Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung u.a. wegen Vergewaltigung erfolglos; keine Unterbringung nach § 64 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 591/96
Datum
15.10.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Verfahrensrügen und Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung sowie gegen das Unterbleiben der Unterbringung nach § 64 StGB. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet. Eine beanstandete Beweisverwertung war nicht entscheidungserheblich, weil die Verurteilung tragend auf der als glaubhaft gewürdigten Aussage der Geschädigten und weiteren Beweisanzeichen beruhte. § 246a StPO war nicht anwendbar, weil mit einer Unterbringung nicht zu rechnen war; ein „Hang“ i.S.d. § 64 StGB war nach den Feststellungen nicht naheliegend, und ein hilfsweise beantragtes Sachverständigengutachten durfte mangels hinreichender Tatsachenbehauptungen bzw. wegen eigener Sachkunde abgelehnt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge zur Beweisverwertung greift nicht durch, wenn auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht.

2

§ 246a StPO setzt voraus, dass mit einer Unterbringung nach § 64 StGB zu rechnen ist; dies erfordert, dass die Anordnung wahrscheinlicher ist als die Nichtanordnung.

3

Gelegentliches Sich-Betrinken und Straffälligkeit im Rausch genügen für einen „Hang“ i.S.d. § 64 StGB nicht; erforderlich ist eine eingewurzelte, intensive Neigung zum übermäßigen Konsum oder eine Abhängigkeit.

4

Geht das Tatgericht dem Vorbringen zu einer möglichen Maßregel nach § 64 StGB nach, begründet dies für sich genommen keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens; ein Anspruch auf Unterbrechung der Hauptverhandlung setzt regelmäßig einen entsprechenden Antrag voraus.

5

Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu § 64 StGB kann zurückgewiesen werden, wenn er keine konkreten Tatsachen zum behaupteten Hang enthält oder das Gericht die hierfür maßgebliche Teilfrage aufgrund eigener Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) beantworten kann.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 13. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 591/96 vom 15. Oktober 1996 in der Strafsache gegen Friedrich, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 13. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil von Barbara [REDACTED], zu Freiheitsstrafe verurteilt; von einer Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB hat es abgesehen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die die unterbliebene Unterbringungsanordnung ausdrücklich nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, bleibt erfolglos.

1. Die gegen die Verwertung der Aussage des Zeugen [REDACTED] gerichtete Verfahrensrüge brauchte der Senat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, weil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruhen würde. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von seiner Täterschaft „entscheidend auf die für glaubhaft befundene Aussage der Zeugin Barbara [REDACTED] und deren Ergänzung und Bestätigung durch andere Zeugen und Beweisanzeichen“.

Daneben ist in den Urteilsgründen auch erwähnt, dass „abgesehen“ von diesen, im Einzelnen rechtsfehlerfrei näher dargelegten Gesichtspunkten, sich der Angeklagte vor der Hauptverhandlung widersprüchlich eingelassen hat.

Hierzu ergeben die Urteilsgründe:

Die Geschädigte hatte gegenüber dem Zeugen [REDACTED], der sowohl mit ihr als auch mit dem Angeklagten bekannt war, behauptet, der Angeklagte habe sie vergewaltigt und ihr dabei auch den Rücken zerkratzt. Als [REDACTED] den Angeklagten fragte, was es damit auf sich habe, erklärte dieser, er habe mit der Geschädigten einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt. Auf [REDACTED] Frage nach dem zerkratzten Rücken der Geschädigten erwiderte der Angeklagte, dies gehe auf den Wunsch der Geschädigten zurück, sie habe gewollt, dass er ihr wehtue.

Demgegenüber erklärte der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen [REDACTED] zwar ebenfalls, er habe mit der Geschädigten einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt, die Kratzspuren auf ihrem Rücken könne er sich aber nicht erklären.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist auszuschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten darauf beruht, dass er gegenüber dem Zeugen [REDACTED] anders als gegenüber dem Zeugen [REDACTED] keine Erklärung für die Kratzspuren abgegeben hat.

Soweit die Revision ohne nähere Darlegung vorträgt, auch der Strafausspruch beruhe auf der Verwertung der Aussagen des Zeugen [REDACTED], fehlt hierfür jeder Anhaltspunkt. Dieser Gesichtspunkt ist weder in den Strafzumessungserwägungen ausdrücklich angesprochen, noch ist sonst ersichtlich, dass die Strafkammer in rechtsfehlerhafter Weise zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfend berücksichtigt haben könnte.

2. Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Die Nichtanordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand.

a) Wie die Revision selbst vorträgt, wurde „erst ... in der Hauptverhandlung durch entsprechende Fragen, Erklärungen und Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung deutlich, dass auch die Verhängung einer Maßnahme gemäß § 64 StGB in Betracht kam“. Gleichzeitig trägt sie vor, durch „die überraschende Befragung des (aus anderem Grunde anwesenden medizinischen) Sachverständigen Dr. [REDACTED] in der Hauptverhandlung auch zu den Voraussetzungen des § 64 StGB“ sei „in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren verletzt“ worden.

Im Ergebnis trägt die Revision also vor, der Angeklagte sei dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Strafkammer seinem Vorbringen nachgegangen sei. Darin liegt jedoch offensichtlich weder ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze („fair trial“) noch ein sonstiger Rechtsfehler.

Geht das Gericht dem Vorbringen des Angeklagten nach, so kann – je nach den Umständen des Falles – allenfalls die hierfür vom Gericht gewählte konkrete Verfahrensgestaltung einen Anspruch auf Unterbrechung der Hauptverhandlung entsprechend § 246 Abs. 2, 3 StPO begründen. Dass ein derartiger Antrag aber gestellt (und zu Unrecht abgelehnt) worden sei, trägt die Revision nicht vor (zur Bedeutung eines nicht gestellten Antrags in diesem Zusammenhang vgl. Herdegen in KK 3. Aufl. § 246 Rdn. 5).

b) Die Revision meint, durch die Anhörung des Sachverständigen Dr. [REDACTED] sei § 246a StPO verletzt, da dieser den Angeklagten nicht ordnungsgemäß untersucht habe. Dies geht schon deshalb fehl, weil die Voraussetzungen von § 246a StPO nicht vorlagen.

(1) Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 246a StPO ist, dass mit einer Unterbringung des Angeklagten „zu rechnen“ ist. Dies bedeutet zwar nicht, dass – vergleichbar § 126a StPO – „dringende Gründe“ für eine entsprechende Annahme bestehen müssen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 246a Rdn. 5), verlangt aber, dass eine entsprechende Anordnung in dem Sinne „möglich“ (Gollwitzer aaO) erscheint, dass die Anordnung wahrscheinlicher ist als die Nichtanordnung.

(2) In diesem Sinne war mit einer Unterbringungsanordnung nicht zu rechnen.

Ob dies der Fall ist, ist eine vom Tatrichter auf der Grundlage der im Verfahren angefallenen Erkenntnisse zu treffende Entscheidung. Die revisionsrechtliche Überprüfung ergibt hier weder, dass die Strafkammer mit dieser Möglichkeit gerechnet hat, noch dass sie hiermit hätte rechnen müssen.

(a) Entgegen der Auffassung der Revision hat hier der Umstand, dass sich die Urteilsgründe mit der Frage einer Unterbringungsanordnung befassen, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Aufgrund entsprechender Schlussanträge bestand für die Strafkammer insoweit eine zwingende verfahrensrechtliche Pflicht (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO), die sie ohne Rücksicht auf ihre eigene Auffassung zur materiellen Rechtslage zu erfüllen hatte. Sonstiges Verfahrensgeschehen, aus dem sich ergäbe, dass die Strafkammer mit der Möglichkeit einer Unterbringungsanordnung gerechnet hatte – z. B. Zulassung einer Anklageschrift, die den Anklagevorwurf im Sinne des § 64 StGB gekennzeichnet hat, oder ein Hinweis gemäß § 265 Abs. 2 StPO –, ist von der Revision nicht vorgetragen.

(b) Revisionsvorbringen und Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht, dass die Strafkammer mit dieser Möglichkeit hätte rechnen müssen.

Von den sonstigen Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB abgesehen, müssen zunächst Tatsachen festgestellt sein, die einen Hang zum übermäßigen Konsum (hier:) alkoholischer Getränke naheliegend erscheinen lassen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt gelegentliches Sich-Betrinken in Verbindung mit Strafälligkeit im Rausch als Grundlage einer Anordnung gemäß § 64 StGB nicht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 m. w. Nachw.). Ein Hang liegt vielmehr vor, wenn eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit gegeben ist oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol (oder andere Rauschmittel) im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR aaO Hang 4, 5 m. w. Nachw.). Die festgestellten Tatsachen enthalten hierfür keine genügenden Anhaltspunkte:

Der Angeklagte, der nach seiner jetzigen Inhaftierung keinerlei Entzugserscheinungen verspürte, hatte bis etwa Sommer 1989 „bis zu 10 Flaschen Bier am Tag“ getrunken, daneben „ab und zu Cognac“. Nachdem er im Juni 1989 wegen Totschlags verhaftet worden war, traten bei ihm über mehrere Tage erhebliche körperliche Entzugserscheinungen auf. Daher nahm er noch in der Haft Kontakt zu den „Anonymen Alkoholikern“ auf und trank über viele Jahre – schon vor seiner Haftentlassung war er als Freigänger in einer Weberei tätig – keinerlei Alkohol. Erst ab Mitte 1995 begann er wieder mit dem Alkoholkonsum, allerdings lediglich an „durchschnittlich zwei Abenden in der Woche ein bis zwei Gläser Wein, nie jedoch trank er am Tage“. Zu Rauschzuständen kam es bis zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 4. November 1995 lediglich zweimal, zuletzt ca. vier Wochen vor dem Tattag.

