Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Vergewaltigungsversuch und sexueller Nötigung festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 591/84
Datum
04.10.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen Urteil wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigungsversuchs ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass Versuch der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung vorliegt und hob den Strafausspruch auf; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen. Maßregeln und Feststellungen nach §21 StGB blieben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine durch frühere Anwendung von Gewalt oder Drohung bewirkte Furcht kann konkludent fortwirken und eine spätere erzwungene sexuelle Handlung mit einem vorangegangenen Vergewaltigungsversuch zu einer natürlichen Handlungseinheit (Tateinheit) verbinden.

2

Eine spätere sexuelle Nötigung kann trotz eines neuen Willensentschlusses des Täters Tateinheit mit einem vorangehenden Vergewaltigungsversuch begründen, wenn enger tatsächlicher und zeitlicher Zusammenhang sowie fortwirkende Drohwirkung bestehen.

3

Dem Revisionsgericht steht es frei, den Schuldspruch in rechtlicher Hinsicht zu ändern und den Strafausspruch neu festzusetzen; dem steht § 265 StPO nicht entgegen, soweit die Änderung rechtlich geboten ist.

4

Maßregelaussprüche und Feststellungen, die vom festgestellten Rechtsfehler nicht betroffen sind (z. B. Feststellungen nach § 21 StGB), können trotz Abänderung des Schuldspruchs bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. Mai 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 591/84 in der Strafsache gegen Günther Herbert Gerhard G ██ aus Bad ████, geboren am ██ 1962 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1984 nach Anhörung – zu Nr. III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Mai 1984 dahin abgeändert, dass der Angeklagte

1. der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung schuldig ist;

im Strafausspruch mit den zugehörigen 2. Feststellungen aufgehoben; doch bleiben die zu § 21 StGB getroffenen Feststellungen bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nachdem der Angeklagte den Versuch, mit der Schülerin geschlechtlich zu verkehren, aufgegeben hatte, weil sein Glied nicht steif wurde, forderte er sie auf, sein Glied in den Mund zu nehmen. Dieser Aufforderung „kam sie aus Angst nach“ (UA S. 6), ohne dass zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte Gewalt angewandt oder ausdrücklich angedroht hatte. Vielmehr ängstigte sich das Mädchen, weil der Angeklagte es zuvor beim Versuch der Vergewaltigung – fast bis zur Bewusstlosigkeit – gewürgt, mit den Füßen getreten und mit Schlägen bedroht hatte. Dieses Verhalten wirkte als konkludente Drohung fort und verbindet Vergewaltigungsversuch und sexuelle Nötigung zu einer Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit ungeachtet des Umstands, dass die sexuelle Nötigung auf einem neuen Willensentschluss des Angeklagten beruhte (BGH NJW 1984, 1632; BGH, Beschl. vom 15. Mai 1984 – 1 StR 135/84).

Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO steht nicht entgegen. Die Strafe muss neu festgesetzt werden. Dagegen kann der Maßregelausspruch (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und Entzug der Fahrerlaubnis) bestehenbleiben.

Gleiches gilt für die zu § 21 StGB getroffenen Feststellungen, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen werden.

HerdegenMaulGranderath
UlsamerFoth
Revision: Tateinheit von Vergewaltigungsversuch und sexueller Nötigung festgestellt — Themis