 476/95; vgl. ferner BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 1).

Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil dahin zu verstehen ist, die Strafkammer erachte die Voraussetzungen dieser Vorschrift für gegeben. Jedenfalls ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass sie auf Grund einer Gesamtbetrachtung der maßgebenden Umstände von einer weiteren Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB abgesehen hat.

3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht nach Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs die Höchststrafe verhängt hat.

Unter den gegebenen Umständen (der Angeklagte war erst vor wenigen Jahren wegen einer ähnlichen Tat verurteilt worden und stand bei Begehung der erneuten Tat unter Bewährung; sein Vorgehen gegenüber der Geschädigten, die er durch verschiedene Akte umzubringen versuchte, war geprägt durch gröbste Intensität und Nachhaltigkeit; die Art der Tatausführung war in hohem Maße lebensbedrohlich, was dazu führte, dass er das Opfer, als er dessen Wohnung verließ, für tot hielt) lag die nach § 23 Abs. 2 StGB zugelassene Herabsetzung des Strafrahmens nicht nahe.

Gleichwohl hat das Landgericht – ohne dies näher zu begründen – ihm diese Strafmilderung gewährt und daher nicht lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Das ist ersichtlich nur deshalb geschehen, weil die Strafkammer den im Urteil dargelegten Milderungsgründen (dazu gehört neben dem Geständnis, das der Angeklagte zum umfassenderen Tatgeschehen abgelegt hat, vor allem seine beachtliche Schmerzensgeldzahlung) erhebliches Gewicht beigemessen hat.

Die Annahme, damit sei diesen Milderungsgründen hinreichend Rechnung getragen, liegt im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beurteilung. Bei dieser Sachlage ist die Höhe der verhängten Strafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

SchäferGranderathWahl
UlsamerBötticher
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