Diese Feststellungen, gegen die die Revision keine Einwände erhebt, hat die Strafkammer aufgrund der von einer Reihe von Zeugen bestätigten glaubhaften Angaben des Angeklagten getroffen. Beim Tatgeschehen betrug der Blutalkoholgehalt des Angeklagten „maximal 2,8 ‰“.

Unter diesen Umständen, insbesondere der jahrelangen vollständigen Abstinenz und dem seit Sommer 1995 zwar wiederaufgenommenen, aber weitestgehend kontrollierten und mäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten, genügt allein die Tatsache, dass er außer bei der Tat auch vier Wochen zuvor und seit Sommer 1995 ein weiteres Mal angetrunken war, nicht, um die Annahme eines Hangs im dargelegten Sinne als naheliegend erscheinen zu lassen. Daher war mit einer Unterbringungsanordnung nicht zu rechnen, so dass eine Untersuchung gemäß § 246a StPO nicht erforderlich war.

All dies hat der Sachverständige Dr. [REDACTED] – soweit es die Frage des Hangs betrifft – bestätigt. Dessen Befragung erweist sich daher lediglich als Teil der Prüfung, ob Anhaltspunkte vorliegen, die die Anordnung einer – den Regeln des § 246a StPO entsprechenden – Untersuchung erforderlich machen könnten. Ob es erforderlich gewesen wäre, dass sich die Strafkammer hierfür sachverständiger Beratung bediente, mag dahinstehen; ein Rechtsfehler ist jedenfalls nicht zu erkennen.

(c) Schließlich rügt die Revision, dass die Strafkammer den für den Fall eines Schuldspruchs ohne gleichzeitige Unterbringungsanordnung gestellten Hilfsbeweisantrag auf Erhebung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Zu dessen Begründung ist ausgeführt, dass beim Angeklagten Alkoholabhängigkeit oder zumindest ein Hang i. S. d. § 64 StGB vorliege und die ihm vorgeworfene Tat darauf zurückginge. Die übrigen Ausführungen befassen sich mit den sonstigen rechtlichen Voraussetzungen von § 64 StGB. Konkrete Tatsachenbehauptungen enthält der Antrag insgesamt nicht, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen von § 64 StGB erfüllt seien.

Es mag dahinstehen, ob dieses Vorbringen für sich genommen den Anspruch auf eine entsprechende Beweiserhebung begründen könnte (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer 5. Aufl. S. 705 für vergleichbare Anträge zur Schuldfähigkeit). Selbst wenn man zur konkretisierenden Auslegung des Antrags das gesamte Revisionsvorbringen heranzieht, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Antrag nach dem Willen des Antragstellers nicht auf andere als die in den Urteilsgründen festgestellten Tatsachen stützen sollte.

Die Zurückweisung des Hilfsbeweisantrags, bei deren Überprüfung der Senat an die Ausführungen in den Urteilsgründen nicht gebunden ist (BGH bei Kusch NStZ 1993, 229; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 244 Rdn. 86 m. w. Nachw.), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Wie dargelegt, hat der Richter zunächst selbst zu beurteilen, ob mit einer Unterbringung zu rechnen ist. Dementsprechend kann ein Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zurückgewiesen werden, wenn das Gericht (wovon das Gesetz für den Regelfall ausgeht) zur Beantwortung der für den Erfolg des Beweisantrags insgesamt wesentlichen Teilfrage – Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hangs – selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dass die Strafkammer jedenfalls nach Anhörung des Sachverständigen Dr. [REDACTED] tatsächlich über die erforderliche Sachkunde verfügte, ergeben die Erwägungen in den Urteilsgründen, mit denen sie eine Unterbringungsanordnung wegen fehlenden Hangs ablehnt.

(a) Wie sich aus alledem ergibt, hält die Ablehnung der Unterbringungsanordnung auch sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

Richter am BGH Dr. Ulsamer hat nach Beschlussfassung Urlaub angetreten und kann daher nicht unterschreiben.

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MaulBrüning
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