Revision: Rechtsfehlerhafte Strafzumessung bei versuchter Abtreibung – Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 591/75
- Datum
- 12.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Planung oder Vorbereitung einer Straftat begründet nicht automatisch ein zusätzliches personales Handlungsunrecht und ist nur strafschärfend zu berücksichtigen, wenn sich hieraus spezifische schuldbegründende Persönlichkeitsmerkmale ergeben.
Die Vornahme eines Geschlechtsverkehrs vor der Tat ist nur dann eine strafzumessungsrelevante Tatsache, wenn daraus konkrete, negativ zu bewertende psychische Tatumstände (z. B. gefühllose Ausnutzung) ableitbar sind.
Das Mitnehmen oder Verbringen Dritter zum Tatort ist nur dann als strafzumessende Circumstantia zu berücksichtigen, wenn sich dadurch ein zusätzliches persönliches Fehlverhalten des Täters ergibt; ist dies nicht feststellbar, bleibt die Tatsache ohne Bedeutung für das Maß der Schuld.
Eine einmal tatbestandlich berücksichtigte Gefährdung darf bei der Strafzumessung nicht erneut als erschwerende Tatsache herangezogen werden; eine solche Doppelverwertung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.
Beeinflussen rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägungen das zuerkannte Strafmaß möglicherweise zum Nachteil des Verurteilten, hat der Revisionsgerichtshof das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 12. Juni 1975
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Friedrich G aus █████████, dort geboren am ██████ 1923, wegen versuchter Abtreibung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende ████████, Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, ████████████████ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts München I vom 3. Juli 1973 ist der Angeklagte wegen versuchter Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen Aussetzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision ist dieses Urteil vom Senat am 22. Januar 1974 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen worden. Mit Urteil vom 12. Juni 1975 hat die 6. Strafkammer des Landgerichts München I eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Der Angeklagte erhebt die Sachbeschwerde. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Strafkammer ist der Auffassung, dass gegen den Angeklagten folgende Umstände sprechen (vgl. UA S. 13/14):
a) Die Begehung der Abtreibung „mit genauer Planung, Vorbereitung und Übersicht“; b) „die Vornahme eines Geschlechtsverkehrs vor dem Tatbeginn“; c) „das Mitnehmen und Verbringen des Kindes der Schwägerin zum Abtreibungsort“; d) die besondere Gefährdung des ausgesetzten Kindes.
2. Sie folgert aus den unter b) und c) wiedergegebenen Umständen die „besondere Gefühllosigkeit des Angeklagten für die Situation“ (UA S. 14). Diese in die Abwägung des Für und Wider eingegangenen Strafzumessungserwägungen sind rechtsfehlerhaft.
a) Wenn der Angeklagte die Abtreibung mit „genauer Planung, Vorbereitung und Übersicht“ begangen haben sollte (die Feststellungen ergeben das nicht), läge darin kein zusätzliches, das Maß der Schuld mitbestimmendes personales Handlungsunrecht (vgl. dazu Dreher, StGB 35. Aufl. § 46 Anm. 2 A). Die Konsequenz der Ansicht der Strafkammer wäre es, demjenigen, der sich mit weniger „Planung, Vorbereitung und Übersicht“ an eine Abtreibung wagt, einen geringeren Schuldvorwurf zu machen.
b) Die Vornahme des Geschlechtsverkehrs vor Tatbeginn käme als Strafzumessungstatsache in Betracht, wenn sie Folgerungen auf negativ zu bewertende psychische Tatumstände zuließe. Im Urteil vom 3. Juli 1973 ist festgestellt: „Während der ersten Manipulation erregte sich der Angeklagte; seine (teilweise entkleidete) Schwägerin (mit der er schon einmal im Jahre 1951, als seine Frau in der Klinik war, den Beischlaf ausübte) gestattete ihm daraufhin den Geschlechtsverkehr“ (UA S. 4). Diese Feststellungen, denen das erkennende Gericht nichts hinzugefügt hat, deuten nicht an, dass der geschlechtliche Akt mit der (schon begonnenen) Straftat (z. B. als erstrebte Gegenleistung) aus gefühlloser oder niedriger, die Lage der Schwangeren ausnutzenden Gesinnung verknüpft war.
c) Die mit „dem Mitnehmen und Verbringen des Kindes der Schwägerin zum Abtreibungsort“ umschriebene Zumessungserwägung übergeht die Umstände, die ergeben, dass sie ohne Bedeutung ist. Die Schwägerin des Angeklagten hatte ihr einjähriges Kind zum vereinbarten Treffpunkt mitgebracht. In ihrer Obhut blieb es. Während der Angeklagte die Abtreibungshandlung vornahm, war das Kind in einem Nebenzimmer. Es ist nicht zu ersehen, welcher das Maß der Schuld mitbestimmende Vorwurf dem Angeklagten aus diesen Umständen gemacht werden kann.
d) Das tatbestandsmäßige Unrecht der Aussetzung einer hilflosen Person liegt in der mit der Tathandlung herbeigeführten, das Leben oder die Gesundheit bedrohenden Gefahr für das Tatopfer. Ihre nochmalige Berücksichtigung bei der Strafzumessung verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen (§ 46 Abs. 3 StGB). Ein solcher Verstoß ist der Strafkammer unterlaufen. Zwar sagt sie, die Aussetzung sei für das Kind „besonders gefährlich“ gewesen. Aber die nicht widerlegbaren Angaben des Angeklagten über die von ihm gesehene und bei der Tatausführung bedachte Chance für die Rettung des Kindes, die sich alsbald verwirklichte (S. 6/7 des Urteils vom 3. Juli 1973; S. 14 des Urteils vom 12. Juni 1975), entkräften die Annahme, dass der Angeklagte das Kind in besonders gefährdender Weise aussetzte. Infolgedessen verdeckt diese Annahme eine unzulässige Doppelverwertung.
Auf den beanstandeten Zumessungserwägungen beruht das angefochtene Urteil, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie das Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben.
| Pikart | Pfeiffer | Woesner | |||
| Loesdau | Herdegen |