Revision: Unzureichende Begründung der Jugendstrafe – Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 591/87
- Datum
- 10.11.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung einer Jugendstrafe für Heranwachsende ist der erzieherische Gedanke nach § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG vorrangig zu berücksichtigen; der Tatrichter hat dies bei der Festsetzung der Sanktion ausdrücklich darzulegen.
Die Strafzumessung gegen einen Heranwachsenden erfordert eine eingehende Auseinandersetzung mit dem gesamten Persönlichkeitsbild, der charakterlichen Entwicklung und der Sozialprognose; bloße Hinweise auf allgemeine strafmildernde Umstände genügen nicht.
Die Würdigung strafmildernder Umstände, die auch im Erwachsenenstrafrecht Bedeutung haben (z. B. verminderte Schuldfähigkeit, geringe Tatbeteiligung), entbindet den Tatrichter nicht von der besonderen Erörterung erzieherischer Alternativen und der Darlegung, warum eine Jugendstrafe erforderlich ist.
Ist die Revision wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und fehlt es an einer den Anforderungen des JGG genügenden Begründung der Jugendstrafe, kann der Revisionsgerichtshof den Strafausspruch aufheben und zur neuen Verhandlung an die zuständige Jugendkammer zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 30. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 591/87
BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maler und Lackierer Günter [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. November 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 30. Juli 1987, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Bayreuth zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen (gemeinschaftlich begangenen) schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision, die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Bemessung der Jugendstrafe – deren Verhängung das Landgericht wegen der Schwere der Schuld für erforderlich hält – lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen, der auch bei der Zumessung von Jugendstrafe gegen einen Heranwachsenden im Vordergrund zu stehen hat (§ 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH StV 1982, 474 sowie NStZ 1984, 508). In diesem Zusammenhang führt die Jugendkammer im Wesentlichen nur Gesichtspunkte an, die auch für das Erwachsenenrecht gelten: Sie erwägt bei der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten tabletten- und alkoholbedingt vermindert war, dass er von den beiden Mittätern erst hinzugezogen wurde, als von diesen der Tatentschluss bereits gefasst war, und dass er durch sein „Schmierestehen“ nur einen geringen Tatbeitrag geleistet hat (UA S. 18). Außer diesen Umständen berücksichtigt sie strafmildernd, „dass der Angeklagte nicht wesentlich vorbestraft ist, sozial eingeordnet lebt und Schuldeinsicht und Reue zeigt“ (UA S. 18). Das genügt hier den Anforderungen, die an die Begründung für die Höhe einer Jugendstrafe zu stellen sind, nicht. Bei Prüfung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist die Jugendkammer dem Sachverständigen Dr. Sebastian [REDACTED] darin gefolgt, dass es sich beim Angeklagten um „einen leicht bestimmbaren, charakterlich noch nicht voll entwickelten jungen Mann“ handele, für den „noch eine Entwicklungserwartung“ gegeben sei (UA S. 17). Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, der bei seinen Eltern wohnt, hat sie nähere Feststellungen getroffen (UA S. 5/6). Das Landgericht hatte aber auch bei Bemessung der Jugendstrafe auf das gesamte Persönlichkeitsbild des Angeklagten, dessen charakterliche Haltung und die ihm zu stellende Sozialprognose eingehen und darlegen müssen, warum die verhängte Jugendstrafe erzieherisch geboten sei. Das ist nicht geschehen.
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